Deutsches Beamtengesetz

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Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937

Durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, S. 39) wurden Beamte in den Dienst der nationalsozialistischen Bewegung gestellt. Ein „von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist,“ sollte laut Präambel zum „Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates“ werden.

Juden waren bereits vorher aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus dem Beamtenverhältnis verdrängt und entlassen worden; dies wurde nun nochmals festgeschrieben und durch Bestimmungen für „jüdisch Versippte“ ergänzt. Auch eine Altersgrenze, die Frauen bei einer Verbeamtung auf Lebenszeit benachteiligte, war schon 1933 beschlossen worden und wurde 1937 nur bekräftigt. Politisch missliebige Beamte, die bestimmte höherrangige Dienststellen innehatten und den „Säuberungen“ entgangen waren, konnten nunmehr unauffällig abberufen und in den Wartestand versetzt werden.

Stellung der Beamten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß Art. 130 der Weimarer Verfassung waren Beamte „Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei. Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet.“ Demgegenüber stand der Beamte nun ausdrücklich in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Führer persönlich und zum Reich (§ 1 Abs. 1). Er wurde zum „Vollstrecker des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates. Der Staat forderte von dem Beamten unbedingten Gehorsam und äußerste Pflichterfüllung...“ (§ 1 Abs. 2, 3).

Mit dem Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 wurde das Führerprinzip vollständig durchgesetzt und jeder noch bestehende Rest an Gesetzesbindung (wie. z. B. die im Beamtengesetz von 1937 vorgeschriebenen Dienstwege und -vorgesetzte) aufgehoben.

Juden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Artikel 128 der Weimarer Verfassung waren alle Staatsbürger ohne Unterschied „nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen“ zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.

Bereits mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933 hatten die Nationalsozialisten erwartet, alle jüdischen Beamten aus dem Dienst entlassen zu können. Durch eine vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg eingeforderte Ausnahmeregelung, das Frontkämpferprivileg, blieben jedoch zahlreiche Juden verschont. Mit der „Ersten Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurden dann zum Jahresende 1935 alle jüdischen Beamten entlassen.

Beamtenanwärtern, die einen jüdischen Ehepartner hatten und daher als „jüdisch versippt“ galten, war die Einstellung seit Juni 1933 durch eine Änderung des Reichsbeamtengesetzes verwehrt (§ 1a im Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933). Diese Bestimmung wurde im § 25 des Deutschen Beamtengesetzes ausgeweitet: Auch die Heirat mit einem „jüdischen Mischling“ war einem Beamten nicht gestattet; bei Verehelichung mit einem „Mischling zweiten Grades“ mit nur einem jüdischen Großelternteil war eine Sondergenehmigung erforderlich. Diese gesetzlichen Bestimmungen betrafen jedoch nicht den „deutschblütigen“ Partner einer bereits bestehenden „Mischehe“.

Frauen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem § 28 Absatz 1 wurde bekräftigt, dass weibliche Beamte erst mit dem fünfunddreißigsten Lebensjahr zu Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt werden konnten; für männliche Beamte war dies im Alter von siebenundzwanzig möglich. Eine gleichartige Bestimmung war bereits in einer geänderten Fassung des Reichsbeamtengesetzes von 1933 eingefügt worden.

Wartestand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erheblich ausgeweitet wurde der Kreis von Amtsinhabern, die jederzeit ohne Begründung in den Wartestand versetzt werden konnten. Dazu gehörten nun nach § 44 auch Treuhänder der Arbeit, Landräte, Polizeidirektoren und Staatsanwälte sowie einige Wehrmachtsbeamte.

Stellung der Reichsminister[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der Weimarer Reichsverfassung ernennt der Reichspräsident die Reichsminister auf Vorschlag des Reichskanzlers (Art. 53). Der Reichstag kann jeden Reichsminister zum Rücktritt zwingen, wenn er ihm das Vertrauen entzieht (Art. 54).

