Überhangmandat

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Zu einem Überhangmandat kommt es in einem Parlament, wenn eine Partei durch die Anzahl der gewonnenen Direktmandate mehr Sitze erhält, als ihr aufgrund der Sitzverteilung durch die Zweitstimme eigentlich zustehen würden.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Im Deutschen Bundestag

Personalisierte Verhältniswahl

In der Bundesrepublik Deutschland kann es bedingt durch das Wahlsystem zu so genannten Überhangmandaten kommen. Hat eine Partei innerhalb eines Bundeslandes mehr Direktmandate, als ihr nach Zweitstimmen Mandate des Landeskontingents zustünden, entstehen Überhangmandate. Diese sind Sitze einer Partei im Bundestag, die über den Anteil, der nach Verhältniswahlrecht nach dem Zweitstimmenanteil vergeben wird, hinausgehen. Durch diese Überhangmandate erhöht sich die Zahl der Abgeordneten im Bundestag.

Der Bundestag setzt sich aus den Wahlkreiskandidaten, die durch die Erststimme (Mehrheitswahlrecht/Direktkandidat) gewählt werden, und den Politikern einer jeweiligen Partei, die durch die Zweitstimme (Verhältniswahlrecht/Listenkandidaten) gewählt werden, zusammen. Durch die Zweitstimme werden die Parteien gewählt und somit die Anzahl der auf jede Partei entfallenden Mandate im Bundestag bestimmt. Die Hälfte der insgesamt 598 zur Verfügung stehenden Mandate wird nun zunächst von den 299 Wahlkreisgewinnern der jeweiligen Parteien besetzt (Erststimmenwahl). Diese Wahlkreisgewinner werden im Bundestag als Direktmandate bezeichnet. Weitere Plätze, die jeder Partei entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil zustehen können, werden normalerweise mit den Parteimitgliedern gemäß einer Liste aufgefüllt, die die Partei festlegt. Somit vermindert im Allgemeinen jedes gewonnene Direktmandat einer Partei die Anzahl der ihr verbleibenden Listenmandate.

Wenn jedoch eine Partei innerhalb eines Bundeslandes über die Erststimmen mehr Wahlkreise gewonnen hat, als ihr nach Zweitstimmen zukommen würden, kommt es zu „Überhangmandaten“. So gewinnt diese Partei, je nach Anzahl der Überhangmandate, zusätzliche Sitze im Bundestag hinzu. Ein Ausgleich zugunsten der anderen Parteien, der die jeweilige Sitzzahl dem Zweitstimmenverhältnis wieder anpassen würde, findet bei Bundestagswahlen nicht statt, wohl aber bei einigen Landtagswahlen.

Beispiel: Bei der Bundestagswahl 1994 gewann die CDU in Baden-Württemberg alle 37 Wahlkreise und somit 37 Direktmandate. Nach der Berechnung der Sitzverteilung über die Zweitstimmen standen der CDU in Baden-Württemberg jedoch nur 35 Mandate zu: Es entstanden zwei Überhangmandate. Insgesamt gab es 1994 16 Überhangmandate (zwölf für die CDU, vier für die SPD). Die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag erhöhte sich entsprechend.

Scheidet ein mit Direktmandat ausgestatteter Abgeordneter, der aus einem Land mit Überhangmandaten in den Bundestag eingezogen ist, während der Legislaturperiode aus, rückt für ihn kein Kandidat von der Landesliste oder aus dem Wahlkreis nach (Nachrücker-Urteil).

Beispiel: Durch den Tod der Abgeordneten Anke Hartnagel aus Hamburg – wo die SPD bei der Bundestagswahl 2002 sechs Direktmandate errungen hatte, obwohl ihr nur fünf Listenplätze zugestanden hätten – verringerte sich die Größe der SPD-Fraktion (und damit die des ganzen Bundestags) um einen Abgeordneten, weil Frau Hartnagels Platz nicht nachbesetzt wurde.

Überhangmandate traten bereits bei der ersten Bundestagswahl auf, bis einschließlich 1990 spielten sie nur bei der Wahl Konrad Adenauers zum Bundeskanzler eine Rolle, da die Mehrheiten ansonsten klar waren. 1994 traten Überhangmandate erstmals in großem Maße auf: zwölf für die Unionsparteien und vier für die SPD. Die Union konnte damit ihren knappen Vorsprung stabilisieren. Dies rief eine Reihe von Überlegungen über ihre Verfassungsmäßigkeit hervor. Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch (mit 4:4 Stimmengleichheit im Zweiten Senat) die proporzverzerrende Wirkung der Überhangmandate für verfassungskonform.[1]

