Auslieferung (Recht)

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Eine Auslieferung ist die Überstellung einer im ersuchenden Staat verfolgten Person an diesen durch den ersuchten Staat zu Zwecken der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.[1]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der verfassungsrechtliche Auslieferungsbegriff in Artikel 16 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist weit zu verstehen und erfasst neben der typischen strafjustizbezogenen Auslieferungskonstellation auch Überstellungen an eine ausländische Hoheitsgewalt zum Zwecke der Durchführung eines zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens.[2]

Keine Auslieferung stellt die Ausweisung oder Abschiebung dar.[3]

Auslieferung aus Deutschland in andere Länder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grundsätzlich darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Grundrecht schützt deutsche Staatsbürger in ihrem staatsbürgerlichen Status und gegenüber der Strafverfolgung im Ausland.[4] Zugleich ist es Ausdruck der staatlichen Souveränität, indem es das Recht der Bundesrepublik Deutschland manifestiert, „seine“ Bürger nicht einer fremden Staatsgewalt ausliefern und unterwerfen zu müssen.[5]

Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG enthält einen Gesetzesvorbehalt für Ausnahmen im Falle von Überstellungen an Mitgliedstaaten der EU oder an einen internationalen Gerichtshof, beispielsweise den Internationalen Strafgerichtshof. Diese Schranke ist Ausdruck der Integration auf Ebene der Europäischen Union und der internationalen Staatengemeinschaft. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt dabei zwingend voraus, dass rechtsstaatliche Grundsätze im Sinn eines Kernbestands prozessualer Verfahrensgarantien gewahrt werden.[6] Liegen die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vor, ist die Auslieferungen von Deutschen, insbesondere an andere Staaten als EU-Mitgliedstaaten (Drittstaaten) unzulässig.[7] Vor Einführung des europäischen Haftbefehls im Jahr 2004 war die Auslieferung Deutscher an das Ausland durch das Grundgesetz generell verboten.[8][9][10]

Das Recht der Auslieferung ist Teil der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) regelt als innerstaatliches Recht den Rechtsverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, falls kein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat besteht. Der Auslieferung geht in der Regel ein Rechtshilfeersuchen voraus.[11]

Danach müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, bevor eine Person an einen anderen Staat ausgeliefert wird:

  1. Die ihm zur Last gelegte Tat muss in beiden Ländern strafbar sein und vor Ort festgestellt werden.
  2. Ihm dürfen keinerlei Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung drohen (wobei eine konkrete und keine lediglich abstrakte Gefahr bestehen muss).[12]
  3. Ihm darf nicht die Todesstrafe drohen (§ 8 IRG).
  4. Es muss sichergestellt sein, dass ihn ein fairer Prozess erwartet. Das Grundrecht auf einen fairen Prozess kann z. B. durch eine unangemessene Strafandrohung verletzt werden[13] oder die Auslieferung an ein Ausnahmegericht.
  5. Es muss nicht zwingend ein Auslieferungsabkommen bestehen; eine Auslieferung ist auch auf vertragloser Grundlage möglich.
  6. Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 80 IRG zulässig.[14]

Für die Auslieferung gilt der Grundsatz der Spezialität: Wird eine Auslieferung bewilligt, so bezieht sich die Bewilligung

  • auf einen bestimmten, konkreten Tatvorwurf sowie
  • auf die Strafverfolgung bzw. -vollstreckung durch einen bestimmten Staat.

Die Auslieferung darf also nicht erfolgen, wenn Erkenntnisse bestehen, dass der Auszuliefernde noch wegen weiterer, im Auslieferungsantrag nicht erwähnter Taten verfolgt oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden soll (§ 11 IRG).

Die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung obliegt dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht (§ 29 IRG). Ein Rechtsmittel hiergegen besteht nicht, jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde möglich. Diese können ausländische Staatsangehörige zwar nicht auf Art. 16 Abs. 2 GG, aber unter anderem auf Art. 2 GG stützen.[15]

Auch wenn eine Person aus den oben genannten Gründen nicht ausgeliefert wird, bedeutet das für sie nicht automatisch Straffreiheit. Nach dem Legalitätsprinzip sind die deutschen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn sie Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erlangen (§ 152 Abs. 2, § 160, § 163 StPO). Voraussetzung ist bei im Ausland begangenen Taten allerdings, dass das deutsche Strafrecht auf die Tat überhaupt anwendbar ist (§§ 3 ff. StGB).[16] Das geschieht etwa, wenn ein Deutscher ein Verbrechen im Ausland begangen hat und erst nach der Rückkehr nach Deutschland verhaftet werden konnte.

