Datenbank (Recht)

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Mit der wachsenden Bedeutung von Datenbanken in der "Informationsgesellschaft" und der zunehmend unproblematischen Leistungsübernahme durch digitales Kopieren, stieg auch das Schutzbedürfnis für Datenbanken. Der Schutz für Datenbank ist Teil des Rechtsgebietes "geistiges Eigentum".

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Schutzsystematik

Datenbanken werden in Europa durch das Datenbankurheberrecht, durch das sui-generis-Recht für Datenbanken und durch den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz geschützt.

  1. Der Urheberschutz für Datenbanken (siehe Datenbankwerk) entsteht, wenn die Datenbank Schöpfungshöhe aufweist. Das ist dann der Fall, wenn entweder die Auswahl oder die Anordnung der Elemente wertende Entscheidung erkennen lässt.
  2. Das sui-generis-Recht (siehe Datenbankherstellerrecht) entsteht dagegen, wenn die Beschaffung oder die Darstellung auf einer wesentlichen Investition beruht.
  3. Der ergänzende wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entsteht, wenn die Datenbank wettbewerbliche Eigenart aufweist.[1]

[Bearbeiten] Definition des Datenbankbegriffes

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Die Definition gilt gleichermaßen für das sui-generis-Recht wie für das Datenbankurheberrecht.

[Bearbeiten] Entstehungsgeschichte

Die europäische Datenbankrichtlinie 96/9/EG hat den Schutz für Datenbanken in Europa harmonisiert. Neugeschaffen wurde durch die Richtlinie das sui-generis-Recht (siehe Datenbankherstellerrecht).

[Bearbeiten] Literatur

  • Matthias Leistner: Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, München, Diss, 2000, Verlag C.H. Beck.
  • Guido Westkamp: Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im deutschen und britischen Recht, München, Diss, 2003, Verlag C.H. Beck.
  • Timo Ehmann: Datenbankurheberrecht, Datenbankherstellerrecht und die Gemeinschaft der Rechtsinhaber, GRUR 2008, 474ff.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. BGH GRUR 1999, 923ff. - Tele-Info-CD
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