Badische Ständeversammlung
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Die Badische Ständeversammlung war das bis 1918 bestehende Parlament des Großherzogtums Baden. Sie wurde auf Basis der Verfassungsurkunde vom 22. August 1818 eingerichtet und am 22. April 1819 eröffnet. Sie war gemäß § 26 der Badischen Verfassung „in zwei Kammern abgeteilt“.[1] Die beiden Kammern traten bis 1822 im Karlsruher Schloss zusammen, danach bezogen sie das neu errichtete Ständehaus in der Residenzstadt Karlsruhe.
Aus den beiden Kammern ragte in der Öffentlichkeitswirkung und im Bekanntheitsgrad insbesondere die Zweite Kammer heraus, die vor der Märzrevolution von 1848 als das liberalste und einflussreichste Kammerparlament des Deutschen Bundes galt.
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[Bearbeiten] Die Erste Kammer
Die Erste Kammer, das sogenannte Oberhaus bestand gemäß § 27 der Verfassung
- „1. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses,
- 2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien,
- 3. aus dem Landesbischof und einem vom Großherzog lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dem Range eines Prälaten,
- 4. aus acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels,
- 5. aus zwei Abgeordneten der Landes-Universitäten,
- 6. aus den vom Großherzog, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten Personen.“[1]
Zwar war die Erste Kammer auch teilweise mit prominenten Oppositionspolitikern besetzt, so vertrat Karl von Rotteck anfangs die Universität Freiburg, insgesamt jedoch war die öffentliche Wirkung der Kammer begrenzt, insbesondere auch weil über das Ernennungsrecht des Großherzogs in der Kammer stets die von der Regierung gewünschten Mehrheitsverhältnisse hergestellt werden konnten.
[Bearbeiten] Die Zweite Kammer
Die 63 Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden für acht Jahre gewählt. Ein Viertel der Abgeordneten wurde jeweils nach zwei Jahren neu gewählt, jeder Abgeordnete war wieder wählbar.[2] Ab 1904 wurden die Abgeordneten direkt vom Volk gewählt und ihre Anzahl auf 73 erhöht.
Die oppositionelle Bedeutung der Zweiten Kammer der Ständeversammlung über Baden hinaus war auch Folge des vergleichsweise freizügigen Wahlrechts zur Zweiten Kammer. Die Wahl erfolgte in einem zweistufigen Modus über Wahlmänner, wobei weder für die Urwähler, noch für die Wahlmänner besondere Beschränkungen galten, so dass alle männlichen Staatsbürger ab dem 26. Lebensjahr, die als Bürger in einem Wahldistrikt registriert waren, das Wahlrecht besaßen. Damit schieden zwar Frauen und auch alle Männer ohne volles Gemeindebürgerrecht aus, darunter typischerweise alle Dienstboten, Gesellen oder Arbeiter, dennoch konnten, insbesondere nach Aufhebung des Schutzbürgerstatus 1831, ca. 70% der männlichen Bevölkerung an den Wahlen uneingeschränkt teilnehmen.[3] Für das passive Wahlrecht lagen die Zugangsschranken zwar höher, aber durch die freie Auswahl unter Kandidaten auch außerhalb des Wahldistrikts wurde die Möglichkeit der Wahl von populären Abgeordneten auch außerhalb ihrer Heimatstadt stark erhöht.
Von besonderer Bedeutung war das Budgetrecht der Zweiten Kammer der Ständeversammlung. Darüber hinaus sah die von Karl Friedrich Nebenius entworfene Verfassung vor, dass die Zustimmung beider Kammern für alle Gesetze, die „die Freiheit der Person oder das Eigentum der Staatsangehörigen“ betrafen, erforderlich war.[4]
Insgesamt bot die Verfassung für die Zeit vergleichsweise umfassende Möglichkeiten oppositioneller Einflussnahme. Hinzu kam eine bereits vor 1830 einsetzende Reihe von bedeutenden liberalen und demokratischen Oppositionspolitikern, darunter Johann Adam von Itzstein, Karl von Rotteck und Carl Theodor Welcker sowie in den 1840ern Friedrich Daniel Bassermann, Friedrich Hecker, Alexander von Soiron und Karl Mathy, was Metternich veranlasste, in der badischen Zweiten Kammer „unleugbar die ausgeprägtesten Demagogen Deutschlands“ wiederzufinden.[5] Auch für die katholische Sozialpolitik gilt die Zweite Kammer aufgrund der von Joseph von Buß am 25. April 1837 gehaltenen "Fabrikrede"[6] als relevanter Meilenstein. Die Fabrikrede wird oft als erste sozialpolitische Rede vor einem deutschen Parlament bezeichnet.
