Deutsche Wiedergutmachungspolitik

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Mit dem Begriff deutsche Wiedergutmachungspolitik werden die Maßnahmen Deutschlands zusammengefasst, durch die Verfolgte des Nationalsozialismus materiell entschädigt wurden. Sie ist ein Teilaspekt der deutschen Vergangenheitsbewältigung nach dem Zweiten Weltkrieg.

Obwohl der Begriff „Wiedergutmachung“ nicht bedeutet, dass erlittenes Leid und jahrelange Entrechtung, Freiheitsentzug und Gesundheitsschäden durch die gewährten Leistungen abgegolten und „wieder gut gemacht“ werden können,[1] hat sich der Ausdruck in der Fachwelt durchgesetzt.

Die Wiedergutmachung wurde in der Bundesrepublik auf die folgenden Arten geleistet:[2][3]

  • Rückerstattung der den Verfolgten durch Gewalt- und andere Unterdrückungsmaßnahmen entzogenen und noch feststellbaren Vermögensgegenstände direkt an ihre ehemaligen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (bei erbenlosem Vermögen an jüdische Organisationen),
  • Erfüllung der Geldverbindlichkeiten des Reichs, die dadurch entstanden sind, dass dem Verfolgten durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entzogene Vermögensgegenstände nicht mehr feststellbar sind und deshalb Ersatz in Geld zu leisten ist, sowie
  • Entschädigung in Geld für Schäden, die den Verfolgten durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen zugefügt worden sind (Wiedergutmachung im engeren Sinn), außerdem
  • Sonderregelungen auf verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere in der Sozialversicherung[4][5][6] oder
  • Wiedergutmachung immaterieller Art durch die Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen oder die Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 116 Abs. 2 GG) und akademischer Grade.[7]

In der DDR wurden unter Wiedergutmachung fast ausschließlich die deutschen Reparationsleistungen an die Sowjetunion angesehen. Daher betrachtete die DDR ihre internationalen Pflichten nach dem Ende der Reparationen im Herbst 1953 als abgegolten und verweigerte Verhandlungen über Entschädigungen, sowohl mit den Staaten des Warschauer Pakts als auch insbesondere mit Israel.[8]

Angesichts der immer länger zurückliegenden Zeit von Holocaust und Wiedergutmachung, der demographischen Entwicklung in Deutschland mit Generationen ohne familiären, regionalen oder kulturellen Bezug zur Zeit des Nationalsozialismus und vor dem Hintergrund von zunehmendem Antisemitismus und Holocaustleugnung will das Bundesfinanzministerium im Rahmen der „Transformation der Wiedergutmachung“ Informationen zu den einschlägigen Aktenbeständen des Bundes, der Länder und perspektivisch weiterer Stellen sichtbar und einheitlich zugänglich machen.[9][10] Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts wandelt sich insofern von einer aktiven Unterstützung für die Opfer der Verfolgung hin zu politischen Aktivitäten, bei denen die Vermittlung dessen, wie die Bundesrepublik national und international zur Wiedergutmachung beigetragen hat, im Mittelpunkt steht.[11]

Historische Entwicklung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Alliierte Maßnahmen vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gesetz Nr. 59 über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen in der britischen Zone, in Kraft getreten am 12. Mai 1949

Erste Maßnahmen zur Unterstützung von Verfolgten des NS-Regimes waren Fürsorgeleistungen der Besatzungsmächte und der Gemeinden für Bedürftige.[12] Bei ihrem Vormarsch hatten die Alliierten in den Westzonen knapp 6,5 Millionen nach Deutschland verschleppte ausländische Zwangsarbeiter und Konzentrationslagerhäftlinge, sogenannte displaced persons (DPs), befreit. Etwa 200.000 jüdische Häftlinge konnten nach Kriegsende aus den Konzentrationslagern gerettet werden, davon etwa 60–75.000 von ihnen auf Reichsgebiet.[13] Hilfsmaßnahmen für überlebende Juden und die aus politischen und religiösen Gründen Verfolgten setzten bald ein, doch waren diese Leistungen in den ersten Jahren regional begrenzt und unkoordiniert. Immerhin wurde dieser Personenkreis bei der Beschaffung von Hausrat, Wohnung und Arbeit sowie bei der Zuteilung rationierter Lebensmittel bevorzugt.

Mit Gründung der Länder in den drei Westzonen (amerikanische, englische und französische Besatzungszone) trat neben reinen Fürsorgeleistungen ein Anspruch auf Entschädigung für Personen- und Vermögensschäden. Dieser Rechtsbereich wurde zunehmend vereinheitlicht und gegenüber der Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände verselbständigt.[11]

Die Rückerstattung war in den Jahren 1947 bis 1949 für das Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland durch Gesetze der damaligen Militärregierungen geregelt worden, z. B. in der amerikanischen Zone mit dem Militärregierungsgesetz Nr. 59, in Kraft getreten am 10. November 1947. Mit diesem Gesetz stimmten die späteren Vorschriften für die britische Zone weitgehend überein. Diese noch von den Besatzungsmächten erlassenen Vorschriften wurden mit dem am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Überleitungsvertrag, in Kraft getreten am 5. Mai 1955, deutsche Rechtsvorschriften[14] und in das Bundesrückerstattungsgesetz von 1957 übernommen (§ 11 Nr. 1a bis d BRüG).

In der amerikanischen Besatzungszone wurden bereits 1946 Ländergesetze erlassen, die zum Zwecke der Wiedergutmachung vorläufige Zahlungen und Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, zur beruflichen Ausbildung, zur Begründung einer wirtschaftlichen Existenz oder zur Abwendung einer Notlage sowie Renten an Verfolgte und ihre Hinterbliebenen vorsahen. Das zoneneinheitliche Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) — USEG[15] wurde im August 1949 nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch besondere Landesgesetze in Bayern, Bremen, Baden-Württemberg und Hessen eingeführt[16] und ging 1956 im Bundesentschädigungsgesetz (BEG) auf.

