Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen

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Die Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen durch strafrechtliche Rehabilitierung von Opfern der NS-Justiz ist ein Teil der Aufarbeitung der NS-Vergangenheit und ein Instrument der Wiedergutmachung.

Unrechtsurteile in der Zeit des Nationalsozialismus[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Volksgerichtshof verhängte mehr als 5.200 Todesurteile und schätzungsweise weitere 6.000 Urteile mit hohen Freiheitsstrafen. Wegen der Vernichtung von Unterlagen können die genauen Zahlen nicht ermittelt werden.

Bei seiner Gründung als Sondergericht im Jahr 1934 war der Volksgerichtshof nur für Hoch- und Landesverrat zuständig. Später wurde die Zuständigkeit so erweitert, dass auch eine defätistische Bemerkung von diesem Gericht geahndet und mit einem Todesurteil belegt werden konnte. Dem stellvertretenden Oberreichsanwalt Heinrich Parrisius zufolge war die Funktion des Volksgerichtshofs „nicht, objektiv Recht zu sprechen, sondern die Gegner des Nationalsozialismus restlos zu vernichten“.[1]

Auch bei den Urteilen der unteren Sondergerichte springt die Unverhältnismäßigkeit von Strafe und Tat ins Auge. Im Prozess gegen Leo Katzenberger wurden die an sich schon menschenrechtswidrigen NS-Gesetze exzessiv ausgelegt, um zu dem erwünschten Todesurteil zu gelangen.

Nicht von allen Sondergerichten sind die Akten erhalten; die Anzahl der verhängten Unrechtsurteile kann also nur hochgerechnet werden. Nach neueren Forschungen haben allein die 34 Sondergerichte mit Standort auf westdeutschem Gebiet mindestens 11.000 Todesurteile ausgesprochen. Vermutlich haben diese Gerichte außerdem mehr als 200.000 Urteile verhängt, bei denen die Strafbarkeit häufig nur durch nationalsozialistische Sondergesetze begründbar waren.

Allein von deutschen Militärgerichten wurden wahrscheinlich zwischen 25.000 und 30.000 Todesurteile wegen Wehrkraftzersetzung, Fahnenflucht, Kriegsverrat und weiteren Delikten gegen Wehrmachtsangehörige verhängt; mehr als 19.600 davon wurden nachweislich vollstreckt. [2] Schließlich haben die ab Februar 1945 eingerichteten Standgerichte eine hohe Zahl von Todesurteilen verhängt, die nicht annähernd genau zu bestimmen ist.

Die Angeklagten vor einem dieser Gerichte waren von elementaren Grundrechten des Strafverfahrens abgeschnitten: Richterablehnung, Beweisantragsrecht und Wahl des Verteidigers waren eingeschränkt oder aufgehoben, mündliche Verhandlung über den Haftbefehl, gerichtliche Voruntersuchung, Eröffnungsbeschluss sowie Berufungsinstanzen abgeschafft. Fristen konnten minimiert werden, um „kurzen Prozess“ zu machen.

Auch viele Urteile der ordentlichen Strafgerichte sind als Unrechtsurteile zu bezeichnen, zum einen, soweit sie auf spezifische NS-Gesetze zurückgehen wie das Heimtückegesetz, zum anderen wurden dort in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Homosexualität) oft weit höhere Strafen verhängt als in der Zeit vor dem Dritten Reich.

Die Anzahl der Personen, die strafrechtlich rehabilitiert werden müssten, ist daher nicht annähernd einzuschätzen.

