Amateurfunkzeugnis

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Historische Amateurfunklizenz von Alfred Gross (1935)

Das Amateurfunkzeugnis (auch: Amateurfunklizenz; amtlich: Amateur­funk­prüfungs­bescheinigung)[1] ist eine Prüfungs­bescheinigung der für den Amateurfunkdienst zuständigen Behörde.

Zum Senden im Rahmen des Amateurfunkdienstes benötigt man eine Amateur­funk­prüfungs­bescheinigung sowie eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Amateurfunkrufzeichens. Diese können durch eine Prüfung bei der nationalen Fernmeldeverwaltung erworben werden.

Amateurfunkzeugnis wird häufig als Lizenz oder Lizenzurkunde bezeichnet. Das beruht auf dem international, zum Beispiel der in der ECC-Empfehlung 05(06) verwendeten Begriff Radio Amateur License.

Amateurfunkzeugnis in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Amateurfunkzeugnis ist der Nachweis der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) über eine erfolgreich abgelegte Amateurfunkprüfung.

Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst für die Klasse E
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst für die Klasse A

Das Amateurfunkzeugnis ist Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Amateurfunkrufzeichens, die auf §9 Amateurfunkverordnung (AFuV) beruht. Das ist rechtlich ein vom Erteilen des Amateurfunkzeugnisses (§7 AFuV) gesonderter Vorgang und ist mit einer eigenen Gebühr verbunden[2]. Man kann sie aber bei der Prüfungsanmeldung gleich für den Fall, dass man besteht, mitbeantragen.[3] Erst mit dem zugeteilten Rufzeichen ist das Senden auf den Amateurfunkbändern gestattet und eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, als Sender zu betreiben. Der rein passive Empfang von Aussendungen (ohne selbst zu senden) erfordert gemäß §9 Abs. 5 AFuV keine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst.

Prüfung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

→ Hinweis: Für die ab 24. Juni 2024 gültige Prüfung sowie die dann neue Lizenzklasse N siehe auch: Amateurfunkklasse.

Für das Amateurfunkzeugnis wird man in folgenden Prüfungsteilen geprüft:

Im schriftlichen Test der Prüfungsteile Technik, Betriebstechnik und Vorschriften wird nach dem Mehrfachauswahlformat (Multiple Choice) verfahren. Dabei werden vier mögliche Antworten vorgeschlagen, von denen nur eine korrekt ist.

Der jeweilige Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn 75 % der möglichen Punkte erreicht wurden. Ab 70 % ist eine mündliche Nachprüfung möglich. Bei der Morsetelegrafie-Prüfung darf man höchstens vier unkorrigierte Fehler haben.

Für die Erweiterung einer Klasse-E-Lizenz auf Klasse A muss lediglich der (umfangreichere) Prüfungsteil Technik der Klasse A abgelegt werden.

Aktuelle Amateurfunkzeugnis-Klassen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Anforderungen der Prüfung hängen von der Amateurfunkzeugnis-Klasse (Lizenzklasse) ab.[4]

Klasse A
Zugang zu allen Amateurfunkbändern mit einer maximalen Sendeausgangsleistung von bis zu 750 W PEP. Diese Klasse entspricht der CEPT-Lizenz.
Amateurfunkzeugnis für die Klasse E
Klasse E
Sogenannte „Einsteiger-Lizenz“ gestattet Zugang zu einigen Amateurfunkbändern mit einer maximalen Sendeausgangsleistung von bis zu 100 W PEP im Kurzwellen-Bereich und bis zu 75 W PEP im Ultrakurzwellen-Bereich. Diese Klasse entspricht der CEPT-Novice-Lizenz. Im Einzelnen ist Sendebetrieb zulässig auf folgenden Frequenzbereichen mit folgenden maximal zulässigen Sendeausgangsleistungen:
Band Frequenz (MHz) Leistung
160 m 1,810–1,890 bis 100 W
1,890–2,000 bis 10 W
80 m 3,500–3,800 bis 100 W
15 m 21,000–21,450 bis 100 W
10 m 28,000–29,700 bis 100 W
6 m 50,000–50,400 bis 100 W
50,400–52,000 bis 25 W
2 m 144–146 bis 75 W
70 cm 430–440 bis 75 W
13 cm 2320–2450 bis 5 W
6 cm 5650–5850 bis 5 W
3 cm 10.000–10.500 bis 5 W

In diesem Rahmen dürfen die Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse E auch Funkbetrieb in einigen Kurzwellenbändern mit eingeschränkter Sendeleistung durchführen. Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A hingegen dürfen Funkbetrieb in allen für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereichen bis hin zur maximal zulässigen Sendeleistung durchführen. In allen beiden Lizenzklassen sind u. a. jedoch auch die Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) zu beachten. Dieses Nachweisverfahren betrifft ortsfeste Funkanlagen, welche eine Leistung ≥ 10 W EIRP ausstrahlen.