Diese frühen Entschädigungsleistungen zeigten auch Nachteile: Geldansprüche wegen verfolgungsbedingt entrichteter Sonderabgaben wie der Judenvermögensabgabe oder der Reichsfluchtsteuer wurden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet (§ 59, § 11 BEG). Die Währungsreform minderte den Wert. Manche staatenlose Juden, die in die Vereinigten Staaten von Amerika auswandern wollten, traten ihre Ansprüche gegen einen Vorschuss an deutsche Banken ab.

Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weitergelten der Gesetze und Verordnungen der Alliierten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages vom 26. Mai 1952 galten alle Gesetze und Verordnungen der Besatzungsmächte unverändert weiter, insbesondere auch die Vorschriften, die Entschädigungsleistungen u. Ä. betrafen. Die Vorgaben der Alliierten waren auch grundlegend für die gesamte weitere Gesetzgebung in der Bundesrepublik für die Entschädigungen derjeniger Personen, die aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden waren.

Viele Deutsche hielten Entschädigungsleistungen für Kriegerwitwen, Heimatvertriebene und Bombengeschädigte für vordringlich. Zu bewältigen war zudem die Integration der NS-Belasteten. Die ablehnende Haltung der Öffentlichkeit wurde dadurch bestärkt, dass Fälle von angeblichem oder tatsächlichem Missbrauch von Entschädigungsleistungen bekannt wurden (zum Beispiel Unterschlagungen durch Philipp Auerbach oder die umstrittenen Zahlungen an Eugen Gerstenmaier). Aus taktischen Gründen wurden daher die wenig populären Entschädigungsmaßnahmen für NS-Verfolgte stets zeitgleich mit Gesetzen zugunsten einer der anderen Gruppen beschlossen.

Londoner Schuldenabkommen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch das Londoner Schuldenabkommen von 1953 sah andere Prioritäten vor. Darin verzichteten die Alliierten auf Teile ihrer Vorkriegsschulden sowie der Rückzahlung ihrer Wirtschaftshilfe; die verbleibende Schuldensumme sollte jedoch vorrangig getilgt werden, alle anderen Zahlungsverpflichtungen Deutschlands wie Reparationen wurden bis zum Abschluss eines Friedensvertrages aufgeschoben.

Ergänzende Gesetze im Jahr 1953[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erste Versuche, die Anwendung der gemäß dem Überleitungsvertrag geltenden Bestimmungen zu vereinheitlichen und zu optimieren, wurden im Jahr 1953 am Ende der ersten Legislaturperiode unternommen.

Am 3. August 1953 beschloss der Bundestag das „Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland“.[17]

Außerdem wurde das Bundesergänzungsgesetz (BErG) vom 1. Oktober 1953 beschlossen. Es traf eine bundeseinheitliche Regelung für die Entschädigung der an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen erlittenen Einbußen. Allerdings waren nur deutsche Staatsangehörige antragsberechtigt; zudem mussten sie ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben. In dem Gesetz wurde die Entschädigungssumme auf fünf Mark pro Tag „Freiheitsentzug“, der in einem KZ, Ghetto oder Zuchthaus verbracht wurde, festgelegt.[18]

Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein großzügiger ausgelegtes Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29. Juni 1956 erweiterte den Kreis der Personen und umfasste weitere Tatbestände, schloss allerdings viele Ansprüche von Personen mit Wohnsitz im Ausland weiterhin aus. Sowjetische Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter, prominente Kommunisten, Roma, Sinti, Jenische, Euthanasieopfer, Zwangssterilisierte, als „asozial“ Verfolgte[19] sowie Homosexuelle blieben unberücksichtigt.

In der Bundeszentralkartei (BZK) werden (Stand April 2020) auf ca. 2 Millionen Karteikarten die Namen und weitere Daten der BEG-Antragsteller erfasst.

BEG-Schlussgesetz von 1965[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Novellierung des Bundesentschädigungsgesetzes von 1965 sollte ausdrücklich die „nationale Ehre“ wiederherstellen und einen „würdigen Schlussstrich“ setzen. Es enthielt zahlreiche Verbesserungen, Verlängerungen von Fristen und Ausnahmen für Härtefälle. Im Vorfeld kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Regierung (Kabinett Erhard I) und Opposition, da Verfolgte außerhalb der Grenzen von 1937 immer noch ausgeschlossen blieben. Die Jewish Claims Conference erreichte, dass jedenfalls die seit 1953 nach Israel ausgewanderten osteuropäischen Juden einbezogen wurden, was knapp 1000 Personen betraf.[20]

Nach 1965 wurde die Entschädigungsfrage von den folgenden Bundesregierungen (z. B. der ersten großen Koalition, dem Kabinett Kiesinger) als erledigt angesehen. Zahlungen an Jugoslawien und Polen bezogen sich nicht auf individuelle Entschädigungen; einige Härtefallregelungen wurden neu aufgelegt.

Bis 1965 gab es 28 Bundestagsausschüsse, darunter die vier Folgenden: Wiedergutmachung, Lastenausgleich, Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen sowie Heimatvertriebene. Bundestagspräsident Eugen Gerstenmaier regte im November 1965 an, die Zahl der Ausschüsse deutlich zu verringern.

