Diskussion:Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)

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Katholische Kirche[Quelltext bearbeiten]

Kann jemand die Diözesen Deutschlands, Österreichs und Italiens in die Kategorie Körperschaft... einbauen? --MartinS 12:56, 30. Mär 2005 (CEST)

Ich würde die Situation der Diözesen in Elsass und Lothringen ebenfalls in die Ergänzung einbeziehen, da es hierfür in Frankreich eigene staatliche Regelungen gibt. (nicht signierter Beitrag von 141.113.100.23 (Diskussion) 12:08, 2. Mai 2006 (CET))[Beantworten]

Deutschlandlastig[Quelltext bearbeiten]

Körperschaften des öffentlichen Rechts scheint es auch in Österreich zu geben, zumindest sind welche in diese Kategorie einsortiert. Österreich ist im Text aber überhaupt nicht erwähnt. --Rosenzweig δ 15:18, 5. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]

Sei mutig ;-) --103II 19:28, 6. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]
Definitiv gibt es Körperschaften öffentlichen Rechtes zumindest in allen Staaten, die ein Konkordat oder ähnliches mit einer christlichen Konfession abgeschlossen haben, habe den Baustein daher wieder eingebaut--Martin Se !? 14:36, 13. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]
Das ist unrichtig. Ganz davon abgesehen, dass es dabei um eine absolute Sonderform geht, kennen gar nicht alle Länder die Unterscheidung von öffentlichem und Privatrecht. --103II 18:05, 15. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Ganz grundsätzlich sollte ein Artikel über eine juristische Entität sofort klarstellen, in welchem Land bzw. welchen Ländern sie gilt – im ersten oder zweiten Satz. Ich selber habe keine juristische Ausbildung und kann das nicht machen. Liebe Grüsse aus der Schweiz, --MaxBE (Diskussion) 16:12, 18. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]

Ups – es steht ja im Lemma :-) Trotzdem: Es sollte aus Gründen der Vollständigkeit auch im Text stehen. --MaxBE (Diskussion) 11:49, 19. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]

Versorgungswerke[Quelltext bearbeiten]

Die Versorgungswerke der Rechtsanwälte etc. könnten zudem eingebaut werden. (nicht signierter Beitrag von 84.157.16.212 (Diskussion) 21:23, 24. Nov. 2007 (CET))[Beantworten]

Diese Konstruktion ist ja nichts ganz neues. Könnte jemand etwsa dazu aussagen seit wann es KdöR gibt?--WerWil 00:19, 12. Dez. 2007 (CET)[Beantworten]

Das ist etwas umstritten. Bei Gelegenheit kümmere ich mich drum. --103II 10:45, 12. Dez. 2007 (CET)[Beantworten]
Ich weiß nicht, wie weit man das zurückverfolgen kann, aber die öffentlich-rechtliche Körperschaft hat ihren Vorgänger in den öffentlichen Korporationen Preußens. Siehe dazu auch Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. I (1994), S. 659 ff. --C. Löser 15:47, 8. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]
In einem der kleinsten Bundesstaaten des Deutschen Reichs, Lübeck, gibt es heute noch durchaus prosperierend sog. Körperschaften alten Lübecker Rechts, d.h. vorkonstitutionelle Körperschaften, die vor dem 1. Januar 1900 staatlich zugelassen wurden. Dazu gehören die Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit (1789) und die siegelführende(!) Kaufmannschaft zu Lübeck (1853). Es ist also kein reines Preußen-Thema, sondern ein Thema der einzelnen Bundesstaaten des Deutschen Bundes und reicht über dessen Gründung noch hinaus. Die Einzelheiten ergeben sich z.T. aus den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zur Einführung des BGB, die in den 1890ern erlassen wurden. Näheres dazu im Staudinger...--Kresspahl (Diskussion) 00:13, 25. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]

Die historische Entwicklung wäre auch bei diesem Artikel von Interesse:

Auch acht Jahre später steht noch nichts zur Geschichte im Artikel … --Freigut (Diskussion) 17:31, 27. Aug. 2022 (CEST)[Beantworten]

Kassenärztliche Vereinigung[Quelltext bearbeiten]

Die "Kassenärztliche Vereinigung" ist auch eine Körperschaft öffentlichen Rechts.--Strolchi1983 12:47, 15. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]

"Für Gebietskörperschaften wie Bund, Bundesländer und Gemeinden ist das in § 12 Abs. 1 InsO geregelt, alle übrigen Körperschaften erhalten eine entsprechende Befreiung durch § 45 EGGVG."

