Artikel 30 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Artikel 30 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist die grundsätzliche Norm für die Zuständigkeitsabgrenzung von Bund und Ländern sowie deren Eigenstaatlichkeit im föderalen Staatsaufbau Deutschlands.

Normierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Erläuterungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Norm enthält die grundsätzliche Zuweisung aller legislativen, exekutiven und judikativen Kompetenzen an die Länder. Der Bund bedarf zum Tätigwerden eines besonderen Kompetenztitels.

Praktisch ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Ausführung von Landesrecht begrenzt. Denn für die Legislative (insbesondere Artikel 70 ff.), die Ausführung der Bundesgesetze (insbesondere Artikel 83 ff.) und für die Judikative (insbesondere Artikel 92 ff.) enthält das Grundgesetz speziellere Regelungen, die Anwendungsvorrang genießen.