Härteleistungen nach der AKG-Richtlinie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Geschädigte der Krankenmorde in der Zeit des Nationalsozialismus, Zwangssterilisierte,[21][22] Homosexuelle[8] und von den Nationalsozialisten als sogenannte Asoziale und Berufsverbrecher Verfolgte, die nicht zu den Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes zählten, konnten nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) vom 7. März 1988[23] einmalige Beihilfen, laufende Leistungen sowie ergänzende laufende Leistungen in besonderen Notlagen beantragen.[24][25]

Rückerstattung von Vermögensgegenständen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zur Rückerstattung des Vermögens, das unter NS-Herrschaft aufgrund der Verfolgung verloren worden war, erließen die Besatzungsmächte zwischen 1947 und 1949 unterschiedliche Gesetze. Differenzen gab es insbesondere bei der Behandlung der erbenlosen Vermögenswerte. Die Sowjetunion wollte diese als Entschädigung für NS-Verfolgte und für Reparationsleistungen einbehalten, die USA beabsichtigten, diese den jüdischen Organisationen im Ausland auszuhändigen. Die Briten fürchteten hingegen, dass diese Gelder dann in das unter britischem Mandat stehende Palästina fließen würden, und dadurch die Unabhängigkeit und Gründung des Staates Israel beschleunigt werden würde, die insbesondere durch Überlebende des Holocaust angestrebt wurde. Schließlich setzte sich in den drei Westzonen die Linie der USA durch, die bereits 1947 im Militärregierungsgesetz Nr. 59 festgeschrieben war.

Die Rückerstattung war konfliktträchtig. Wenn der Sachverhalt des „Zwangsverkaufs“ vorlag, musste von Juden erworbenes Vermögen – insbesondere Grundstücke und Betriebe – auch bei anderenfalls „gutgläubigem Erwerb“ rückerstattet werden. Zudem führte die Rückabwicklung der Kaufverträge wegen der seit dem Krieg eingetretenen Geldentwertung (Währungsreform 1948) praktisch zu einer fast entschädigungslosen Enteignung der Käufer. Die Rückübertragung von Immobilien war im Wesentlichen bis 1957 abgeschlossen. 44 % der Antragsteller lebten in den USA; Geschädigte aus dem Ostblock kamen in Zeiten des Kalten Krieges nicht zum Zuge, insbesondere auch, weil sich die Rückerstattung auf Vermögen beschränkte, das sich in der Bundesrepublik und Westberlin befand.

Im 1957 verabschiedeten Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) verpflichtete sich die Bundesrepublik zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände einschließlich der Restitution von Raubkunst.[26][27] Voraussetzung war jedoch, dass diese Gegenstände noch vorhanden und auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangt waren. So musste etwa ein Antragsteller nicht nur den Wert des geraubten Schmucks glaubhaft machen, sondern auch nachweisen, dass dieser in das westdeutsche Gebiet verbracht worden war. Es gab zahlreiche Prozesse, und die Summe der ausgezahlten Entschädigungsleistungen blieb vergleichsweise gering.

Das Verwaltungsamt für innere Restitutionen sollte des Eigentums ehemaliger KZ-Häftlinge an überlebende Opfer des Nationalsozialismus und Hinterbliebene zurückgeben. Zwischen 1962 und 1964 erfolgte die Übergabe von Effekten und behördlichem Schriftgut an den Internationalen Suchdienst in Arolsen.[28][29]

Erfüllung von Altverbindlichkeiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gesetze der alliierten Militärregierungen enthielten keine Regelung der Rechtsverhältnisse des aktiven und passiven ehemaligen Reichsvermögens. Die Aufteilung des Reichsvermögens nach dem Grundgesetz gehört in den Rahmen der Bundes-Gesetzgebung gem. Art. 134 Abs. 4 GG. Die Frage, ob und in welchem Umfange der Bund für Reichsverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann, wurde im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz von 1957 beantwortet.[30] Das AKG regelt außerdem Ansprüche von Geschädigten, die nicht die Verfolgteneigenschaft im Sinne des § 1 BEG besitzen.[11]

Entschädigung in Geld[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Globalabkommen mit Israel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach zähen Verhandlungen, gegen große Widerstände auch im eigenen politischen Lager und unter erheblichem außenpolitischen Druck unterzeichnete Konrad Adenauer am 10. September 1952 das Luxemburger Abkommen, in dem Warenlieferungen im Wert von 3,0 Milliarden DM an Israel und die Zahlung von 450 Millionen DM an die Jewish Claims Conference vereinbart wurden. Die Conference on Jewish Material Claims against Germany wurde 1951 als Gesamtvertretung von 52 jüdischen Organisationen in westlichen Ländern gegründet. Die Zahlungen, die in Israel zu starken Kontroversen und öffentlichen Protesten führten, wurden von Ministerpräsident David Ben Gurion als überlebenswichtig angesehen. Sie wurden unter anderem auch für die Eingliederung der Neueinwanderer aus Europa benötigt.

Die Jewish Claims Conference trat daneben immer wieder offensiv für die Interessen der Geschädigten ein. In den Jahren 1957 bis 1962 sahen sich die I.G. Farben, Krupp, AEG, Siemens und Rheinmetall durch den Druck der öffentlichen Meinung in den USA veranlasst, ihre jüdischen Zwangsarbeiter zu entschädigen.

Da die Jewish Claims Conference ausschließlich die Interessen der Glaubensjuden vertritt, wurde bereits im Vorfeld des Luxemburger Abkommens ein Fonds für die von den Nürnberger Gesetzen betroffenen sog. Geltungsjuden gegründet (NGJ-Fonds), die nicht der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehören.[11]

Bilaterale Verträge mit westeuropäischen Staaten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Abkommen mit Dänemark zur Wiedergutmachung – Austausch der Ratifikationsurkunden 1960

Zwischen 1959 und 1964 schloss die Bundesrepublik mit zwölf westeuropäischen Regierungen weitere Verträge zur Wiedergutmachung und Versorgung der Kriegsopfer sowie der aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen:[31]

Globalabkommen der Bundesrepublik
Staat Vertragsabschluss Betrag in Mio. DM
Luxemburg[32] 11. Juli 1959 18
Norwegen[33] 7. August 1959 60
Dänemark[34] 24. August 1959 16
Griechenland[35] 18. März 1960 115
Niederlande[36] 8. April 1960 125
Frankreich[37] 15. Juli 1960 400
Belgien[38] 28. September 1960 80
Italien[39] 2. Juni 1961 40
Schweiz[40] 29. Juni 1961 10
Österreich[41] 27. November 1961 95
Großbritannien[42] 9. Juni 1964 11
Schweden[43] 3. August 1964 1
Gesamt: 971

Die Verteilung der Gelder überließ Deutschland den Empfängerstaaten an die dort ansässigen Geschädigten. Zwangsarbeiter und Widerstandskämpfer gingen leer aus. Bei der Aufschlüsselung der Zahlungen an einzelne Länder, die unter Wahrung der Rechtsposition ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wurde, berücksichtigte die deutsche Regierung den unterschiedlich starken Druck der öffentlichen Meinung in diesen Ländern und die erhoffte außenpolitische Wirkung.