Zunächst jedoch waren die ersten Sitzungsperioden der Zweiten Kammer stark beeinflusst von der Politik des Deutschen Bundes, in der in Folge der Karlsbader Beschlüsse eine grundsätzliche Einschränkung der bürgerlichen Freiheiten und eine Stärkung der monarchischen Regierungen die politische Großwetterlage bestimmten.[7] Hierbei wurde 1825 auch die Verfassung des Großherzogtums zu Gunsten der Regierung abgeändert.
[Bearbeiten] Die Ära Winter
Erst 1831 konnte die Ständeversammlung nach der Berufung Winters zum badischen Innenminister die ersten liberalen Akzente setzen, für die das Parlament im Deutschen Bund Bekanntheit als „die eigentliche Schule des vormärzlichen Liberalismus“.[8] erlangte. Zum einen brachte die hauptsächlich aus Beamten bestehende und daher oft als Geheimratsliberalismus bezeichnete Opposition des Reformlandtags von 1831[9] die Regierung zur Rücknahme der Verfassungsänderung von 1825 und erwarb sich so einen Ruf als Verteidiger der Verfassung. In mehreren Gesetzen folgte die als Bauernemanzipation bezeichnete Aufhebung der verbliebenen Feudalrechte wie Fronen und Zehnten sowie eine Liberalisierung der Gemeindeordnungen. Von besonderer Bedeutung war darüber hinaus das Pressegesetz, das die Vorzensur abschaffte. Dieses Gesetz musste auf Druck Österreichs und Preußens 1832 wieder zurückgenommen werden und bildete fortan einen der Hauptstreitpunkte zwischen Opposition und Regierung.
Der liberale Forderungskatalog wurde 1831 durch die Motion Welcker, in der erstmals öffentlich die Einrichtung einer Volksvertretung beim Bundestag gefordert wurde und die damit in einer Linie zu den späteren Motionen Bassermanns und schließlich zur Frankfurter Nationalversammlung steht, vervollständigt.
[Bearbeiten] Die Ära Blittersdorf
Nach dem Tod Winters 1838 gewann Außenminister Blittersdorf maßgeblichen Einfluss auf die badische Politik. Erst jetzt konnte sich die seit 1833 im Deutschen Bund nach dem Hambacher Fest und dem Frankfurter Wachensturm vorherrschende konservativ-reaktionäre Strömung auch im Großherzogtum voll auswirken. Blittersdorf versuchte durch eine Stärkung der Ersten Kammer sowie der Kompetenzen des Deutschen Bundes die Einflussmöglichkeiten der Zweiten Kammer zu beschneiden. Darüber hinaus versuchte er vor allem, die oppositionelle Beamtenschaft zu disziplinieren und auf die Regierungspolitik zu verpflichten. Hierbei nahm Blittersdorf allerdings keine Rücksichten auf die politische Stimmung in Baden und vergiftete so das innenpolitische Klima nachhaltig.
