Diskussion:Taschenmesser

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Zusammenlegung[Quelltext bearbeiten]

Diskussion über die Zusammenlegung und Abgrenzung mit Schweizer Messer (Februar 2005)

Folgt man hier dem Link Laguiole (Messer) stellt man fest, das Laguiole nicht wie in diesem Artikel beschrieben in der Auvergne sondern in der Region Midi-Pyrénées liegt. Ich weiß es nicht besser, bitte aber den Kundigen diesen Widerspruch aufzulösen.

Prak 05.01.06

Das Département ist richtig, anscheinend wird Aveyron allerdings teilweise zur Region Auvergne gezählt (etwa hier), dadurch ist vermutlich diese Diskrepanz entstanden. Grüße, ElRakı ?! 00:51, 8. Jan 2006 (CET)

Ein Laguiole hat keinen Flipper. Ein Flipper ist ein Hebel mit dem die Klinge aus dem Griff befördert wird, häufig für einhändige Bedienung ausgelegt. Die Fliege/Biene (oder sonstige Symbol) sitzt an dem Feder bzw. Ressort genannten Bauteil des Messers. Bei hochwertigen Messern ist die Feder und das Symbol traditionell aus einem Stück gefertigt. Bei modernen Versionen kann das Symbol auch mehrteilig und /oder aus verschiedenen Materialien sein. Ob das nun eine Fliege oder Biene sein soll, ist nicht eindeutig geklärt. Die Messermacher der Auvergne und diverse Historiker haben das bis heute nicht einwandfrei klären können. Argumente für oder gegen eine dieser Bezeichnungen lassen sich finden. Gefühlt gibt es für mich eine schwache Mehrheit für Fliege unter den Messermachern. Es gibt auch noch andere historische Symbole, wie z.B. Jakobsmuschel, Widderkopf, Stierkopf, Kleeblatt, etc. Die Biene/Fliege ist jedoch mit Abstand das am meisten verwendete. Die Bezeichnung Napoleon-Biene ist zeitlich ein wenig irreführend. Das Symbol gab es schon vor Napoleon. Für die Ziernieten in Form eines Kreuzes gibt es ebenfalls historische Alternativen, wie z.B. den Rosenkranz. Alle Merkmale und Variationen der Laguiole Messer anzuführen wäre ein wenig zu umfangreich für diesen Artikel. Das sollte lieber im bereits bestehenden Wiki-Artikel über Laguiole Messer einfließen. (nicht signierter Beitrag von 85.176.201.50 (Diskussion) 19:04, 19. Dez. 2013 (CET))[Beantworten]

Menschen, Tiere, Innovationen[Quelltext bearbeiten]

Mir fehlt in dem Artikel, wann die jeweilgen Erfindungen (Arretierung etc.) gemacht wurden. SchakKlusoh

Die genauen Daten hierzu sind schwierig zu finden. Gute Bücher über Taschenmesser und ihre Geschichte sind selten.--MBelzer (Diskussion) 17:18, 6. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]

Einhandmesser[Quelltext bearbeiten]

meiner meinung nach verbietet das gesetz nur das führen von einhandmessern über 12cm klingenlänge, nicht einhandmesser allgemein. der genaue text ist:

§42a (1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
[...]

natürlich kann man das auch als allgemeines verbot von einhandmessern und spezifischer verbot von feststehenden messern über 12cm lesen, aber das gibt wohl eher keinen sinn. warum sollte man die eine art von messern (die man zur sicherheit einklappen kann) allgemein verbieten, allerdings die andere (die diese sicherheitsvorkehrung nicht haben) nur über einer gewissen länge. --ExplicitImplicity 01:45, 18. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Einhandmesser sind verboten!
Der Sinn steckt wahrscheinlich darin, daß diese Messer ´verdeckt´ geöffnet werden können. Andererseits gibt es Situationen (Bergsteigen, -wandern oder Segelsport) wo man einfach nur eine Hand frei hat und ein Messer benötigt.
Bei Messern mit feststehender Klinge (>12cm) macht man einen (IMHO) ´faulen Kompromiß´.
SchakKlusoh
Soviel ich weiss sind Einhandmesser generell verboten. Ich bin aber erstaunt wie unklar, wie zweideutig dieser Gesetzestext formuliert ist. Maikel 07:31, 31. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]