Zu diesen Globalabkommen wird auch der deutsch-griechische Vertrag vom 18. März 1960 gezählt, aufgrund dessen Deutschland 115 Millionen D-Mark (heutige Kaufkraft: 458,5 Millionen Euro) zur Verteilung an „zugunsten der aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Staatsangehörigen, die durch diese Verfolgungsmaßnahmen Freiheitsschäden oder Gesundheitsschädigungen erlitten haben, sowie besonders auch zugunsten der Hinterbliebenen der infolge dieser Verfolgungsmaßnahmen Umgekommenen“, zahlte. Dieser Vertrag dürfte jedoch nicht zwingend darlegen, dass Griechenland heute die Reparationsforderung bezüglich der Zwangsanleihe nicht mehr zusteht. Schon der offizielle Name Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen sind besagt, dass es in dem Abkommen um das Leid und die Ansprüche der griechischen Bürger geht, nicht aber um Ansprüche des griechischen Staats.[44] Auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages stellte in dieser Sache fest, dass sich „der Vertrag explizit auf die Entschädigung von griechischen Staatsangehörigen, die aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, und deren Angehörige bezog. Darüber hinausgehende Reparationsfragen wie die Rückzahlung der ‚Deutschen Restschuld‘ regelte der Vertrag nicht.“[45]

Das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung verpflichtete die deutsche Sozialversicherung zur Zahlung von 1,3 Milliarden DM an Polen. Damit sollten gegenseitige Forderungen pauschal saldiert werden.[46] Jedenfalls ein Zweck dieser Zahlungen war die Abgeltung von Rentenansprüchen polnischer Zwangsarbeiter, denen man während des Krieges Versicherungsbeiträge abgezogen hatte.[8] Nach der Deutschen Wiedervereinigung wurden globale Abkommen mit Polen (1991) und 1993 mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion (Russische Föderation, Ukraine und Belarus) abgeschlossen, außerdem Vereinbarungen mit den drei baltischen Staaten (1995) und 1998 der deutsch-tschechische Zukunftsfonds.[8]

Italien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Jahr 1998 verklagte ein italienischer Staatsbürger, der 1944 nach Deutschland deportiert worden war und dort Zwangsarbeit leisten musste, die Bundesrepublik Deutschland vor einem italienischen Gericht auf Zahlung von Entschädigung. Nachdem seine Klage in den ersten beiden Instanzen wegen völkerrechtlicher Immunität Deutschlands abgewiesen worden war, entschied der italienische Kassationsgerichtshof am 11. März 2004, dass Deutschland sich nicht auf Immunität berufen könne, weil diese bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht gelte und gab der Klage statt.[47] Es folgten Entschädigungsklagen weiterer italienischer Opfer des NS-Regimes gegen die Bundesrepublik Deutschland vor italienischen Gerichten, die ebenfalls Erfolg hatten.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2012 entschied jedoch der Internationale Gerichtshof (IGH), dass das Verhalten Italiens gegen das Völkerrecht verstieß.[48] Ungeachtet der Frage, ob Italien im Friedensvertrag mit den Alliierten vom 10. Februar 1947[49] oder dem Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 1961[50] gegen Zahlung von 40 Mio. DM auf Ansprüche seiner Staatsbürger gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verbrechen des NS-Regimes verzichtet habe, stellte der IGH fest, dass die italienische Justiz durch die Urteile die Deutschland völkergewohnheitsrechtlich zukommende Staatenimmunität missachtet habe.[51] Diese beschränkt die Unterwerfung eines Staates unter die Gerichtsbarkeit eines anderen Staates und ist eine Ausprägung der souveränen Gleichheit der Staaten.[52]

Deutschland erhob im Mai 2022 vor dem IGH Klage gegen Italien, um die Zwangsversteigerung deutscher Immobilien in Italien zugunsten der in Italien erfolgreichen Kläger zu verhindern.[53] Aufgrund eines Dekrets der italienischen Regierung von Juni 2022 wurden bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland von Gesetzes wegen eingestellt und bereits ergangene Entscheidungen aufgehoben.[54] Die Bundesregierung hat ihren Antrag auf einstweilige Anordnung deshalb wieder zurückgezogen, hält an der Fortführung des Hauptsacheverfahrens gegen die Italienische Republik vor dem IGH aber fest.[55]

Art. 43 des Dekrets sieht die Einrichtung eines bis zum Jahr 2026 mit 55,4 Mio. Euro versehenen Entschädigungsfonds vor, an dem die Bundesregierung nicht beteiligt ist.

Individuelle Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verfolgte des NS-Regimes, die am 1. Januar 1947 (seit 1956: am 1. Dezember 1952) ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin hatten oder die vor ihrem Tod oder ihrer Auswanderung dort gelebt hatten, konnten in der Bundesrepublik Deutschland Entschädigung für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geltend machen.

Deutsche Demokratische Republik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ablehnung von Wiedergutmachungsforderungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach DDR-Geschichtsdeutung war die Machtübernahme der Nationalsozialisten durch die „Machenschaften der Monopolkapitalisten“ verursacht und die „Arbeiterklasse des deutschen Volkes missbraucht worden“. Das hatte für die DDR-Bevölkerung schuldentlastende Wirkung.[56] Die DDR verweigerte Verhandlungen über Entschädigungen, sowohl mit den Staaten des Warschauer Pakts als auch insbesondere gegenüber Israel und der Jewish Claims Conference.[8][57]

Im Gegensatz zur westlichen Entschädigung gab es – von Ausnahmen abgesehen – keine Rückerstattung von Vermögen oder Immobilien. Der SED-Politiker Paul Merker wurde im März 1955 vom Obersten Gericht der DDR zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er sich für Entschädigungszahlungen an Überlebende des Holocaust und für die Rückerstattung „arisierten“ Eigentums ausgesprochen hatte.