Mehrere zehntausend Todesurteile und weitaus mehr Unrechtsurteile mit langjährigen Haftstrafen sind von den Gerichten des Dritten Reiches ausgesprochen worden. Viele der Verurteilten waren in Deutschland und Österreich für „ewig ehrlos“ erklärt worden und als „Volksschädlinge“ gebrandmarkt. Im Gegensatz zu den später vom Großdeutschen Reich besetzten Ländern, wo etwa Deserteure schon 1945 als Widerstandskämpfer gesehen wurden, dauerte die Rehabilitierung in Deutschland bis 2002 und Österreich bis 2005.[3]

Ihre Rehabilitierung erwies sich als langwieriges Unterfangen. Anstatt die Urteile pauschal aufzuheben und die Ehre und Würde der Opfer wiederherzustellen, wurde eine Einzelfallprüfung vorgeschrieben. Geringfügige Straftaten konnten dazu führen, dass ein NS-Unrechtsurteil rechtlich weiterhin Bestand hatte und das Opfer als vorbestraft registriert blieb.

Aufhebung in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Westdeutschland bis 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 wurde eine Umgestaltung der Rechtspflege in ganz Deutschland verkündet, "die sich auf die Errungenschaften der Demokratie, Zivilisation und Gerechtigkeit gründet". Verurteilungen, die unter dem Hitler-Regime aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgt waren, mussten aufgehoben werden.[4]

In den westlichen Besatzungszonen ergingen daraufhin im Wesentlichen übereinstimmende Landesgesetze, nach denen im Einzelfall ein bestimmtes Urteil auf Antrag aufgehoben werden konnte. In der Britischen Besatzungszone galt die Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947,[5] in Berlin das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet der Strafrechtspflege vom 5. Januar 1951.[6]

Der Entwurf Erich Ollenhauers zu einem bundeseinheitlichen Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege[7] war 1950 im Deutschen Bundestag nicht mehrheitsfähig, da das Gesetz auch die Attentäter des 20. Juli 1944 rehabilitiert hätte.[8] Gegen eine Generalamnestie verwahrte sich zum Beispiel Bundesjustizminister Thomas Dehler (FDP) mit dem Hinweis auf „Rechtssicherheit“.

Die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen hatten zur Folge, dass NS-Unrechtsurteile nicht in allen Fällen aufgehoben wurden bzw. werden konnten. Beispielsweise war es aufgrund eines Bundesgesetzes zur Bereinigung bayerischen Landesrechts[9] seit 1959 nicht mehr möglich, noch Anträge auf Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile nach dem in Bayern bis dahin geltenden Wiedergutmachungsgesetz[10] zu stellen.

Die erforderliche Einzelfallprüfung erwies sich häufig als unmöglich, weil die Akten der betreffenden Gerichtsverfahren durch Kriegseinwirkung zerstört oder von den Gerichten bei Kriegsende selbst vernichtet worden waren. In anderen Fällen versäumten die Opfer oder deren Anverwandte einen Antrag, weil sie nichts von der Möglichkeit einer Rehabilitierung wussten oder keinen Sinn darin sahen, etwa weil Entlastungszeugen nicht mehr lebten oder beispielsweise Widerstandskämpfer eine Verurteilung als positiven Beweis ihrer Standhaftigkeit und ihres Mutes ansahen.

Es konnten zudem von der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens nur solche Urteile aufgehoben werden, die gegenüber deutschen Staatsangehörigen ergangen waren. Eine Lücke blieb für Gerichtsurteile, die in den von den Deutschen besetzten Gebieten gegen andere Staatsangehörige, beispielsweise nach der deutschen Besetzung gegenüber polnischen Staatsbürgern verhängt worden waren. Daran änderte auch nichts das Zuständigkeitsergänzungsgesetz im August 1952.[11]

Die Rechtslage wurde bis zum Ende des 20. Jahrhunderts nicht bereinigt. Das in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Berlin anwendbare Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile von 1990[12] verlangte einen Antrag, auf den zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ergangene Urteile in Strafsachen insoweit aufgehoben werden konnten, als ihnen Taten zugrunde lagen, die überwiegend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begangen worden oder die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar gewesen waren. Unberücksichtigt blieb danach das Missverhältnis von geringfügiger Straftat und drakonischer Strafe. Der Kieler Generalstaatsanwalt konnte beispielsweise nur in einem von zwölf Verfahren eine Aufhebung von Todesurteilen erreichen. Noch 1997 waren zwei Drittel der vom Kieler Sondergericht zu hohen Freiheitsstrafen Verurteilten nicht rehabilitiert.