Auslieferung aus anderen Ländern nach Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Überstellungen innerhalb der EU richten sich nach dem Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk).[17] In Deutschland ist das Übereinkommen gemeinsam mit dem Überstellungsausführungsgesetz (ÜAG), welches inländische Ergänzungsregelungen enthält, seit dem 1. Februar 1992 in Kraft.[18] Am 18. Dezember 1997 wurde ein Zusatzprotokoll des Europarats zum ÜberstÜbk von 1983 abgeschlossen. Es ist am 1. Juni 2000 in Kraft getreten und wurde von Deutschland am 10. Dezember 2002 ratifiziert.

Die Überstellung im europäischen Bereich außerhalb der EU richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsabkommen des Europarats von 1957 (EurAuslÜbk).[19]

In der folgenden Liste sind die einzelnen Länder nach der rechtlichen Grundlage für eine Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland eingeteilt.[20]

Staat Auslieferungsverkehr
Afghanistan Kein Auslieferungsverkehr
Ägypten Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Albanien Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Algerien Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Andorra Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Anguilla (UK) Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Argentinien Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Armenien Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Aruba, Curaçao und Sint Maarten (NL) Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Aserbaidschan Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Äthiopien Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
Australien Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Bahamas Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Bahrain Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Bangladesch Kein Auslieferungsverkehr
Barbados Keine Erkenntnisse
Belgien Regelung im nationalen Recht
Belize Keine Erkenntnisse
Benin Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Bermuda Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Bhutan Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Bolivien Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Bosnien und Herzegowina Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Botsuana Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
Brasilien Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Britische Jungferninseln (UK) Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Brunei Keine Erkenntnisse
Bulgarien Regelung im nationalen Recht
Burkina Faso Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Burundi Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
Chile Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Costa Rica Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Dänemark (ohne Färöer-Inseln/Grönland) Regelung im nationalen Recht
Demokratische Republik Kongo Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Dominica Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Dominikanische Republik Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Dschibuti Kein Auslieferungsverkehr
Ecuador Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
El Salvador Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Elfenbeinküste Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Estland Regelung im nationalen Recht
Falklandinseln (UK) Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Färöer-Inseln/Grönland (DK) Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Fidschi Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Finnland Regelung im nationalen Recht
Frankreich Regelung im nationalen Recht
Französisch-Polynesien Regelung im nationalen Recht
Gabun Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
Gambia Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
Georgien Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Ghana Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Gibraltar (UK) Regelung im nationalen Recht
Grenada Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Griechenland Regelung im nationalen Recht
Guatemala Kein Auslieferungsverkehr
Guinea Kein Auslieferungsverkehr
Guyana Keine Erkenntnisse
Haiti Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Honduras Keine Erkenntnisse
Indien Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Indonesien Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Insel Man (UK) Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Irak Kein Auslieferungsverkehr
Iran Kein Auslieferungsverkehr
Irland Regelung im nationalen Recht
Island Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Israel Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Italien Regelung im nationalen Recht
Jamaika Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Japan Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Jemen Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Jordanien Kein Auslieferungsverkehr
Kaimaninseln (UK) Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Kambodscha Kein Auslieferungsverkehr
Kamerun Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Kanada Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Kanalinseln (UK) Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Kapverden Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Kasachstan Kein Auslieferungsverkehr
Katar Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Kenia Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Kirgisistan Kein Auslieferungsverkehr
Kolumbien Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Kosovo Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Kroatien Regelung im nationalen Recht
Kuba Kein Auslieferungsverkehr
Kuwait Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Laos Keine Erkenntnisse
Lesotho Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Lettland Regelung im nationalen Recht
Libanon Kein Auslieferungsverkehr
Liberia Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
Libyen Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Liechtenstein Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Litauen Regelung im nationalen Recht
Luxemburg Regelung im nationalen Recht
Madagaskar Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Malawi Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Malaysia Kein Auslieferungsverkehr
Malediven Kein Auslieferungsverkehr
Mali Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Malta Regelung im nationalen Recht
Marokko Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Marshallinseln Keine Erkenntnisse
Mauretanien Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Mauritius Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Mazedonien Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Mexiko Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Moldawien Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Monaco Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Mongolei Kein Auslieferungsverkehr
Montenegro Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Montserrat (UK) Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Mosambik Kein Auslieferungsverkehr
Myanmar Kein Auslieferungsverkehr
Namibia Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Nauru Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Nepal Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Neuseeland Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Nicaragua Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Niederlande Regelung im nationalen Recht
Niederländische Antillen Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Niger Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Nigeria Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Nordkorea Kein Auslieferungsverkehr
Norwegen Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Oman Keine Erkenntnisse
Österreich Regelung im nationalen Recht
Pakistan Kein Auslieferungsverkehr
Panama Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Papua-Neuguinea Kein Auslieferungsverkehr
Paraguay Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Peru Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Philippinen Kein Auslieferungsverkehr
Pitcairninseln (UK) Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Polen Regelung im nationalen Recht
Portugal Regelung im nationalen Recht
Republik Kongo Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Republik Zypern Regelung im nationalen Recht
Ruanda Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Rumänien Regelung im nationalen Recht
Russland Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Salomonen Keine Erkenntnisse
Sambia Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Samoa Keine Erkenntnisse
San Marino Europäisches Auslieferungsübereinkommen
São Tomé und Principe Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Saudi-Arabien Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Schweden Regelung im nationalen Recht
Schweiz Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Senegal Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Serbien Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Seychellen Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Sierra Leone Kein Auslieferungsverkehr
Simbabwe Keine Erkenntnisse
Singapur Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Slowakei Regelung im nationalen Recht
Slowenien Regelung im nationalen Recht
Somalia Kein Auslieferungsverkehr
Sonderverwaltungsregion Hongkong (VRC) Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Sonderverwaltungsregion Macau (VRC) Kein Auslieferungsverkehr
Spanien Regelung im nationalen Recht
Sri Lanka Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
St. Helena (UK) Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
St. Kitts und Nevis Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
St. Lucia Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
St. Vincent und die Grenadinen Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Südafrika Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Sudan Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
Suriname Keine Erkenntnisse
Eswatini Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Syrien Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Tadschikistan Kein Auslieferungsverkehr
Taiwan Kein Auslieferungsverkehr
Tansania Keine Erkenntnisse
Thailand Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Togo Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Tonga Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Trinidad und Tobago Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Tschad Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Tschechien Regelung im nationalen Recht
Tunesien Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Türkei Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Turkmenistan Kein Auslieferungsverkehr
Turks- und Caicosinseln (UK) Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Tuvalu Keine Erkenntnisse
Uganda Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Ukraine Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Ungarn Regelung im nationalen Recht
Uruguay Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Usbekistan Kein Auslieferungsverkehr
Vatikanstadt Kein Auslieferungsverkehr
Venezuela Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Vereinigte Arabische Emirate Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Vereinigte Staaten Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag
Vereinigtes Königreich Regelung im nationalen Recht
Vietnam Kein Auslieferungsverkehr
Volksrepublik China Kein Auslieferungsverkehr
Weißrussland Auslieferung auf vertragsloser Grundlage
Zentralafrikanische Republik Auslieferung auf vertragsloser Grundlage

