Berufung (Amt)
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Berufung ist die Aufforderung an eine Lehrkraft, einen Lehrstuhl oder eine Professur zu übernehmen.
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[Bearbeiten] Berufungsverfahren
Die Fakultät, die einen vakanten Lehrstuhl oder eine Professur zu besetzen hat, bedient sich in Deutschland üblicherweise eines Berufungsverfahrens, um einen Professor/eine Professorin auszusuchen.
Ein Berufungsverfahren ist eine Art Bewerbung, jedoch mit engen rechtlichen Rahmenvorgaben. Üblicherweise regeln (neben Landesgesetzen) die Hochschulen das Verfahren in ihren Berufungs- oder Grundordnungen. In vielen Bundesländern befinden sich die Regelungen zu Berufungen zur Zeit in einem Reformprozess.
Im Rahmen eines Berufungsverfahrens wird eine Berufungskommission (BK) eingesetzt, die in einer bestimmten Weise aus Vertreterinnen und Vertretern der Statusgruppen der Hochschullehrer, der Studierenden und der wissenschaftlichen Angestellten zusammengesetzt sein muss. Zusätzlich werden in der Regel zwei Professoren fremder Hochschulen als Gutachter in die Berufungskommission einbezogen.
Die Stellen für Professuren müssen ausgeschrieben werden, d. h. es besteht eine öffentliche Ausschreibungsverpflichtung.
Die Berufungskommission erstellt eine Liste mit drei Kandidaten, die sogenannte Dreierliste. Die Kandidaten sind in einer Rangfolge unter Hinzufügung von Gutachten unabhängiger Professoren genannt, und werden über den Fachbereichsrat vom Senat rsp. Rektorat/Präsidium der Hochschule bestätigt. Für die Reihenfolge der ausgewählten Kandidaten auf der Liste sind die lateinischen Begriffe primo loco, secundo loco beziehungsweise tertio loco in Gebrauch. Eine entsprechende Auflistung von solchen Platzierungen ist gelegentlich in Lebensläufen von Hochschullehrern zu finden.
In der Regel wird der zuständige Landesminister den Erstgenannten aus der Dreierliste auswählen und ihm den Lehrstuhl oder Professur anbieten. Der Minister ist jedoch nicht an die Liste gebunden und kann auch einen anderen (geeigneten) Kandidaten bevorzugen. In einigen Bundesländern, z. B. Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, ist die Berufungsberechtigung auf die Hochschulen übergegangen, so dass anstatt des Landesministers die Hochschulleitung den Ruf ausspricht.
In den folgenden Berufungsverhandlungen werden mit dem Kandidaten die Bedingungen für die Übernahme festgelegt. Sie betreffen außer beamten- und besoldungsrechtlichen Fragen die Pflichten und die Ausstattung des Lehrstuhls bzw. Professur in materieller und personeller Hinsicht.
Mit der Übertragung des Lehrstuhls bzw. der Professur ist eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verbunden bzw. eine befristete Ernennung erfolgt.
Das Vorschlagsrecht geht auf Artikel 5 Absatz 3 GG zurück, das die Freiheit von Forschung und Lehre zusichert. Eine Berufung ist jedoch auch auf Grund eines Sondervotums möglich, das im Gegensatz zum Senatsvorschlag steht. In katholisch-theologischen Fachbereichen ist wegen der Ausbildung der Geistlichen auf Grund der Konkordate die Zustimmung des Ortsbischofs notwendig.
Die Berufung eines Professors aus der eigenen Hochschule wird als Hausberufung bezeichnet. In Deutschland sind Hausberufungen unüblich und nur unter besonderen Verfahren zulässig. In den Vereinigten Staaten sind Hausberufungen der Regelfall. Bei einer Hausberufung (in Deutschland) sollte der Kandidat sich in der Eignung erheblich von den restlichen Mitbewerbern abheben und dies auch begründbar sein.
Ein Berufungsverfahren dauert im Schnitt zwei Jahre.
[Bearbeiten] Berufungsvoraussetzungen
Im Allgemeinen sind folgende Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Berufungsverfahren zwingend einzuhalten, wobei die einzelnen Regularien (Grundordnung o.ä.) der Hochschulen detaillierte Informationen liefern:
- Deutscher oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder andere Staatsangehörige, wenn an deren Gewinnung ein besonderes Interesse besteht. Die einwandfreie Beherrschung der deutschen Sprache gilt dabei als weiteres Kriterium.
- Das 52. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein.
- Gesundheitliche Eignung, die auf Anforderung des Ministeriums durch eine amtsärztliche Untersuchung nachgewiesen wird.
- Abgeschlossenes Universitäts-/Hochschulstudium; soweit das Hochschulstudium an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang absolviert wurde, ist außerdem eine Promotion nachzuweisen.
- Pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre und Ausbildung nachgewiesen wird.
- Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird oder die sich durch die Qualität und Quantität bisheriger Veröffentlichungen nachweisen lässt (promotionsadäquate Leistungen).
- Besondere Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufspraxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt werden müssen. Die fünfjährige Praxis muss zum Zeitpunkt der Berufung erfüllt sein.
[Bearbeiten] Bewerbungsunterlagen
Übliche Mindestbestandteile der Bewerbungsunterlagen sind:
- Anschreiben: kurz und prägnant, ca. 1,5 Seiten. Es sollte alle wichtigen Informationen zur Qualifikation und Motivation enthalten.
- Das Foto sollte Kompetenz, Seriosität, Engagement, Offenheit vermitteln.
- Der Lebenslauf sollte übersichtlich gestaltet sein und mit den wichtigsten Daten zur Person und vor allem mit allen stellenrelevanten Informationen versehen sein.
- Liste der Publikationen / Vorträge
- Liste der gehaltenen Lehrveranstaltungen (was, wo, vor wem)
- Betreute Promotionen, Abschlussarbeiten
- Drittmitteleinwerbung, Drittmittelprojekte
- Ämter in Fachgesellschaften, wissenschaftlichen Gesellschaften etc.
- sonstige Kompetenzen, z. B. Management-/Projekterfahrung
- Zeugnisse (Studienabschluss, Promotion, Arbeitszeugnisse)
- ggfs. Dokumentation des Standes der Promotion, ggfs. Habilitation