Der Deutsche Bundestag unternahm 1985 den Versuch, zumindest die offenkundigen Unrechtsurteile des Volksgerichtshofes pauschal zu kassieren. Mit einer einstimmig verabschiedeten Entschließung vom 25. Januar 1985 wurde festgestellt, dass der Volksgerichtshof ein Terrorinstrument zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft gewesen sei und den Entscheidungen nach Überzeugung des Deutschen Bundestages keine Rechtswirksamkeit zukomme.[13] Damit setzte sich der Deutsche Bundestag nach Ansicht der Grünen in bewussten Gegensatz zur Rechtsprechung der meisten hohen und höchsten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Bundesgerichtshofs.[14]

Ostdeutschland bis 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 galt auch in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ). Dort erließ der oberste Chef der sowjetischen Militär-Administration (SMAD) am 30. Juli 1946 den Befehl Nummer 228 über „die Nichtigkeit von Urteilen in politischen Sachen und die Einstellung von Strafverfahren in Fällen bestimmter strafbarer Handlungen, die vor dem 8. Mai 1945 begangen wurden“, auszuführen durch die Deutsche Zentralverwaltung der Justiz.[15] Bis September 1949 wurden daraufhin 1485 NS-Unrechtsurteile aufgehoben. Eine Aufhebung durch Gesetz erfolgte nicht. 1954 wurden allerdings sämtliche Befehle der SMAD durch die Sowjetunion außer Kraft gesetzt, so auch der Befehl Nummer 228. Da die DDR selbst keine entsprechenden Vorschriften erließ, konnten dort keine NS-Unrechtsurteile aufgehoben werden.[16][17]

Wiedervereinigtes Deutschland seit 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 28. Mai 1998 hob einen Teil der Unrechtsurteile bundesweit auf und ermöglichte es, bei der Aufhebung weiterer NS-Unrechtsurteile geringfügige Straftatbestände unbeachtet zu lassen. Mit dem Änderungsgesetz vom 17. Mai 2002 wurden bisher ausgeklammerte Personengruppen, wie Homosexuelle, Deserteure, Wehrdienstverweigerer, Wehrkraftzersetzer und andere Opfer der NS-Militärjustiz, pauschal rehabilitiert.[18][19]

  • Pauschal aufgehoben wurden danach alle Urteile des Volksgerichtshofes und der Standgerichte.

Im Gesetzentwurf (BT-DRS 13/9747) für das (NS/SterilEntschAufhG) waren die Entscheidungen Militärgerichte in § 2 Nr. 3 NS/SterilEntschAufhG-E gleichfalls für die Tatbestände der Kriegsdienstverweigerung, Fahnenflucht/Desertion sowie Wehrkraftzersetzung aufgeführt. Sie wurden allerdings in letzter Lesung gestrichen. Erst 2002 wurde das Gesetz in der Weise geändert, dass nun auch die Urteile der Militärgerichte, welche auf den in Anlage zu Artikel 1 § 2 Nr. 3) Nr. 26a genannten Tatbeständen des Militärstrafgesetzbuches basieren, pauschal aufgehoben sind. Urteile anderer Gerichte werden aufgehoben, wenn sie auf einem der im Gesetz aufgezählten nationalsozialistischen Erlasse beruhen. Eine geringfügige tatsächliche Straftat bleibt dabei unbeachtlich. Ein finanzieller Entschädigungsanspruch wird durch die pauschale Aufhebung der Urteile nicht begründet.