Der Druck der Regierung erzeugte größere Anstrengungen bei der Opposition, so dass der Wahlkampf von 1842 mit einer nicht gekannten Härte und Politisierung der Bevölkerung geführt wurde. Dabei wurde auch Großherzog Leopold in die Auseinandersetzung verwickelt, was sein öffentliches Ansehen beschädigte. Die Maßregelung der in der Zweiten Kammer vertretenen Beamtenschaft provozierte eine politische Lagerbildung, bei der sich große Teile der Bevölkerung mit der Opposition solidarisierten und diese mit unterstützenden Petitionen und Dankadressen zur Verteidigung der Verfassung aufrief. Die Feiern zum fünfundzwanzigjährigen Bestehen der Verfassung 1843 führten zu einer Vielzahl von Großdemonstrationen gegen die Regierung Blittersdorf im ganzen Land.[10]
[Bearbeiten] Die Regierungen Nebenius, Boeckh und Bekk
1843 organisierte Bassermann im Rahmen des Urlaubsstreits, bei dem die badische Regierung Beamten, die für die Opposition in die Zweite Kammer gewählt wurden, den Urlaub und damit die Wahrnehmung ihres Mandates verweigern wollte, die Ablehnung des Regierungsbudgets und erzwang mit dem ersten parlamentarischen Misstrauensantrag der deutschen Geschichte[11] den Rücktritt des konservativen Ministeriums unter Blittersdorf. Zwar wurde nun Nebenius zum Innenminister und 1844 noch Nebenius' Weggefährte Boeckh zum Staatsminister berufen, ein kurzfristiger Politikwechsel erfolgte jedoch nicht. Als in den Wahlen von 1845/46 die Opposition eine klare Mehrheit erzielen konnte und die politische Stimmung durch den Streit um den Deutschkatholizismus noch verschärft wurde, musste sich der Monarch endgültig zwischen einer Verschärfung des Kurses und einem Nachgeben entscheiden. Leopold, beraten von Joseph von Radowitz, entschied sich im Dezember 1846 für eine liberalere Position und berief Johann Baptist Bekk zum Innenminister und Staatsminister. Bekk sicherte im Dezember 1846 entgegen vieler Erwartungen die Annahme des Regierungsbudgets durch die Zweite Kammer, was allerdings die Aufspaltung der bisher einheitlich auftretenden Opposition in einen liberalen Flügel um Welcker sowie einen nicht kompromissbereiten radikalen Flügel mit Itzstein als Führungspersönlichkeit in Gang setzte.[12]
Am 12. Februar 1848 forderte Bassermann im Rückgriff auf seinen vergleichbaren Antrag von 1844 („Motion Bassermann“) und den Antrag Welckers von 1831, eine vom Volk gewählte Vertretung beim Bundestag in Frankfurt am Main. Diese Forderung war mit ein Auslöser der Märzrevolution in Deutschland und führte über die Heidelberger Versammlung und das Vorparlament schließlich zum ersten frei gewählten Parlament für Deutschland, der Frankfurter Nationalversammlung.
[Bearbeiten] Die Zweite Kammer in der Badischen Revolution
Im Rahmen der Badischen Revolution gehörte die Auflösung der Ständeversammlung zu den drei Forderungen der Revolutionäre, die der Regierung Bekk nach der Meuterei der Rastatter Garnison am 13. Mai 1849 überbracht wurde. Am Folgetag übernahmen die Revolutionäre um Amand Goegg und Lorenz Brentano die Regierungsgewalt. Am 17. Mai ordnete der Landesausschuss die Auflösung beider Kammern an. Stattdessen wurde die Wahl zu einer konstituierenden Versammlung angesetzt, die am 10. Juni erstmals zusammentrat.[13] Nach der Niederschlagung der Erhebung durch preußische Truppen wurde die alte Verfassung wiederhergestellt.
[Bearbeiten] Nach der Revolution
Nach der Niederschlagung der Revolution wurden in ganz Baden 23 Revolutionäre hingerichtet, die wesentlichen Führer des Aufstands waren aber zum größten Teil ins Ausland geflohen. Trotz Besatzung durch die Preußische Armee und der Berufung eines konservativen Ministeriums unter Friedrich Klüber fiel die Gegenreaktion im Bereich der Politik vergleichsweise milde aus.[14] Die demokratischen und liberalen Standpunkte waren auch in der Bevölkerung vorerst nicht mehr gefragt, an Freiheiten und umfassende Bürgerrechte war vorerst nicht zu denken. Entsprechend fielen die Wahlergebnisse aus. Auch wurden die Vertreter des Liberalismus, beispielsweise Georg Gottfried Gervinus, durch kleinliche Prozesse gegängelt. Trotzdem blieb Baden ein Verfassungsstaat und die Bürokratie blieb bis auf wenige Ausnahmen in den Händen der alten Beamtenschaft. Die wirtschaftliche Not der 1850er wurde durch Auswanderung vor allem unterer Schichten gelindert, was die politischen Verhältnisse weiter konservierte und für entsprechende Mehrheiten in der Ständeversammlung sorgte.[15] Erst im Zuge des Österreichisch-italienischen Krieges 1859 kam es wieder zu nennenswerten politischen Debatten jenseits der Tagespolitik. Die Gräben verliefen nun zwischen Anhängern der kleindeutschen Lösung, die eine schnelle Einheit Deutschlands unter preußischer Führung anstrebten, und Anhängern der großdeutschen Lösung, die Österreich unterstützten und oft antipreußisch eingestellt waren.