Seit der Vereinigung der Ämter des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten durch Gesetz vom 1. August 1934 (RGBl. I 1934, 747) ernennt und entlässt der „Führer“ Adolf Hitler seine Reichsminister selbst. Mit dem Deutschen Beamtengesetz (§ 156 Abs. 1) wird nun klargestellt, dass die Reichsminister nicht nur zum Reich, sondern auch zum „Führer“ in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Auch sie schwören dem „Führer“ persönlich Treue und Gehorsam (§ 157). Der Treueeid auf den „Führer des Deutschen Reichs und Volkes Adolf Hitler“ wurde jedoch bereits durch das Gesetz über den Eid der Reichsminister und der Mitglieder der Landesregierungen vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I 1934, 973) eingeführt.

Aufhebung des Gesetzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 wurde das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 aufgehoben, nicht jedoch das Deutsche Beamtengesetz von 1937. Das amerikanisch-britische Gesetz Nr. 15 vom 15. Juni 1949[1] reformierte den öffentlichen Dienst und die Personalverwaltung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet mit dem Ziel der Beseitigung undemokratischer Methoden und unterschiedlicher Behandlung.

Am 30. Juni 1950 wurde das Deutsche Beamtengesetz von 1937 als Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes bekanntgemacht.[2] Das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesverfassung wurde durch das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 für die Bundesbeamten[3] und die Landesbeamtengesetze für die Beamten der Länder und Kommunen ersetzt und aufgehoben.

Wortlaut (Auszug)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937.

Ein im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist, bildet einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates. Daher hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt I. Das Beamtenverhältnis

§ 1. (1) Der deutsche Beamte steht zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Er ist der Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates.

(3) Der Staat fordert von dem Beamten unbedingten Gehorsam und äußerste Pflichterfüllung; er sichert ihm dafür seine Lebensstellung.

§ 2. (1) Das Dienstverhältnis zum Reich ist entweder unmittelbar oder mittelbar.

(2) Wer unmittelbarer Dienstherr des Beamten ist, ergibt sich aus dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

(3) Hat der Beamte nur das Reich zum Dienstherrn, so ist er unmittelbarer Reichsbeamter; hat er einen anderen unmittelbaren Dienstherrn, so ist er mittelbarer Reichsbeamter. Beim Wechsel des Dienstherrn endet das bisherige unmittelbare Dienstverhältnis.

(4) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines unmittelbaren Dienstherren.

(5) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Abschnitt II. Pflichten der Beamten

1. Allgemein

§ 3. (1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist ein Vertrauensbeweis der Staatsführung, den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß er sich der erhöhten Pflichten, die ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. Führer und Reich verlangen von ihm echte Vaterlandsliebe, Opferbereitschaft und volle Hingabe der Arbeitskraft, Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten und Kameradschaftlichkeit gegenüber den Mitarbeitern. Allen Volksgenossen soll er ein Vorbild treuer Pflichterfüllung sein. Dem Führer, der ihm seinen besonderen Schutz zusichert, hat er Treue bis zum Tode zu halten.

(2) Der Beamte hat jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Er hat Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes bekanntgeworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen.

(3) Der Beamte ist für gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten verantwortlich. Durch sein Verhalten in und außer dem Amte hat er sich der Achtung und des Vertrauens, die seinem Berufe entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er darf nicht dulden, daß ein seinem Hausstande angehörendes Familienmitglied eine unehrenhafte Tätigkeit ausübt.

2. Treueid

§ 4. (1) Die besondere Verbundenheit mit Führer und Reich bekräftigt der Beamte mit folgendem Eide, den er bei Antritt seines ersten Dienstes zu leisten hat:

„Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe“.

(2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(3) Erklärt der Beamte, daß er Bedenken habe, den Eid in religiöser Form zu leisten, so kann er ihn ohne die Schlußworte leisten.[4]

Weitere Absätze des Abschnitt II sind

  • 3. Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
  • 4. Gehorsamspflicht
  • 5. Amtsverschwiegenheit
  • 6. Nebentätigkeit und Annahme von Belohnungen
  • 7. Arbeitszeit, Urlaub, Wohnung und Uniform

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gesetz Nr. 15 Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 15. Juni 1949. verfassungen.de, abgerufen am 21. August 2018
  2. BGBl. S. 279
  3. BGBl. I S. 551
  4. zitiert aus www.verfassungen.de