Die Wiedergutmachungsforderungen des als „faschistischer Aggressor“ bezeichneten Staates Israel wurden abgelehnt. Auch zeigte sich die DDR nicht bereit, erbenlose jüdische Immobilien und Vermögen zurückzuerstatten. Mit Hinweis auf die umfangreichen Reparationsleistungen an die UdSSR, im Sprachgebrauch mit dem Begriff Wiedergutmachung belegt, wurden alle weiteren Forderungen zurückgewiesen. Diese wurden nach der Wiedervereinigung im Rahmen einer gesamtdeutschen Neuordnung berücksichtigt.[58]

Ehrenpensionen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der Verordnung über Ehrenpensionen von 1965 erhielten Männer und Frauen mit Wohnsitz in der DDR, die gegen Faschismus und Militarismus gekämpft hatten, zur Würdigung ihrer Verdienste eine Ehren- bzw. Hinterbliebenenpension.[59][60] Es wurde zwischen „Kämpfern gegen den Faschismus“ (800 MDM mtl.) und „Verfolgten des Naziregimes“ (600 MDM mtl.) unterschieden.[61][8] Die allgemeine Altersrente betrug in der DDR im Jahr 1966 durchschnittlich 164 Mark.

Für die Zuerkennung der Eigenschaft als „Kämpfer gegen den Faschismus“ war außer der Anerkennung als „Verfolgter des Faschismus“ unter anderem ein Eintreten für die „Stärkung der Arbeiter- und Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik“ Voraussetzung. Die Aberkennung des Verfolgtenstatus war möglich, wenn der Antragsteller geeignet schien, die „politische Bedeutung“ der Verfolgten des Naziregimes herabzusetzen oder nicht näher definierten „neofaschistischen Bestrebungen“ Vorschub zu leisten. Opfergruppen wie den Zeugen Jehovas, des ‚Zionismus‘ verdächtigten jüdischen Menschen, Mitgliedern kirchlicher Widerstandsgruppen, NS-Verfolgten aus dem Umkreis des Attentats vom 20. Juli 1944 oder kommunistischen Oppositionellen wurde wegen mangelnder ideologischer Verlässlichkeit der Opferstatus aberkannt.[62]

Berechtigte und ihre Hinterbliebenen erhielten außerdem Starthilfen und zusätzliche Sozialfürsorgeleistungen, ab 1973 auch eine bevorzugte medizinische Betreuung. Sie konnten fünf Jahre früher die Altersrente beanspruchen; ihre Kinder wurden bei der Vergabe von Studienplätzen bevorzugt.[63]

Erklärung der Volkskammer 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der Konstituierung der letzten und einzigen demokratisch gewählten Volkskammer der DDR distanzierte sich diese am 12. April 1990 von der Zionismus-Resolution[64] der UNO vom 10. November 1975, der die DDR seinerzeit zugestimmt hatte. Mit einer Mehrheit der arabischen und der sozialistischen Länder war der Zionismus als „eine Form des Rassismus“ verurteilt worden. Außerdem bekannte sich die Volkskammer in einer Erklärung zur Mitverantwortung für den Holocaust, bat um Verzeihung für die Feindseligkeit der DDR-Politik gegenüber Israel und bedauerte den Antisemitismus in der DDR:

„Wir bitten die Juden in aller Welt um Verzeihung. Wir bitten das Volk in Israel um Verzeihung für Heuchelei und Feindseligkeit der offiziellen DDR-Politik gegenüber dem Staat Israel und für die Verfolgung und Entwürdigung jüdischer Mitbürger auch nach 1945 in unserem Lande.“[65]

Wiedergutmachung nach der Wiedervereinigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Entschädigungsrenten für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Einigungsvertrag liefen die in der DDR gezahlten Ehrenpensionen am 31. Dezember 1991 aus. Sie wurden mit Wirkung zum 1. Mai 1992 als Entschädigungsrenten in Höhe der für Verfolgte erbrachten Ehrenpensionen (1400 DM mtl.) und in Höhe der für Witwen und Witwer von Verfolgten erbrachten Hinterbliebenenpensionen (800 DM mtl.) weitergewährt.[66] Die bisher höheren Leistungen für Kämpfer gegen den Faschismus und deren Hinterbliebene wurden auf diese Beträge herabgesetzt.[67]

Diejenigen NS-Opfer, denen eine Ehrenpension von den früher zuständigen DDR-Stellen aus rechtsstaatswidrigen Gründen versagt oder – nach ursprünglicher Bewilligung – nachträglich wieder entzogen worden war, erhielten ein Neuantragsrecht.[68][69]

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsgrundlagen für Restitutionen von Vermögenswerten bzw. Entschädigungen an NS-Verfolgte im Beitrittsgebiet sind § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) von 1990 sowie das NS-VEntschG (NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz) von 1994. Sofern eine Rückgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war, wurde eine Entschädigungen aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes geleistet.

Härtefonds für jüdische Verfolgte (Artikel 2-Abkommen)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nachdem NS-Opfer in den kommunistisch regierten Staaten des Warschauer Paktes von der Geltung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ausgenommen und die letzte Frist zur Antragsstellung nach dem BEG-Schlussgesetz Ende 1969 abgelaufen war, wurde von der Bundesrepublik Deutschland 1980 ein „Härtefonds“ eingerichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten Juden, die aus der damaligen Sowjetunion nach Israel, in die USA und andere Länder ausgewandert und aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen von bisherigen gesetzlichen Entschädigungsleistungen ausgeschlossen waren, eine Einmalleistung in Höhe 5.000 DM beantragen. Die administrative Umsetzung dieser Richtlinie lag in Händen der Jewish Claims Conference.[70]

Gemäß Artikel 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 zum Einigungsvertrag[71] und nochmals mit Vereinbarung vom 15. November 2012 zwischen dem damaligen Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und dem Vorsitzenden der Jewish Claims Conference wurde der Berechtigtenkreis ausgeweitet, insbesondere auf jüdisch Verfolgte, die im Gebiet Osteuropas und der ehemaligen Sowjetunion lebten.[72] Hierdurch sollte insbesondere die ablehnende Haltung der DDR in Entschädigungsfragen überwunden werden.