CEPT-Lizenz (Funkbetrieb im Ausland)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Amateurfunk-Lizenz

Die CEPT-Lizenz wurde vom ERO eingeführt, um den Amateurfunkbetrieb im Urlaub oder bei dauerhaftem Aufenthalt in anderen Ländern zu vereinfachen. Sie besteht aus zwei voneinander unabhängigen Teilen. Der erste Teil, die Empfehlung T/R 61-01 CEPT Radio Amateur Licence, regelt den Amateurfunkbetrieb bei einem kurzzeitigen Auslandsaufenthalt. In 31 Ländern[5] kann man Funkbetrieb machen, ohne erst eine Lizenz bzw. ein Rufzeichen im Gastland beantragen zu müssen. Im zweiten Teil, der Empfehlung T/R 61-02 Harmonised amateur radio examination certificates, wird die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen festgeschrieben und gleichzeitig werden die Themen vorgegeben, die in einer Amateurfunkprüfung abgeprüft werden müssen, um international anerkannt werden zu können. 21 Länder wenden die T/R 61-02 an.[6]

Für Deutschland hat die Bundesnetzagentur die beiden o. g. CEPT-Empfehlungen durch die Amtsblatt-Verfügung 11/2005[7] in nationales Recht umgesetzt.

Beispiel für den Funkbetrieb nach CEPT-Empfehlung im Ausland: Die deutsche Station mit dem Rufzeichen DL1XXX funkt in Spanien (Landes-Präfix EA). Dann benutzt sie dort das Rufzeichen EA/DL1XXX. Vor Einführung der CEPT-Regulierung musste man für jeden Auslandsaufenthalt im Gastland eine Lizenz beantragen. Die dortige Behörde erteilte ein spezielles Rufzeichen. Jedes Land musste mit der Behörde des anderen Landes ein Abkommen schließen, in dem jeweils die Details festgelegt wurden. Das bedeutete für 30 Länder den Abschluss von 435 zwischenstaatlichen Abkommen. Der CEPT-Regulierung kann jedes neue Land durch einfache Willenserklärung, ohne Verhandlung, beitreten.

Im Oktober 2005 wurde die CEPT Novice Radio Amateur Licence geschaffen; sie stellt geringere Anforderungen an die Amateurfunkprüfungen als die CEPT Radio Amateur Licence. Die Prüfungsinhalte sind im ERC Report 32 zusammengefasst, auf deren Grundlage die Lizenzprüfungen gegenseitig anerkannt werden können (analog zur T/R 61-02). Die eigentliche Lizenz ist die Empfehlung ECC/REC 05-06 und wird von zurzeit 22 Ländern (Stand April 2013)[8] angewandt. Sie regelt – analog zur T/R 61-01 – den Funkbetrieb beim Besuch im Ausland. Die Bundesnetzagentur hat diese beiden Empfehlungen in der Vfg. 93/2005 in deutsches Recht umgesetzt.

Da es sich bei den CEPT-Lizenzen nur um Empfehlungen handelt, können die einzelnen Länder weitere Auflagen erlassen, also z. B. eine Telegraphie­prüfung fordern. Maßgeblich ist immer die Rechtslage des Gastlandes.

K-Lizenz/N-Lizenz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland wurde für Einsteiger die Einführung einer K-Lizenz mit reduzierten Prüfungen und Privilegien diskutiert. Nach Ablehnung durch das Wirtschaftsministerium sind diese Überlegungen weitestgehend niedergelegt worden. Anfang 2015 wurde das Thema erneut beim Runden Tisch Amateurfunk diskutiert und weiter verfolgt. Am 22. Juni 2023 wurde vom Bundesminister für Digitales und Verkehr eine Neufassung der Amateurfunkverordnung unterzeichnet. Diese beinhaltet auch die Einführung der N-Lizenz mit erleichterten Prüfungsbedingungen. Erlaubt ist der Funkbetrieb auf den Bändern 10 m, 2 m und 70 cm jeweils mit einer Leistung ≤ 10 W ERP bzw. EIRP. Die Verordnung tritt am 21. Juni 2024 in Kraft.[9]

Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland bieten die beiden Amateurfunkverbände DARC und VFDB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Amateurfunkprüfung Klasse E und A sowie praktischen Ausbildungsfunkbetrieb an. Außerdem kann man hier auch eine Empfangsamateurprüfung ablegen und erhält dann ein sogenanntes DE-Rufzeichen, unter dem man als Short Wave Listener (SWL) QSL-Karten (Funkbestätigungskarten) versenden kann.