§ 45 EGGVG gibt es nicht. Das Gesetz hat nur 41 Paragrafen. (nicht signierter Beitrag von 213.252.153.72 (Diskussion) 09:23, 6. Aug. 2013 (CEST))[Beantworten]

Ich habe unter Insolvenzunfähigkeit nachgesehen - der Autor hat offenbar das Ausführungsgesetz zum GVG (AGGVG) gemeint, ich habs nun geändert. Grüße und vielen Dank für die Meldung --Taste1at (Diskussion) 21:50, 6. Aug. 2013 (CEST)[Beantworten]

Deutschland: Änderung im UStG mit Auswirkungen für die KdöR?[Quelltext bearbeiten]

Hallo, ich habe bei der Recherche zum Thema Photovoltaik bei Körperschaften des öffentlichen Rechts (und der steuerlichen Behandlung) mehrere Hinweise gefunden, dass sich durch die Änderung des UStG - konkret Einführung des § 2b - einiges ändert. Die bisherigen Festlegungen zu den BgA sind demnach nur noch übergangsweise zulässig. Mehr Details z.B. hier: http://www.kgv-olpe.de/fileadmin/user_upload/aktuelles/2016/2016-09-08_Umsatzsteuer_KG_-_Praesentation_EGV.pdf (Präsentation Erzbistum Paderborn) Daher denke ich müsste der Eintrag dahingehend überarbeitet werden. Ich kenne mich damit aber leider nicht gut genug aus. Gruß (nicht signierter Beitrag von 77.47.123.250 (Diskussion) 19:42, 5. Nov. 2016 (CET))[Beantworten]

Bundestag als Körperschaft des öffentlichen Rechts[Quelltext bearbeiten]

Der Bundestag ist keine rechtsfähige = juristische Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist ein Organ (Recht) der einer Körperschaft des öffentliches Rechts, nämlich der Bundesrepublik Deutschland. Die Quelle wird sich auf die teils gebrauchte weitere Bedeutung für nicht rechtsfähige Körperschaften d.Ö.R beziehen. (vgl. www.wirtschaftslexikon24.com/d/koerperschaft/koerperschaft.htm). Diese Unterscheidung konnte ich allerdings in Wikipedia bis dato nicht finden. Und wird z. B. hier bei einer amtlichen Seite [1] auch nicht gebraucht - sprich es gibt nach diesem Beleg lediglich die Körperschaft öffentlichen Rechts als juristische Person. Dann wäre der Bundestag hier raus zu nehmen. Anderenfalls ein eigener Artikel oder ein Abschnitt zu schaffen in denen "nicht rechtsfähige Körperschaften öffentlichen Rechts" behandelt werden. Wie wird das hier gesehen? --Bmstr (Diskussion) 18:55, 29. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]

Vergleich mit anderen Staaten[Quelltext bearbeiten]

Ist eine en:Municipal corporation ggf. mit der K. d. ö. R. vergleichbar? sollte ein Link gesetzt werden? --Vorwald (Diskussion) 08:43, 14. Dez. 2017 (CET)[Beantworten]

Wie stehen KdöRs mit Mittlerorganisationen (Quangos) in Beziehung? Yotwen (Diskussion) 03:07, 5. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Beim Begriff Mittlerorganisation steht die Funktion der formalen Organisation im Vordergrund, bei der Körperschaft döR ihre rechtliche Verfasstheit. Mittlerorganisation daher nicht klar abgrenzbar, die KdöR schon. Als klassische Mittlerorganisationen sind mir jedoch keine bekannt, die als KdöR organisiert wären.--Asperatus (Diskussion) 08:45, 5. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Ich bin über die Vergleichbarkeit gestolpert. In Großbritannien kennt man die KdöR nicht. Dafür gibt es die Quangos, die tatsächlich einen gesetzlichen Auftrag haben, keinem Minister unterstellt sind und durch das Parlament überwacht werden. Sie ähneln, m. E. mehr der KdöR als der Mittlerorganisation. Yotwen (Diskussion) 18:04, 5. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]


Bedeutung des Begriffs[Quelltext bearbeiten]

Die aufgezählten Beispiele scheinen rechtlich wenig miteinander zu tun zu haben. Es gibt kein KdöR-Gesetz, über den Status scheint eher die Tradition zu bestimmen. Welchen Sinn hat es, alle diese Organisationen unter dem Begriff zusammenzufassen? (nicht signierter Beitrag von 2003:6:2161:9EFE:946E:1685:FBF7:B140 (Diskussion) 18:03, 26. Dez. 2021 (CET))[Beantworten]

Es ist ein etablierter Rechtsbegriff, über den es entsprechende rechtliche Fachliteratur gibt. Ein "KdöR-Gesetz" ist nicht erforderlich.--Asperatus (Diskussion) 10:48, 28. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Die Existenz von Fachliteratur ist bestimmt nicht das richtige Kriterium, wenn man die Notwendigkeit eines Gesetzes beurteilen will --2003:6:2161:9ED4:1844:BE83:B0DD:80B1 13:50, 28. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Das waren zwei, logisch nicht miteinander verknüpfte, Argumente.--Asperatus (Diskussion) 14:08, 28. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Vielleicht hilft die umgeschriebene Einleitung mit den Hinweisen in der ZfZ etwas weiter.--Stephan Klage (Diskussion) 19:29, 28. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]

Insolvenzunfähigkeit = Gläubigerschutz[Quelltext bearbeiten]

"Zudem dient die Befreiung vom Insolvenzverfahren einem gewissen Gläubigerschutz. "