Am 8. September 2009 wurden durch einen vom Deutschen Bundestag einstimmig angenommenen Gesetzentwurf sämtliche Verurteilungen wegen Kriegsverrat pauschal aufgehoben.[20]

Aufhebung in Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Tradition des reinen Rechtspositivismus entstand 1945 das „Aufhebungs- und Einstellungsgesetz“, welches alle NS-Urteile gegen Österreicher aufhob. Diese allgemeine Amnestie wurde aber dadurch eingeschränkt, dass Urteile im Militärbereich nur dann aufgehoben wurden, wenn der Tatbestand „gegen die nationalsozialistische Herrschaft oder auf die Wiederherstellung eines unabhängigen Staates Österreich gerichtet war“. Da die Erbringung eines solchen Nachweises für oben aufgeführte Tatbestände bis auf Einzelfälle unmöglich ist, blieben die Urteile dieser Gruppe aufrecht. Als Konsequenz hatten sie gewisse versorgungsrechtliche Nachteile, vor allem weil die Haftzeiten nicht für die Pensionsberechnung anrechenbar waren. Durch die gesetzlichen Unschärfen entstand der Zustand, dass Soldaten, die aus der Wehrmacht desertierten und wieder gefangen und verurteilt worden waren, keine Möglichkeiten der Pensionsanrechnung hatten, der SS-Wärter, der sie bewachte, hingegen schon.

Am Umgang mit Widerstandskämpfern und Deserteuren in Österreich wird ein Paradoxon sichtbar: Offiziell sieht sich Österreich wie in der Moskauer Deklaration (1943) als 'erstes Opfer des Nationalsozialismus' und der Widerstand einiger wird geehrt (z. B. jener des Katholiken Franz Jägerstätter). Der größenordnungsmäßig bedeutendste Widerstand, jener der sich Partisanen anschließenden Kärntner Slowenen, fand lange keine Kenntnisnahme, geschweige denn Würdigung oder Rehabilitierung. Auch die Tatsache, dass Deserteure und andere Opfer der NS-Militärjustiz bis 2005 nicht rehabilitiert waren, traf auf wenig Problembewusstsein.

Im Jahr 2005 wurden alle Urteile durch das Anerkennungsgesetz 2005 pauschal aufgehoben. Deserteuren und anderen Opfern der NS-Militärjustiz oder deren Nachkommen wurde eine einmalige Unterstützung eingeräumt, welche weiterhin eine Einzelfallprüfung vorsieht.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Standardwerke[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Gerd J. Nettersheim: Die Aufhebung von Unrechtsurteilen der NS-Strafjustiz - Ein langes Kapitel der Vergangenheitsbewältigung. In: Festschrift für Peter Riess zum 70. Geburtstag am 4. Juni 2002. hrsg. von Ernst-Walter Hanack, Volkmar Mehle u. a., Berlin, New York, 2002, S. 933–949.
  • Ilse Staff: Justiz im Dritten Reich; Eine Dokumentation. Fischer, Frankfurt 1964.
  • Bernd Rüthers: Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus. Habilitations-Schrift. Universität Münster/Westf. Mohr Siebeck, Tübingen 1968.
  • Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich 1933-1940. 3. Auflage. Oldenbourg, München 2001, ISBN 3-486-53833-0.
  • Ernst Fraenkel: The Dual State. 1940. Dt: Der Doppelstaat. 2. Auflage. Europäische Verlags-Anstalt, Hamburg 2001, ISBN 3-434-50504-0.
  • Nikolaus Wachsmann: Gefangen unter Hitler: Justizterror und Strafvollzug im NS-Staat. Aus dem Englischen von Klaus-Dieter Schmidt. Siedler, München 2006, ISBN 3-88680-828-9.
  • Gerd Weckbecker: Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg. Nomos, Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5145-4.

