Beratende Landesversammlung des Landes Württemberg-Hohenzollern

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Beratende Landesversammlung für Württemberg-Hohenzollern war ein nach dem Zweiten Weltkrieg bestehendes Gremium zur Ausarbeitung einer Landesverfassung. Als Vorgänger des Landtages für Württemberg-Hohenzollern entsprach sie den Beratenden Landesversammlungen in den beiden anderen Ländern der französischen Besatzungszone Rheinland-Pfalz und Baden sowie den Ernannten Landtagen der Länder in der amerikanischen und britischen Besatzungszone.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Länder Baden und Württemberg zwischen der amerikanischen Besatzungszone im Norden und der französischen im Süden aufgeteilt. Innerhalb der französischen Zone wurden die Länder Württemberg-Hohenzollern und Baden gegründet, in der amerikanischen Zone das Land Württemberg-Baden.

Am 16. Oktober 1945 gründete die französische Besatzungsmacht eine als „Staatssekretariat“ bezeichnete provisorische Regierung in Württemberg-Hohenzollern. Als Beratungsgremium für diese Regierung wurde eine Konferenz der Landräte und Oberbürgermeister eingerichtet, die erstmals am 3. November 1945 in Tübingen zusammenkam und danach regelmäßig an verschiedenen Orten des Landes tagte.

Die französische Militärverwaltung ordnete am 8. Oktober 1946[1] die Konstituierung der „Beratenden Landesversammlung für Württemberg-Hohenzollern“ an, deren Hauptaufgabe die Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs sein sollte. Nachdem am 15. September 1946 Wahlen für die Gemeinderäte[2] und am 13. Oktober 1946 Wahlen für die Kreisversammlungen[3] durchgeführt worden waren, erfolgte die Wahl der Mitglieder der Beratenden Landesversammlung am 17. November 1946. Die Wahl erfolgte nach dem Verhältniswahlsystem[4] über die Listen der zugelassenen Parteien[5] durch zwei Wahlgremien. Das erste Wahlgremium bestand aus den Delegierten der Kreisversammlungen[6], dem zweiten Gremium gehörten die Gemeinderäte der Städte über 7.000 Einwohner[7] an. Wählbar waren nur Bürgermeister, Mitglieder der Gemeinderäte und Mitglieder der Kreisversammlungen.[8]

Die Beratende Landesversammlung trat am 22. November 1946 zu ihrer konstituierenden Sitzung unter dem Alterspräsidenten Emil Niethammer im Schloss Bebenhausen zusammen. Sie verabschiedete den von ihr ausgearbeiteten Verfassungsentwurf am 22. April 1947. Die letzte Sitzung der Versammlung fand am 9. Mai 1947 statt. Nachdem die französische Militärregierung dem Text der Verfassung zugestimmt hatte, wurde die Verfassung der Bevölkerung gleichzeitig mit der Wahl zum ersten Landtag am 18. Mai 1947 zur Abstimmung vorgelegt. Sie erhielt 268.701 Ja-Stimmen bei 116.045 Nein-Stimmen.

Präsident[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf der konstituierenden Sitzung der Beratenden Landesversammlung am 22. November 1946 wurde Karl Gengler (CDU) zu ihrem Präsidenten gewählt. Erster Stellvertreter war Fritz Fleck (SPD), Zweiter Stellvertreter Karl Kübler (DVP).

Zusammensetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Beratende Landesversammlung setzte sich einschließlich drei Abgeordneten aus dem bayerischen Kreis Lindau wie folgt zusammen[9]:

Fraktion Abgeordnete
CDU 42
SPD 14
DVP 8
KPD 4
gesamt 68

Mitglieder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

A[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

B[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

D[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

E[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

F[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

G[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

H[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

K[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

L[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

M[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

N[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

R[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

S[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

V[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

W[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Z[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise und Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Verordnung Nr. 6 des französischen Oberkommandos in Deutschland
  2. Grundlage war die Verordnung Nr. 53 des französischen Oberkommandos in Deutschland über die Gemeindewahlen in Württemberg, Hohenzollern und im Landkreis Lindau (Memento des Originals vom 5. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
  3. Grundlage war die Verordnung Nr. 61 des französischen Oberkommandos in Deutschland über die Wahlen zu den Kreisversammlungen in Württemberg (Memento des Originals vom 5. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
  4. Artikel 2 und 9 der Verordnung Nr. 66 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland über die Bildung einer Beratenden Versammlung für Württemberg (Memento des Originals vom 5. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
  5. Artikel 6 der Verordnung Nr. 66 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland über die Bildung einer Beratenden Versammlung für Württemberg (Memento des Originals vom 5. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
  6. Artikel 3 der Verordnung Nr. 66 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland über die Bildung einer Beratenden Versammlung für Württemberg (Memento des Originals vom 5. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
  7. Artikel 4 der Verordnung Nr. 66 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland über die Bildung einer Beratenden Versammlung für Württemberg (Memento des Originals vom 5. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
  8. Artikel 8 der Verordnung Nr. 66 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland über die Bildung einer Beratenden Versammlung für Württemberg (Memento des Originals vom 5. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
  9. Landtag von Baden-Württemberg (Hrsg.): MdL, die Abgeordneten der Landtage in Baden-Württemberg 1946–1978. Stuttgart 1978, ISBN 3-12-911930-2, Seite 200

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Landtag von Baden-Württemberg (Hrsg.): MdL, die Abgeordneten der Landtage in Baden-Württemberg 1946–1978. Stuttgart 1978, ISBN 3-12-911930-2, Seite 37–38