Bezirksgericht

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Der Begriff des Bezirksgerichts wird je nach Staat unterschiedlich verwendet:

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich entsprechen die Bezirksgerichte weitgehend den deutschen Amtsgerichten. Sie sind innerhalb ihres Gerichtsbezirkes zuständig, einer Einteilung, die in Österreich unabhängig von der Verwaltungsgliederung geführt wird.

Hauptartikel: Gerichtsorganisation in Österreich, siehe auch Liste österreichischer Gerichte

[Bearbeiten] Schweiz

In den Bezirken (der Unterorganisation der Kantone) der Schweiz bestehen Bezirksgerichte vorwiegend als erste Instanz in Zivil- und Strafprozessen. Daneben sind die Bezirksgerichte oft auch Rechtsmittel- und Beschwerdeinstanz.

[Bearbeiten] Deutschland

In der ehemaligen DDR und für eine Übergangszeit auch in den neuen Bundesländern bestanden Bezirksgerichte als zweite Instanz für Rechtsmittel gegen Urteile und andere Entscheidungen der Kreisgerichte sowie als erste Instanz für Strafsachen mit hoher Strafandrohung. Den Bezirksgerichten war das Oberste Gericht der DDR in Berlin überordnet. Inzwischen ist die bundeseinheitliche Gerichtsverfassung nach dem Gerichtsverfassungsgesetz auch in den neuen Bundesländern errichtet. Die Bezirksgerichte sind in Landgerichte und Oberlandesgerichte umgewandelt worden.

Siehe auch: DDR-Justiz

[Bearbeiten] Andere Staaten

In den USA bestehen je nach Bundesstaat District Courts. Diese sind zuständig, wenn die USA als Partei auftreten, bei Fragen des Bundesrechts, bei Streitigkeiten zwischen Personen verschiedener US-Bundesstaaten mit einem Streitwert von über 75.000 US-Dollar. Im föderalen Gerichtssystem sind die Bezirksgerichte der USA daher unterste Instanz.

In England bestehen keine Bezirksgerichte. Die County Courts sind die unterste Instanz für Zivilsachen mit Streitwerten unter 50.000 Pfund Sterling oder unter 80.000 Euro (oder 80.000 US-Dollar). Bei Strafsachen ist die unterste Instanz regelmäßig der Magistrate’s Court.

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