Für Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Bundesminister der Justiz (Hrsg.): Im Namen des Deutschen Volkes. Justiz und Nationalsozialismus – Katalog zur Ausstellung. Köln 1989, ISBN 3-8046-8731-8.
  • Justizbehörde Hamburg (Hrsg.): Von Gewohnheitsverbrechern, Volksschädlingen und Asozialen… Hamburger Strafurteile im Nationalsozialismus. Hamburg 1995, ISBN 3-87916-023-6 (Darin Urteile vom Hanseatischen Sondergericht).
  • Hans Wüllenweber: Sondergerichte im Dritten Reich. Vergessene Verbrechen der Justiz. Frankfurt am Main 1990, ISBN 3-630-61909-6 (u. a. polit. Bemühungen um Reha bis 1990).
  • Andreas Scheulen: Ausgrenzung der Opfer – Eingrenzung der Täter. Zur Entschädigung und Versorgung von Funktionären und Opfern des Dritten Reiches durch die Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Opfer der deutschen Militärgerichtsbarkeit. BWV, Berlin 2002, ISBN 3-8305-0299-0.
  • Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi-Justiz. Die Urteile gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumentation. Neuausgabe. Berlin 1998, ISBN 3-548-26532-4 (darin NS-AufhG 1998 und Änderungsbegründung des Rechtsausschusses).
  • Stefan Treiber: Helden oder Feiglinge – Deserteure der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg. Frankfurt 2021, ISBN 978-3-593-51426-0

Für Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Ingo Müller: Mord im Namen des Rechts Berliner Zeitung, 23. Januar 2010.
  2. Ulrich Baumann, Magnus Koch: Was damals Recht war...’ Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht. Berlin 2008, ISBN 978-3-89809-079-7, S. 184.
  3. Hannes Metzler: Ehrlos für immer?. Wien 2007, ISBN 978-3-85476-218-8, S. 169–198.
  4. Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats Verordnungsblatt der Stadt Berlin, 1. Jahrgang/Nr. 11, 25. Oktober 1945, S. 129.
  5. VOBl. 1947 S. 68.
  6. VOBl. I S. 31.
  7. BT-Drucks. 01/564 vom 15. Februar 1950
  8. Norbert Frei: Erinnerungskampf. Zur Legitimationsproblematik des 20. Juli 1944 im Nachkriegsdeutschland. Festschrift für Hans Mommsen zum 65. Geburtstag, Akademie Verlag, Berlin 1995. Vorabdruck S. 669/670.
  9. Gesetz zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts (BGBl. 1959 I S. 678)
  10. Gesetz Nr. 21 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28. Mai 1946, BayGVBl. 1946 S. 180.
  11. Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts (Zuständigkeitsergänzungsgesetz) vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407), §§ 17–19
  12. Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile
  13. Gerd Weckbecker: Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5145-4, S. 1.
  14. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage des Abgeordneten Ströbele und der Fraktion DIE GRÜNEN (Vorbemerkung der Fragesteller) BT-Drucksache 10/6566 vom 26. November 1986
  15. Befehl des Oberbefehlshabers der SMA-Oberkommandierenden einer Gruppe Sowjetischer Besatzungstruppen in Deutschland Nr. 228 Beglaubigte Abschrift/Übersetzung, Digitalisat im Bundesarchiv, S. 256.
  16. Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte BT-Drucksache 13/9774 vom 4. Februar 1998, Begründung, S. 6.
  17. Ralf Vogl: Stückwerk und Verdrängung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Strafjustizunrechts in Deutschland. Berliner Wissenschafts-Verlag, 1997. ISBN 978-3-87061-652-6, S. 285–301.
  18. Hannes Metzler: Ehrlos für immer?. Wien 2007, ISBN 978-3-85476-218-8, S. 49.
  19. Stefan Treiber: Helden oder Feiglinge - Deserteure der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg. S. 17 f.
  20. Focus: 64 Jahre nach Zweitem Weltkrieg sind „Kriegsverräter“-Urteile aufgehoben vom 8. September 2009, aufgerufen am 8. September 2009.