Artikel 2 lautet:

„Die vertragschließenden Seiten geben ihrer Absicht Ausdruck, gemäß Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. April 1990 für eine gerechte Entschädigung materieller Verluste der Opfer des NS-Regimes einzutreten. In der Kontinuität der Politik der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesregierung bereit, mit der Claims Conference Vereinbarungen über eine zusätzliche Fondslösung zu treffen, um Härteleistungen an die Verfolgten vorzusehen, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bisher keine oder nur geringfügige Entschädigungen erhalten haben.“

Aus dem sog. Artikel 2-Fonds erhielt die Jewish Claims Conference bis zum 30. Juni 2021 Einmalbeihilfen zur Abgeltung von Härten im Einzelfall in Höhe von rund 1,086 Mrd. Euro, laufende Beihilfen für jüdische Verfolgte mit besonders schwerem Verfolgungsschicksal in Höhe von rund 4,620 Mrd. Euro sowie einmalige Überbrückungsleistungen in Höhe von rund 109,743 Mio. Euro. Außerdem werden rund 300 Institutionen weltweit gefördert, die die jüdischen Verfolgten im häuslichen Bereich unterstützen. Verwaltungskosten werden der Jewish Claims Conference jeweils in notwendiger Höhe erstattet.[73]

Vereinbarungen mit osteuropäischen Staaten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Anlehnung an die 1959 bis 1964 mit westeuropäischen Staaten getroffenen bilateralen Abkommen wurden nach Herstellung der Deutschen Einheit und dem Ende des Kalten Krieges auch mit osteuropäischen Staaten entsprechende Verträge zugunsten von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 BEG geschlossen. Dazu zählen etwa die Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung von 1992 oder der Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds von 1997.[11]

Mit den drei Nachfolgestaaten der Sowjetunion Weißrussland,[74] Russische Föderation und Ukraine wurden 1993 jeweils die Stiftungen „Verständigung und Aussöhnung“ in Minsk, Moskau und Kiew gegründet. Den drei baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen gewährte die Bundesrepublik Deutschland separate Hilfen in Höhe von 2 Mio. DM (1,02 Mio. Euro) für die Förderung sozialer Einrichtungen für NS-Opfer.[11]

Der Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 14. November 1996 über eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 80 Mio. DM zur Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus in den mittel- und osteuropäischen Staaten (sog. „Hirsch-Initiative“)[75] galt ehemaligen Verfolgten in Albanien, Bosnien, Bulgarien, dem ehemaligen Jugoslawien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Ungarn. Die Durchführung wurde zumeist dem Nationalen Roten Kreuz übertragen.[11]

Opfer der NS-Militärjustiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Opfer der Wehrmachtsjustiz bzw. ihren Angehörigen erhielten nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen zur abschließenden Regelung der Rehabilitierung und Entschädigung von während des Zweiten Weltkrieges aufgrund der Tatbestände Wehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht Verurteilten vom 17. Dezember 1997[76] eine pauschale einmalige Entschädigung in Höhe von 7 500 DM.[77][78]

Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit 1998 wurden in den USA zahlreiche Sammelklagen auf Entschädigung von ehemaligen Zwangsarbeitern eingereicht. Der ungewisse Ausgang solcher Klagen, aber auch die dadurch ausgelöste politische Diskussion führten im Jahre 2000 zur Gründung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft.[79] Diese sollte „die bisherigen Wiedergutmachungsregelungen noch einmal ergänzen und ein in finanzieller Hinsicht abschließendes Zeichen der moralischen Verantwortung für die damaligen Geschehnisse setzen.“[80] Das Stiftungsvermögen von 10 Milliarden DM wurde zu gleichen Teilen von Industrie und Bund aufgebracht und über Partnerorganisationen bis zum 31. Dezember 2006 an ehemalige Zwangsarbeiter in fünf osteuropäischen Staaten, Israel und den USA ausgezahlt. Vorbedingung für diese Zusage war die vollständige Rücknahme der Klagen.

Gezahlte Beträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gesamtsumme aller Entschädigungsleistungen der öffentlichen Hand belief sich bis Ende 2022 auf 81,967 Milliarden Euro.[81] Sie umfasst Zahlungen nach dem BEG, dem BRüG, dem ERG, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, dem Israelvertrag, Globalverträgen, Leistungen im Öffentlichen Dienst, für das Hilfswerk Wapniarka, Fonds für Menschenversuchsopfer, Leistungen der Bundesländer außerhalb des BEG, diverse Härteregelungen und Leistungen an die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft.[11]

