Bewertung (Rechnungswesen)

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Das Verfahren der Bewertung entscheidet im kaufmännischen Rechnungswesen darüber, mit welchem Wertansatz ein Wirtschaftsgut zu bilanzieren, das heißt mit welchem Betrag es in die Handels- und in die Steuerbilanz aufzunehmen ist. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Handelsgesetzbuch und im deutschen Einkommenssteuergesetz sowie in internationalen Vorschriften zur Rechnungslegung (IFRS, US-GAAP).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Bewertungsmaßstäbe

Das Handelsrecht gibt die folgenden Bewertungsmaßstäbe vor:

[Bearbeiten] Bewertungswahlrechte

Anstatt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten können unter genau festgelegten Bedingungen für das Anlage- und Umlaufvermögen abweichende Werte festgelegt werden. Hierzu zählt der Börsen- oder Marktpreis, wenn dieser am Abschlussstichtag niedriger ist, der Zeitwert nach IFRS, oder die Berücksichtigung zukünftiger Wertschwankungen. Bei der Wahrnehmung der Wahlrechte ist das Niederstwertprinzip zu beachten.

[Bearbeiten] Grundsatz der Einzelbewertung und Ausnahmen

Grundsätzlich ist jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bewerten. In der internationalen Rechnungslegung wird sogar die separate Erfassung von wesentlichen Teilen (Komponenten) von Sachanlagen gefordert (IAS 16). Da die Einzelbewertung jedoch nicht immer möglich oder wirtschaftlich ist, ist auch eine Reihe von abweichenden Verfahren zulässig:

  • Sachanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können mit Festwerten, das heißt mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. Dabei ist in der Regel eine periodische Bestandsaufnahme notwendig, die zu einer Korrekturbewertung führen kann (spätestens alle 3 Jahre).
  • Die Gruppenbewertung erlaubt es, gleichwertige oder gleichartige Vermögensgegenstände zu einer Gruppe zusammenzufassen und einen gewogenen oder gleitenden Durchschnittswert zu errechnen.
  • Bei der Sammelbewertung wird ein bestimmtes Verbrauchsfolgeverfahren unterstellt. Diese Methode geht von der Annahme aus, dass bestimmte Gegenstände zuerst verkauft oder verbraucht wurden (zum Beispiel die teuersten), ohne dies durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu ermitteln. Jedoch gibt es kein Verbrauchsfolgeverfahren mehr, das in allen Rechnungslegungssystemen übereinstimmend anerkannt ist.

[Bearbeiten] Literatur

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