Einhandmesser sind natürlich nicht verboten, sonst würde man ja wohl kaum bei Aldi für knapp 4 Euro ein Rettungsmesser kaufen können. Über den Gesetzestext kann man tatsächlich trefflich streiten, eindeutig verbietet er allerdings nur das Führen von Einhandmessern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm ohne triftigen Grund (Beruf, Sport, ...). Für das Führen von Einhandmessern < 12 cm kann man den Text unterschiedlich interpretieren, daher ist er vor Gericht nicht verwertbar. Geht man davon aus, dass der Verfasser des Textes nicht komplett unfähig war, dann ist die Intention der Formulierung natürlich klar: Unsicherheit schaffen. Also zwar nur das Führen von Einhandmessern > 12 cm Klingenlänge einschränken, aber über Medien, Wikipedia, BKA, etc. mit Bezug auf den Gesetzestext verbreiten lassen, dass alle Einhandmesser verboten sind. --84.146.15.41 19:41, 5. Nov. 2009 (CET)[Beantworten]

Wohl vermerkt das die oben erwähnte Einschränkung auf Deutschland bezogen ist. Weitere Einschränkungen sind mir auch in Spanien und der Schweiz bekannt. In Österreich dagegen beschreibt das Waffengesetz nicht den Besitz oder auch das Führen von Messern. Lediglich verboten sind der Besitz nach Kat. A (Verbotene Waffen - Kriegsrelikte, versteckte Waffen, Messer mit Schlagring). Das Führen in Justizanstalten und Gerichten steht nicht im Waffengesetz, ist aber ebenfalls verboten. --Thaya1 14:27, 24. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Kommentar aus der Praxis: Wir ziehen bei Gericht im Rahmen von Sicherheitskontrollen sämtliche Einhandmesser ein und melden das der Polizei, die das zur Anzeige bringt. Ordnungswidrigkeit. Das die Gesetzgebung unklar ist, stimmt. Habe gerade den neuen Waffenrechtskommentar von Steindorf vor mir, auch dort wird das kritisiert. Den Begriff Einhandmesser findet man darin im Sachverzeichnis übrigens nicht...-- scif 12:43, 8. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]

Da muß ich mal blöd fragen, warum das eine unklare Formulierung sein soll? Es steht doch im Gesetzestext: "3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) ODER feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm" Ich deute es als Verbot des Führens von Einhandmessern. Außerdem verboten: Messer mit feststellbarer Klinge über 12 cm klingenlänge. Das heißt doch, dass ich die Messer nicht mitführen darf - zu Hause haben darf ich die schon. Allerdings stellt sich da folgende Frag: vor (gefühlten) 1 Jahr gab es Einhandmesser bei Aldi, Klingenlänge (auch wenn IMHO hier unwichtig) ca. 6cm. Wenn ich die besitzen darf aber nicht (mit-) führen - wie bekomme ich die gesetzestreu von Aldi nach Hause? -- heinruh 19:33, 12. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

DAnn antworte ich mal wieder aus der Praxis: einhändig feststellbar, Kenner können das. Mancher Laie tut sich da schwer und prompt sieht er das Messer nicht als Einhandmesser. Zudem gibt es Ausnahmen hinsichtlich der Verwendung, Stichwort Rettungsmesser und Kappmesser beim Bergsteigen. Unter diesem Deckmantel, meine ich, werden dann auch immer mal wieder bei ALDI und Co. Einhandmesser verkauft. Außerdem sehe ich die Unklarheit darin, wenn ein führender Waffenrechtskommentar den Begriff Einhandmesser gar nicht kennt...-- scif 23:49, 12. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