Ein weiteres relevantes Thema waren die Streitigkeiten des Großherzogtums mit der katholischen Kirche. Dieser Streit führte 1860 zur Bildung einer liberalen Regierung unter maßgeblicher Beteiligung von Abgeordneten der Zweiten Kammer und der Führung von Anton von Stabel. Maßgeblich geprägt von Franz von Roggenbach leitete die Regierung einen Kurswechsel ein und näherte ihre Arbeitsweise der eines demokratischen Parlaments ein, indem sie Politik gemeinsam mit der Mehrheit der Zweiten Kammer der Ständeversammlung gestaltete.[16]
Dies änderte sich erst wieder im Zuge der politischen Streitigkeiten zwischen Preußen und Österreich 1866. Nach dem Rücktritt der Regierung in Folge der Niederlage im Krieg von 1866 berief der Großherzog Karl Mathy zum Präsidenten des Staatsministeriums. Mathy, als Kammerabgeordneter in den 1840ern als Linker gefürchtet, kehrte, gestützt auf seinen Innenminister Julius Jolly, wieder zu einer gouvernementaleren Regierungsweise zurück, die zwar rechtsstaatliche Prinzipien beachtete, sich aber nicht besonders bemühte, den Wünschen der Zweiten Kammer entgegen zu kommen. Entsprechend forderte die Zweite Kammer vehement und schließlich mit Erfolg Gesetze zur Pressefreiheit und der Ministerverantwortlichkeit. Die Verfassungsänderungen der Regierung Mathy von 1867 sowie 1868 brachten der Ständeversammlung das Gesetzesinitiativrecht und das Recht der Ministeranklage. Die Zweite Kammer erhielt zudem das Recht, ihren Präsidenten selbst zu wählen. Die Wahlperiode wurde auf vier Jahre verkürzt.
[Bearbeiten] Die Ständeversammlung von 1870 bis 1918
1870 wurde die Wahlkreiseinteilung der Zweiten Kammer überarbeitet und das allgemeine und gleiche Wahlrecht eingeführt. 1904 wurde das direkte Wahlrecht eingeführt. Ebenso änderte sich die Zusammensetzung der Ersten Kammer. Vertreter der Berufskörperschaften, Abgeordnete der Handelskammer, der Landwirtschaftskammer und der Handwerkskammer wurden aufgenommen.
Nach der Novemberrevolution von 1918, die auch in Baden zur Abdankung des großherzoglichen Hauses am 14. November 1918 führte, erfolgte am 5. Januar die Wahl zur badischen Nationalversammlung.[17] Parallel erarbeitete eine von der badischen Landesregierung eingesetzte Kommission einen Verfassungsentwurf aus, der auf maßgeblichen Druck der SPD nur noch ein Einkammersystem vorsah. Im April 1919 wurde die neue Verfassung mit großer Mehrheit vom Volk bestätigt. Die Ständeversammlung wurde durch den Badischen Landtag ersetzt.
[Bearbeiten] Literatur
- Hans Fenske: Der liberale Südwesten. Freiheitliche und demokratische Traditionen in Baden-Württemberg, Stuttgart 1981: Verlag W. Kohlhammer (= Schriften zur politischen Landeskunde Baden-Württembergs, Band 5).
- Wolfgang von Hippel: Revolution im deutschen Südwesten, Stuttgart 1998: Verlag W. Kohlhammer (= Schriften zur politischen Landeskunde Baden-Württembergs, Band 26).
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ a b Verfassung des Großherzogtums Baden bei documentarchiv.de
- ↑ s. Hippel, S. 27.
- ↑ s. Hippel, S. 26f.
- ↑ §65 der Verfassung von 1818.
- ↑ zit. nach Hippel, S. 29.
- ↑ Redetext siehe www.erzbistum-freiburg.de.
- ↑ Hippel, S. 34.
- ↑ Franz Schnabel, zit. nach Hippel, S. 29.
- ↑ Hippel, S. 34.
- ↑ Hippel, S. 38 ff.
- ↑ Lothar Gall: Bürgertum in Deutschland. Siedler, München 1989, ISBN 3886802590, S. 249.
- ↑ Hippel, S. 42 f.
- ↑ Hippel, S. 352ff.
- ↑ Fenske, S. 110 f.
- ↑ Fenske, S. 113.
- ↑ Fenske, S. 126.
- ↑ Fenske, S. 212.