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Aus- und Durchlieferung von Personen an einen anderen Staat zu Zwecken der Strafverfolgung ist seit 1980 im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) geregelt.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Strafrecht
  • Ulrich Häde: Die Auslieferung – Rechtsinstitut zwischen Völkerrecht und Grundrechten. In: Der Staat, 36. Bd., 1997, S. 1–26.
  • Gregor Haas: Die Auslieferung in Frankreich und Deutschland. Berlin Verlag, Berlin 2000, ISBN 3-87061-870-1.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Auslieferung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • Bundesamt für Justiz: Bekanntmachung der Auslieferungsstatistik für das Jahr 2013 vom 14. Januar 2015 (BAnz AT 25.02.2015 B4)

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vogel, in: Grützner/Pötz/Kreß: Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., IRG, Vor § 1 Rn. 2.
  2. Giegerich, in: Dürig/Herzog/Scholz: Grundgesetz, 97. EL Januar 2022, Art. 16 Abs. 2 Rn. 123 (Februar 2020).
  3. Hans Jarass: Art. 16 Rn. 17. In: Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 15. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2018.
  4. BVerfGE 29, 183 (192 f.).
  5. V. Arnauld, S. Martini, in: v. Münch, Kunig: GG. 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 51.
  6. Kokott, in: Sachs (Hrsg.): GG. 9. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 47.
  7. vgl. Das Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Art. 16 Abs. 2 GG im Vergleich zu Regelungen ausgewählter anderer Staaten. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 20. September 2022.
  8. Art. 16. vom 2.12.2000 und vom 30.07.1993. In: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. lexetius, 2. Dezember 2000, abgerufen am 10. Juli 2019.
  9. Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz-EuHbG) vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1748
  10. vgl. zum EuHbG BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04
  11. Auslieferung an Drittstaaten. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 26. Juli 2019.
  12. Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Auslieferung an Staaten wie Indien zum Zweck der Strafverfolgung trotz weit verbreiteter Folter mit völkerrec. In: bundesverfassungsgericht.de. 24. Juni 2003, abgerufen am 12. Februar 2019.
  13. Heiko Ahlbrecht, Klaus Michael Böhm: Internationales Strafrecht in der Praxis, C.F. Müller, ISBN 3-8114-4352-6, Rn. 730.
  14. Europäischer Haftbefehl – und die Auslieferung eines Deutschen. Rechtslupe, 1. Februar 2016.
  15. vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1506/03 Rz. 22.
  16. vgl. Böse, in: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen: StGB. 5. Aufl. 2017, Vorbemerkung zu §§ 3 ff.
  17. Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 112. Amtliche Übersetzung Deutschlands.
  18. Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens (Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG) vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 1954); 1994 I S. 1425; 1992 I S. 1232, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274).
  19. Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 24. Amtliche Übersetzung Deutschlands.
  20. RIVAST Anhang II – Länderteil. In: verwaltungsvorschriften-im-internet.de. Archiviert vom Original am 26. Dezember 2016; abgerufen am 29. Dezember 2016.