Dachte, der Sinn von Insolvenzverfahren wäre der Gläubigerschutz. Der Satz sollte also begründet oder gestrichen werden. (nicht signierter Beitrag von 2003:6:2388:A229:E1AC:F3A:D067:C795 (Diskussion) 12:07, 15. Jan. 2022 (CET))[Beantworten]

Für mich ergibt sich die Schlüssigkeit aus dem Absatz. Eine Änderung oder Ergänzung ist nicht erforderlich. Da die Körperschaft nicht insolvent gehen kann, kann ein Gläubiger keine Teile seines Vermögens verlieren.--Asperatus (Diskussion) 13:26, 16. Jan. 2022 (CET)[Beantworten]
Zu unterscheiden ist doch der Zustand der Insolvenz, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, und das Insolvenzverfahren. § 12 Absatz 2 InsO zeigt, dass dem Gläubiger mit dem Ausschluss des Insolvenzverfahrens eher nicht gedient ist. Denn das Verfahren, in dem Gläubiger ihre Ansprüche anmelden und eventuell in absehbarer Zeit wenigstens noch eine Quote erhalten könnten, dient der geordneten Abwicklung der Insolvenz. Ist es ausgeschlossen, können kundige Gläubiger mit vollstreckbaren Titeln u. U. beim Schuldner noch etwas erlangen (bis alles weg ist), während alle anderen zwar ihre Forderung ungekürzt behalten, die aber nicht mehr werthaltig ist und es womöglich nie mehr wird. Streichung des Satzes wäre m. E. das Beste, zumal es sich eigentlich um Theoriebildung handelt. --Lexberlin (Diskussion) 11:42, 17. Jan. 2022 (CET)[Beantworten]
Den o.g. unbelegten Satz, dessen Inhalt ich nicht in der von mir zuvor eingesehenen thematischen Fachliteratur (Cranshaw 2007) finden konnte, habe ich entsprechend WP:Belege entfernt. Wer den Satz bzw. die enthaltene Behauptung dennoch umseitig wünscht, möge bitte valide Belege benennen und das bekannte Wissen anhand dieser darstellen, danke. --Verzettelung (Diskussion) 09:50, 18. Jan. 2022 (CET) P.S.: Wenn wäre eine entsprechende Aussage deutlich differenzierter herauszuarbeiten, da sich aus der weiteren Literatur durchaus Hinweise auf gewisse Risiken für Gläubiger im Falle der Zahlungsunfähigkeit von KdöR ergeben, auch wenn sich dort ebenfalls Argumente für eine Art Gläubigerschutz finden lassen. Ein derartig pauschal gehaltener, unbelegter Satz kann enzyklopädisch wohl nicht zielführend sein. --Verzettelung (Diskussion) 10:06, 18. Jan. 2022 (CET)[Beantworten]

Anstalt vs. Körperschaft[Quelltext bearbeiten]

Der Unterschied zwischen Anstalt des öffentlichen Rechts und Körperschaft des öffentlichen Rechts ist für Laien nicht ohne weiteres verständlich. Was ich extern gefunden habe: https://www.jurawiki.de/JuristischePerson Bislang ist der Unterschied hier nur in einem Halbsatz am Rande angesprochen, im wesentlich kürzeren Anstalt-Artikel ist er leichter zu finden. Er verdient zur besseren Nutzerfreundlichkeit eine leicht auffindbare Stelle, idealerweise einen eigenen Abschnitt. Muss wohl gar nicht lang sein, aber würde juristischen Laien sehr helfen. Würde mich freuen, wenn sich jemand von Euch Fachleuten drum kümmert. --Fah (Diskussion) 07:41, 28. Jun. 2022 (CEST)[Beantworten]

Grammatik unverständlich[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "...die ihre organisatorischen Grundeinheiten ihre Aufgaben..."


Sollte vielleicht "...die in ihren organisatorischen Grundeinheiten..." heißen?

(Bin nicht der usprüngliche Verfasser und kann daher nicht wissen, wie diese Passage inhaltlich gemeint war.) --213.216.20.2 11:52, 18. Jan. 2023 (CET)[Beantworten]

Aussage zur Rechtsfähigkeit des THW in verlinkter Schematischer Übersicht (PDF)[Quelltext bearbeiten]

Im PDF unter dem URL https://www.cloeser.org/ext/Rechtssubjekte.pdf wird behauptet, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sei teilrechtsfähig. Dies erscheint mir nach allen mir bekannten Quellen, vorrangig dem Text des Paragraphen 1 im THWG falsch: Das THW ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau. Vergleiche auch die dazu passende Einordnungen auf diesen Wikipedia-Seiten: Technisches Hilfswerk und Bundesbehörde (Deutschland). Auch in älteren Fassungen des THWG ist zumindest mir keine Formulierung begegnet, die auf eine ehemalige Teilrechtsfähigkeit hindeuten würde. --77.87.228.68 09:20, 11. Sep. 2023 (CEST)[Beantworten]