Nach dem erklärten Willen der Bundesregierung sollen die zuerkannten laufenden Entschädigungszahlungen den Verfolgten des Nazi-Regimes bis an deren Lebensende zugutekommen.[82]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Film[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vgl. zum Beispiel BVerfG 54, 53, Abs.-Nr. 51 f.
  2. Vgl. Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte, 63. Jahrgang, 25–26/2013, S. 15–22 (16).
  3. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. BT-Drs. 1949, S. 51.
  4. vgl. insbesondere Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 263), neugefasst durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970, BGBl. I S. 1846
  5. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (Gesetzentwurf der Bundesregierung), BT-Drs. VI/715.
  6. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (10. Ausschuss) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung — Drucksache VI/715, BR-Drs. VI/1449.
  7. vgl. Wolf Stegemann: Depromotionen an deutschen Universitäten 1933 bis 1945 – Aberkennung der Doktorwürde aus juristischen, rassischen oder politischen Gründen. 20. Januar 2014.
  8. a b c d e f Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick.
  9. Das Archivierungsprojekt der Wiedergutmachung und seine Bedeutung im Kampf gegen den Antisemitismus. BMF-Monatsbericht, Januar 2021.
  10. Deutsche Digitale Bibliothek: Themenportal Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Abgerufen am 20. Februar 2023.
  11. a b c d e f g h Bundesministerium der Finanzen: Wiedergutmachung. Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht. Stand Mai 2022.
  12. vgl. Erste Schritte nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft – Fürsorge und Rehabilitierung (1945–1947). In: Constantin Goschler: Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus 1945–1954. München 1992, S. 63–90.
  13. vgl. Florian Grumblies: Rückerstattung und Entschädigung. Die Praxis der „Wiedergutmachung“ nationalsozialistischen Unrechts am Beispiel der Juden der Stadt Hannover 1945–1965. Hannover, Univ.-Diss. 2021, S. 390 ff.
  14. BT-Drs. 1949, S. 51.
  15. Gesetz Nr. 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 16. August 1949. Regierungsblatt für Württemberg-Baden 1949 S. 187. verfassungen.de, abgerufen am 13. Februar 2023.
  16. Gesetz Nr. 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 16. August 1949. Regierungsblatt für Württemberg-Baden 1949 S. 187. verfassungen.de, abgerufen am 13. Februar 2023.
  17. Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland, Bundesgesetzblatt vom 10. August 1953.
  18. Robert Probst: Adenauers symbolische Wiedergutmachung. Artikel in Süddeutsche Zeitung vom 11. April 2009
  19. Vgl. Wolfgang Ayaß: Den im Nationalsozialismus verfolgten Wohnungslosen wurde bislang jede Entschädigung verweigert. Sachverständigengutachten zur Anhörung des Innenausschusses des Bundestags am 24. Juni 1987 zur Entschädigung aller Opfer des Nationalsozialismus, in: Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode, Innenausschuß, Stenographisches Protokoll über die 7. Sitzung des Innenausschusses, Anlage 6, S. 283–291, veröffentlicht in: Beiträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Bd. 5, Berlin 1987, S. 159–163.
  20. Hakohen, Devorah: Immigrants in Turmoil: Mass Immigration to Israel and Its Repercussions in the 1950s and After. Syracuse University Press, 2003, ISBN 0-8156-2969-9, S. 267.
  21. Welle der Wahrheiten, Spiegel Online, 2. Januar 2012.
  22. GeN (Memento vom 13. Dezember 2016 im Internet Archive). Abgerufen am 13. Dezember 2016.
  23. BAnz. S. 1277.
  24. Neufassung der Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) vom 28. März 2011, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 B1).
  25. Einzelfragen zu den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) – AKG-Härterichtlinien. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 20. August 2018.
  26. vgl. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung: die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. De Gruyter, Berlin 2005, S. 164. Google.books.
  27. Harald König: Grundlagen der Rückerstattung. Das deutsche Wiedergutmachungsrecht. Kunstverwaltung des Bundes, abgerufen am 10. Mai 2023.
  28. vgl. Verwaltungsamt für innere Restitutionen, Stadthagen. European Holocaust Research Infrastructure (EHRI), abgerufen am 19. Februar 2023.
  29. dpa: In Auschwitz gestohlenes Armband zurück bei Nachfahren. Süddeutsche Zeitung, 2. August 2022.
  30. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. BT-Drs. 1949 vom 9. Dezember 1955, S. 52.
  31. Entstehung und Fortentwicklung der Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen in Deutschland (Memento vom 2. November 2014 im Internet Archive), pdf, Bundesfinanzministerium, abgerufen am 22. November 2016, S. 36
  32. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg, BGBl. II S. 2077 S. 2079.
  33. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über Leistungen zugunsten norwegischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, BGBl. II S. 1336 S. 1337.
  34. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Leistungen zugunsten dänischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, BGBl. II S. 1333 S. 1334.
  35. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, BGBl. II S. 1596 S. 1597.
  36. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag), BGBl. II S. 458 S. 461.
  37. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über Leistungen zugunsten französischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, BGBl. II S. 1029 S. 1030.
  38. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Leistungen zugunsten belgischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, BGBl. II S. 1037 S. 1038.
  39. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, BGBl. II S. 791 S. 793.
  40. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Leistungen zugunsten von Schweizerbürgern, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, BGBl. II S. 155 S. 156.
  41. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung der Schäden von Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag), BGBl. II S. 1041 S. 1044.
  42. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Leistungen zugunsten britischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, BGBl. II S. 1032 S. 1033.
  43. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreih Schweden über Leistungen zugunsten von schwedischen Staatsangehörigen, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, BGBl. II S. 1402 S. 1403.