Amateurfunkzeugnis in der Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Schweiz spricht auch von Amateurfunkkonzessionen.

Prüfungen sind beim Bundesamt für Kommunikation abzulegen. Die Prüfungsbereiche erstrecken sich über Technik, Vorschriften, Aufbau und den Betrieb der Funkstation. Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung bietet die Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure (USKA) an.

Einsteiger-Lizenz („HB3-Lizenz“)
Die Einsteiger-Lizenz ist ein einfach zu erreichender Zwischenschritt zur Kurzwellen-Lizenz. An der Prüfung werden Vorschriften und einfache, elementare Grundkenntnisse der Elektronik abgefragt. Mit einer Einsteiger-Lizenz darf man Amateurfunkgeräte aus kommerzieller Produktion, mit einer Leistung von max. 50 Watt im UKW-Frequenzbereich (144 bis 146 MHz und 430 bis 440 MHz) benutzen. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Kurzwellen-Bänder 160/80/15/10 Meter ebenfalls für HB3-Lizenzierte freigegeben. Die max. Leistung wird auf 100 Watt begrenzt. Die HB3-Lizenz entspricht der CEPT-Novice-Lizenz nach der Empfehlung ECC/REC 05-06.[8]
Kurzwellen-Lizenz („HB9-Lizenz“)
Nach Ablegen der entsprechenden Prüfung und Erwerb der Lizenz darf man mit großer Leistung auf allen Amateurfunk-Frequenzen senden und selbst gebaute Funkgeräte verwenden. Die HB9-Lizenz entspricht der CEPT-Lizenz nach der Empfehlung T/R 61-01.[5]
Empfangs-Lizenz („HE-Höramateur“)
Man kann auch als „Hörer“ anfangen, um sich mit dem Betrieb auf den Amateurfunk-Bändern vertraut zu machen. Das kommt einem später als Funkamateur mit Einsteiger- oder Kurzwellen-Lizenz zugute. Eine Empfangs-Lizenz erhält man ohne eine Ausbildung und Prüfung über die Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure, früher amtlich über die PTT.

Amateurfunkzeugnis in Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Amateurfunkprüfungszeugnis für CEPT Klasse 1

Die (mündlichen) Prüfungen sind beim örtlich zuständigen Fernmeldebüro (Fernmeldebehörde 1. Instanz) abzulegen. Die Prüfungsbereiche erstrecken sich über die beiden Bereiche „Rechtliche Bestimmungen“ und „Technische Grundlagen und Betrieb“.

Bewilligungsklasse 1 (CEPT-Lizenz)
Alle zulässigen Frequenzbereiche inkl. Kurzwelle; max. 400 W (bzw. 1.000 W für Amateurfunkvereine und im öffentlichen Interesse tätige Organisationen). Alle zulässigen Betriebs- und Sendearten inkl. CW (Morsen). Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt auch zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.
Bewilligungsklasse 4 (CEPT-Novizen-Lizenz)
Frequenzbereiche Kurzwelle 160 m, 80 m, 15 m, 10 m; UKW: 144–146 MHz (2 m), 430–440 MHz (70 cm); max. 100 W. Es dürfen nur kommerziell gefertigte und unmodifizierte Sendeanlagen verwendet werden. Die Lizenz ist in allen Ländern gültig, die ebenfalls eine CEPT-Novizen-Lizenz haben.
Bewilligungsklasse 3 (nationale Einsteigerlizenz)
Frequenzbereiche 144–146 MHz (2 m) und 430–440 MHz (70 cm); max. 100 W. Es dürfen nur kommerziell gefertigte und unmodifizierte Sendeanlagen verwendet werden. Die Lizenz ist nur in Österreich gültig.