Verfassungsrechtlich problematisch erscheint insbesondere die Tatsache, dass beim Bundestagswahlsystem durch ein Zusammenwirken von Überhangmandaten mit der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten ein so genanntes negatives Stimmgewicht auftreten kann. In diesen Situationen kommt es zu einer Umkehrung der Abhängigkeit der Sitzverteilung von der Stimmabgabe, entweder würden weitere Stimmen für eine Partei diese einen Sitz kosten oder Stimmverluste dieser einen Sitz bescheren. Stimmen würden sich demnach gegen den Willen der Wähler auswirken, s. ein Beispiel für negatives Stimmgewicht bei der Bundestagswahl 2002, bei der die SPD einen Sitz mehr erhalten hätte, wenn sie 50.000 Zweitstimmen weniger in Brandenburg bekommen hätte. An der Zahl der in Brandenburg direkt gewonnenen Sitze, davon ein Überhangmandat, hätte sich nichts geändert, dafür wäre der Bremer Landesliste ein Sitz mehr zugefallen. Für den Wähler ist nicht absehbar, ob seine Stimmabgabe sich günstig oder ungünstig für die gewählte Partei auswirkt, da dies von einer für ihn zufälligen Konstellation abhängt.

Um zu klären, ob solche zufälligen Mehrheitsfindungen in einem personalisierten Verhältniswahlrecht verfassungsgemäß sind, wurden mehrere Wahlprüfungsbeschwerden zu den Bundestagswahlen 1998, 2002 und 2005 beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Gericht verkündete am 3. Juli 2008 in zwei Verfahren zur Prüfung der Bundestagswahl 2005 sein Urteil, dass die jetzige Vergabe der Überhangmandate wegen des Phänomens des negativen Stimmgewichts verfassungswidrig ist. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis Juni 2011 eingeräumt, so dass zur Bundestagswahl 2009 noch ein Mal die alte Regelung greifen könnte.[2]

[Bearbeiten] Zwei Mechanismen, um viele Überhangmandate zu erzielen

Die zwei Mechanismen zur Erhöhung der Zahl der Überhangmandate sind:

  1. Sieg in vielen Wahlkreisen
  2. sehr wenige Parteistimmen

Die Regelung der Überhangmandate ermöglicht Wählern, die ein Bündnis unterstützen wollen, Spielraum für strategisches Wählen. Ein Wähler der beispielsweise eine rot-grüne Koalition bevorzugt, sollte seine Erststimme rationalerweise der SPD geben, um damit den Einzug des Direktkandidaten der SPD in den Bundestag zu erleichtern, mit der Zweitstimme aber für die Liste der Grünen stimmen und damit auf Überhangmandate für die SPD spekulieren. Dieses Ticketsplitting kann potentiell, das heißt, wenn es von vielen Wählern, die einer Koalition anhängen, angewandt wird, erhebliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Bundestages haben. In der Diskussion über das dritte Wahlgesetz von 1956 äußerte die SPD Befürchtungen, dass diese Möglichkeit, die die spezifische Form der deutschen personifizierten Verhältniswahl bietet, von Anhängern einer schwarz-gelben Koalition massiv genutzt werden könne und diese Koalition in der Zukunft über wesentlich mehr Sitze verfügen würde, als es ihrem Zweitstimmenanteil proportional entsprochen hätte.

In der Theorie ist die Regelung der Überhangmandate daher ein Konstruktionsdefizit des deutschen Wahlsystems, so dass immer wieder die Möglichkeit der Einführung von Ausgleichsmandaten zur Kompensation diskutiert wurde. In der Praxis aber sind Überhangmandate historisch kaum von Bedeutung gewesen (s. o.), da ein solches strategisch motiviertes Ticketsplitting nie in einem bedeutenden Ausmaß durchgeführt wurde, sei es aus auf Grund von klaren Parteipräferenzen oder schlicht auf Grund von Unwissenheit.

[Bearbeiten] Umgang mit Überhangmandaten

Prinzipiell kann auf fünf Arten mit Überhangmandaten umgegangen werden (in Reihenfolge abnehmender Proporzverzerrung zwischen den Parteien):

  1. Sitze von anderen Parteien wegnehmen
  2. Überhangmandate zulassen (aktuelle Regelung im Deutschen Bundestag)
  3. Weitere Sitze zum Ausgleich verteilen
  4. Überhangmandate intern kompensieren (nur bei internen Überhangmandaten möglich)
  5. Überhangmandate nicht zuteilen

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. BVerfGE 95, 335 – Überhangmandate II
  2. Tagesschau.de: Wahlrecht in Teilen verfassungswidrig; Vollständiger Text des Urteils auf www.bundesverfassungsgericht.de

[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Überhangmandat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik
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