  44. Kolja Schwartz und Frank Bräutigam: Wie berechtigt sind die Forderungen? In: tagesschau.de. 18. April 2019, abgerufen am 13. April 2022.
  45. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Die „Deutsche Restschuld“ gegenüber Griechenland. Geschichtliche Hintergründe und gegenwärtige Diskussion. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 23. April 2015, abgerufen am 3. März 2022.
  46. Denkschrift zum Abkommen, abgedruckt in der Bundestagsdrucksache 7/4310.
  47. Ferrini-Entscheidung des italienischen Kassationsgerichtshofs: NVwZ 2008, 1101.
  48. IGH, Urteil vom 3. Februar 2012 – Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy).
  49. Art. 76 des Friedensvertrags mit Italien unterzeichnet in Paris am 10. Februar 1947. verfassungen.de, abgerufen am 7. April 2023.
  50. Art. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung gewisser vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Fragen, BGBl. II S. 668 S. 669.
  51. vgl. zum Ganzen Helmut Kreicker: Die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zur Staatenimmunität – Auswirkungen auf das (Völker-)Strafrecht? Anmerkungen zum Urteil des IGH vom 3. Februar 2012 aus strafrechtlicher Sicht. ZfS 2012, S. 107–123.
  52. (Absolute) Staatenimmunität bzw. (absolute) Immunität von Staatsoberhäuptern im Lichte der wachsenden Bedeutung der Menschenrechte. Universität Trier, abgerufen am 7. April 2023.
  53. Ulrich Steinkohl, Manuel Schwarz: NS-Kriegsverbrechen: Deutschland verklagt Italien wegen Entschädigungsforderungen. beck-aktuell, 2. Mai 2022.
  54. Entschädigungsforderungen italienischer NS-Opfer und Klage der Bundesregierung gegen Italien vor dem Internationalen Gerichtshof. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. BT-Drs. 20/3283 vom 2. September 2022, insbesondere S. 5 ff.
  55. Deutschland zieht Klage gegen Italien wegen NS-Entschädigungen zurück. Die Zeit, 6. Mai 2022.
  56. Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. München 2001, ISBN 3-406-45956-0, S. 14.
  57. Angelika Timm: Alles umsonst? Verhandlungen zwischen der Claims Conference und der DDR über „Wiedergutmachung“ und Entschädigung. Berlin: Gesellschaftswissenschaftliches Forum, 1996.
  58. Hans Pötter: Rückgabe feststellbarer Vermögensgegenstände an jüdische Berechtigte nach § 1 Abs. 6 VermG und Entschädigungen aufgrund des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes unter Berücksichtigung früherer Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Zeitschrift für offene Vermögensfragen, 1995, S. 415 ff.
  59. Verordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene vom 8. April 1965 GBl. II S. 293.
  60. Susanne zur Nieden: Unwürdige Opfer. Die Aberkennung von NS-Verfolgten in Berlin 1945 bis 1949. Berlin: Metropol-Verlag, 2003.
  61. vgl. Richtlinien für die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes vom 10. Februar 1950. GBl. S. 92, zum 31. Dezember 1975 außer Kraft gesetzt.
  62. Peer Heinelt: Die Entschädigung der NS-Zwangsarbeiterinnen und -Zwangsarbeiter. Johann Wolfgang Goethe-Universität, Fritz Bauer Institut: Frankfurt am Main, 2008, S. 30 f.
  63. Christoph Hölscher: NS-Verfolgte im ‚antifaschistischen Staat‘. Vereinnahmung und Ausgrenzung in der ostdeutschen Wiedergutmachung (1945–1989). Berlin: Metropol-Verlag, 2002.
  64. Volkskammer der DDR, 10. Wahlperiode, 27. Tagung vom 22. Juli 1990, S. 1280ff. und Drucksache 10/169
  65. Zitiert nach Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung, ISBN 3-406-45956-0, S. 16 / Original: Deutschland Archiv 23(1990) Nr. 5, S. 794.
  66. Art. 1 des Gesetzes über Entschädigungsrenten für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992, BGBl. I S. 906
  67. Entwurf eines Gesetzes über Entschädigungsrenten für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (Entschädigungsrentengesetz) BT-DRs. 12/1790 vom 11. Dezember 1991, S. 5 ff.
  68. vgl. die Rechtsprechung zum Entschädigungsrentengesetz: dejure.org. Abgerufen am 20. Februar 2023.
  69. vgl. auch Entschädigung von NS-Opfern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. BT-Drs. 12/2334 vom 24. März 1992.
  70. Härtefallregelungen mit der Jewish Claims Conference. Deutsche Botschaft Tel Aviv, 21. Februar 2018.
  71. Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Bulletin 112-90, 20. September 1990.
  72. Artikel 2: Übersicht. JCC, abgerufen am 19. Februar 2023.
  73. Bericht der Bundesregierung über den Stand der Abwicklung des Fonds für Wiedergutmachungsleistungen an jüdische Verfolgte – Stand 30. Juni 2021. BT-Drs. 19/32675 vom 4. Oktober 2021.
  74. Tanja Penter: Die belarussische Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“. Zwangsarbeiterentschädigung im Schatten der Lukasenka-Herrschaft. In: Constantin Goschler (Hrsg.): Die Entschädigung von NS-Zwangsarbeit am Anfang des 21. Jahrhunderts, Bd. 4: Helden, Opfer, Ostarbeiter. Göttingen 2012, S. 104–193.
  75. Bundesministerium der Finanzen: Kalendarium zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht. Gesetzliche und außergesetzliche Regelungen sowie Richtlinien im Bereich der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Stand August 2022, S. 20.
  76. BAnz Nr. 2 vom 6. Januar 1998.
  77. Rehabilitierung und Entschädigung für Deserteure unter dem NS-Regime. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. BT-Drs. 13/10105 vom 10. März 1998.
  78. Otto Langels: Der lange Schatten der NS-Justiz. Deutschlandfunk, 28. Mai 2009.
  79. Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000, BGBl. I S. 1263
  80. BT-Drs. 14/3206 vom 13. April 2000. Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
  81. Bundesministerium der Finanzen: Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Wiedergutmachung. Stand: 31. Dezember 2022.
  82. Bundesministerium der Finanzen: Aufstellung der Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Wiedergutmachung. 3. Mai 2023.
  83. h-net.org: Rezension von Jürgen Lillteicher
  84. Britta-Marie Schenk: Rezension zu: Tümmers, Henning: Anerkennungskämpfe. Die Nachgeschichte der nationalsozialistischen Zwangssterilisationen in der Bundesrepublik. Göttingen 2011, in: H-Soz-u-Kult, 4. Januar 2012
  85. Das falsche Wort (1987), IMDb-Eintrag
  86. The Film. In: Reckonings. Abgerufen am 31. Januar 2023 (amerikanisches Englisch).
  87. „Reckonings“. The First Reparations. Filmvorführung in Kooperation mit dem Bundesministerium der Finanzen und der Stiftung Bundeskanzler-Konrad-Adenauer-Haus. Konrad-Adenauer-Stiftung, 7. Oktober 2022.