Amateurfunkzeugnis in Polen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um in Polen die Funkanlagen im Amateurfunkdienst bedienen zu dürfen, wird das Amateurfunkzeugnis[10] (poln. Świadectwo operatora urządzeń radiowych w służbie amatorskiej) benötigt. Die Zeugnisse werden in zwei Klassen erteilt:

  • Klasse A – berechtigt den Inhaber zum Bedienen von Amateurfunkanlagen, welche in allen in Polen freigegebenen Frequenzbereichen arbeiten können. Des Weiteren ermöglicht dieses Zeugnis dem Inhaber, ein Antrag auf die Amateurfunkgenehmigung der Klasse 1 zu stellen und somit ein Rufzeichen zugeteilt zu bekommen. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse A erfüllt den international anerkannten HAREC Standard und entspricht der CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01. Der Antragsteller muss mindestens 15 Jahre alt sein, um das Zeugnis der Klasse A ausgestellt zu bekommen.
  • Klasse C – berechtigt den Inhaber zum Bedienen von Amateurfunkanlagen, welche in folgenden Frequenzbereichen arbeiten können: 1810–2000 kHz, 3500–3800 kHz, 7000–7200 kHz, 14000–14350 kHz, 21000–21450 kHz, 28000–29700 kHz, 144–146 MHz 430–440 MHz und 10–10,5 GHz. Des Weiteren macht dieses Zeugnis dem Inhaber möglich den Antrag auf die Amateurfunkgenehmigung der Klasse 3 zu stellen und somit den Rufzeichen zugeteilt zu bekommen. Das Zeugnis der Klasse C erfüllt die ECC-Empfehlung (05)06. Der Antragsteller muss mindestens 10 Jahre alt sein, um das Zeugnis der Klasse C ausgestellt zu bekommen.

Prüfung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die in Polen für den Amateurfunkdienst zuständige Behörde heißt Urząd Komunikacji Elektronicznej[11] (Abkürzung UKE). Die Amateurfunkprüfungen sind in Polen vor der Kommission von UKE abzulegen. Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:

  • In dem ersten (schriftlichen) Teil werden die folgenden Prüfungsteilen* geprüft:
  1. Technik
  2. Sichere Arbeit und Bedienung der Elektronischen Geräte
  3. Betriebstechnik
  4. Vorschriften und Gesetzkunde

*bei den Prüfungen für Zeugnisse der Klasse C werden weniger Fragen abgefragt, als das bei der Prüfung für das Zeugnis der Klasse A der Fall ist.

  • In dem zweiten (praktischen) Teil der Prüfung wird die korrekte Abwicklung des Funkverkehrs geprüft. Es wird meistens eine QSO Simulation zwischen dem Prüfer und dem Prüfling durchgeführt. Getestet werden die Kenntnisse des Q-Schlüssels, die korrekte Aussprache des ICAO-Funkalphabetes und die Kenntnisse der ITU-Präfixe

Bei der Prüfung sind maximal 25 Punkte zu erreichen – pro Bereich maximal 5 Punkte. Die Prüfung ist dann als bestanden anzusehen, wenn der Prüfling in jedem Bereich mindestens 3 Punkte bekommt. Sollte der Prüfling bei der Prüfung durchfallen, so kann er die Bereiche, in denen er weniger als 3 Punkte erreicht hat, innerhalb eines Jahres nachholen.

Die Zulassung zur Prüfung und die Ausstellung des ersten Zeugnisses kostet 75 PLN für Klasse A und 50 PLN für Klasse C. Ausstellung eines neuen Zeugnisses(ohne Prüfung) kostet 15 PLN.

Amateurfunkgenehmigungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Polen werden zwei Grundkategorien der Amateurfunkgenehmigungen[12] ausgestellt, je nach dem von den Antragsteller vorgelegten Amateurfunkzeugnis.

Kategorie 1[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Funkgenehmigung der Kategorie 1 ermöglicht dem Inhaber den Betrieb mit maximal 500 Watt Sendeleistung mit allen zulässigen Betriebs- und Sendearten inkl. CW (Morsen) in allen in Polen für den Amateurfunkdienst zugelassenen Frequenzbereichen.

Kategorie 3[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Funkgenehmigung der Kategorie 3 ermöglicht dem Inhaber den Betrieb mit maximal 100 Watt Sendeleistung mit allen zulässigen Betriebs- und Sendearten in folgenden in Polen für den Amateurfunkdienst zugelassenen Frequenzbereichen: 1810–2000 kHz, 3500–3800 kHz, 7000–7200 kHz, 14000–14350 kHz, 21000–21450 kHz, 28000–29700 kHz, 144–146 MHz, 430–440 MHz und 10–10,5 GHz.

Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen (sowohl der Kategorie 1, als auch 3) liegt bei 10 Jahren.

Andere Genehmigungsarten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kategorie 5[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Funkgenehmigung im Amateurfunkdienst, welche den Inhaber berechtigt die automatische Funkstation zu betreiben. Sendeleistung je nach Genehmigung.

Kategorie T – zusätzliche Genehmigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zusätzliche Funkgenehmigung wird nur dem Inhaber einer Genehmigung der Kategorie 1 erteilt. Maximale zugelassene Sendeleistung liegt bei 1500 Watt. Diese Kategorie der Genehmigung kann maximal ein Jahr gültig sein.

Die Erteilung der Amateurfunkgenehmigung kostet immer 82 PLN.

Rufzeichen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rufzeichen[13] setzten sich in Polen wie folgt zusammen:

  1. Präfix – zur Auswahl stehen Präfixe HF, SN, SO, SP, SQ, SR, 3Z
  2. Zahl von 0 bis 9
  3. Kombination maximal
    1. 7 Zeichen, darunter Buchstaben und Ziffern. Als letztes Zeichen muss immer Buchstabe stehen – bei der Kategorie T
    2. 4 Zeichen, darunter Buchstaben und Ziffern. Als letztes Zeichen muss immer Buchstabe stehen – bei weiteren Kategorien

Das Präfix SR ist ausschließlich für die Rufzeichen der Kategorie 5 freigegeben.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Eckart Moltrecht: Amateurfunklehrgang TECHNIK für das Amateurfunkzeugnis Klasse E, 8. Auflage, Verlag für Technik und Handwerk 2011, ISBN 978-3-88180-364-9
  • Eckart Moltrecht: Amateurfunklehrgang TECHNIK für das Amateurfunkzeugnis Klasse A, 5. Auflage, Verlag für Technik und Handwerk 2010, ISBN 978-3-88180-389-2
  • Eckart Moltrecht: Amateurfunk-Lehrgang, Betriebstechnik und Vorschriften für das Amateurfunkzeugnis, 5. Auflage, Verlag für Technik und Handwerk 2010, ISBN 978-3-88180-803-3
  • Christoph Grandt, Stratis Karamanolis: So werde ich Funkamateur, Elektra Verlag ISBN 3-922238-15-7
  • Hans H. Cuno (DL2CH): Vorbereitung auf die Amateurfunk Lizenz Prüfung, frech Verlag ISBN 3-7724-5402-X

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Amateurfunkzeugnisse – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Prüfungsfragen zum Erwerb von Amateur­funk­prüfungs­bescheinigungen, abgerufen am 19. Januar 2024.
  2. Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (BNetzABGebV) Abschnitt 3. (PDF; 102 kB) BNetzA, 19. August 2021, abgerufen am 30. April 2022.
  3. Formblatt zur Beantragung der Zulassung zur Amateurfunkprüfung, der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, der Anerkennung einer ausländischen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder -Genehmigung. (PDF; 477 kB) BNetzA, 10. Mai 2019, abgerufen am 30. April 2022.
  4. Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung – AFuV) https://www.gesetze-im-internet.de/afuv_2005/BJNR024200005.html
  5. a b Länderliste zur T/R 61-01 (Memento vom 21. April 2010 im Internet Archive)
  6. Länderliste zur T/R 61-02 (Memento vom 2. Oktober 2008 im Internet Archive)
  7. Verfügung 11/2005 (Memento vom 22. Juli 2012 im Internet Archive)
  8. a b Länderliste zur ECC/REC 05-06 (Memento vom 2. September 2010 im Internet Archive)
  9. Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung. 23. Juni 2023, abgerufen am 27. Juni 2023.
  10. Świadectwa w służbie radiokomunikacyjnej amatorskiej - UKE. In: www.uke.gov.pl. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 15. April 2016; abgerufen am 15. April 2016 (polnisch).
  11. UKE - Strona Główna - UKE. In: www.uke.gov.pl. Abgerufen am 15. April 2016.
  12. Pozwolenia amatorskie - UKE. In: www.uke.gov.pl. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 15. April 2016; abgerufen am 15. April 2016 (polnisch).
  13. Verzeichnis der aktiven Rufzeichen Polens. Abgerufen am 15. April 2016.