gestern kam da was im TV in zusammenhang mit Zoll - deshalb komme ich jetzt auf diese Seite. Was mache ich denn jetzt theoretisch mit meinen schon vor Jahren angeschafften Einhandmessern, legal erworben in Deutschland. Mal ein Inliner mal eins mit Kugel zum drücken (diese drückt dann auch nur wie beim inliner das "Federblech" runter. Sowie ich damit also die Wohnung verlasse, damit ich mir beim Wandern (ohne Bergsteigerausrüstung) mein Brot machen oder am Lagerfeuer am Holz rumschnitzen kann, mache ich mich also strafbar? ein "Taschenmesser" mit mehr als 12 cm langer feststehender Klinge darf ich auch nicht dabei haben - aber das Ausbeinmesser aus dem Messerblock in der Küche? Mir ist schon klar, dass man das hier nicht ausdiskutieren kann... ;-) (nicht signierter Beitrag von 91.192.15.70 (Diskussion) 14:49, 13. Sep. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Beim Transport ist ein verschlossenes Behältnis zu verwenden. Damit liegt kein Führen mehr vor. Hier reicht auch ein Etui mit einem Reißverschlußvorhängeschloß. Es muß lediglich ein schneller Zugriff auf das Messer verhindert werden können. Es gibt neuerdings auch Speedlock-Versionen ohne arretierbare Klinge. Diese Springmesser sind wie ein Taschenmesser zu sehen und frei zu führen. --Hohnebostel 22:44, 2. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]


Gab es nicht mal einen extra Artikel zum Einhandmesser? Ich finde es sehr schade, dass Einhandmesser nun in ein paar kurzen Sätzen abgehandelt werden, zumal die Darstellung m.E. nicht ganz richtig ist.

Zudem fehlen m.E. viele wichtige Dinge, wie z.B. die Kritik an dem eingeschränkten Führungsverbot. So verstößt der § 42 a WaffG m.E. gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes, da kein Mensch weiß, was ein anerkannter Zweck nun wirklich sein soll und ob auch der Weg dorthin davon gedeckt ist. Auch was nun genau ein verschlossenes Behältnis sein soll, sorgt in der Fachwelt für Aufregung. Ich kenne zumindest ein Gerichtsurteil, dass eben nicht davon ausgeht, dass ein Vorhängeschloss an einem Rucksack zwingend notwendig ist (Az.: 597 Js-OWi 27781/09).

Das Gesetz kennt übrigens nur "einhändig feststellbare Messer". Streng genommen ist es also egal, ob ein Messer einhändig geöffnet werden kann, es muss einhändig feststellbar sein. Trotzdem hat sich der Begriff Einhandmesser eingebürgert und hat somit in den allgemeinen Sprachgebrauch Eingang gefunden. Unter die Kategorie "Einhandmesser" fallen übrigens auch Cutter- bzw. Teppichmesser sowie das Balisong/Butterfly (ohnehin ein verbotener Gegenstand). --Oliverk71 11:07, 13. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Nein, das LKA Niedersachsen nimmt die Teppichmesser aus der Einhandmesserregelung aus. -- Hohnebostel 14:10, 11. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Der gesamte Text bzgl. §42a ist irreführend bzw. falsch. Verboten ist das Führen von a) Messern, die sich einhändig öffnen lassen und danach eine festgestellte Klinge haben sowie b) feststehende Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge. Messer, für die a) oder b) zutrifft, dürfen trotzdem geführt werden, wenn ein allgemein anerkannter Zweck vorliegt wie z.B. Hobby (Angeln, Jagd) oder Beruf - ABER dies liegt im Ermessen des Ordnungshüters oder (im Streitfall) des Richters. Ursprünglich sollte dieser Paragraph es Polizisten erleichtern, bösen Jugendlichen ihre Taschenmesser wegzunehmen - natürlich ohne die friedfertigen Messernutzer einzuschränken - zumindest wurde dies so dargestellt. Diese Darstellung wurde aber neulich ad absurdum geführt durch ein Urteil des OLG Stuttgart (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&Datum=2011&nr=14512&pos=4&anz=114). (nicht signierter Beitrag von 84.135.183.178 (Diskussion) 02:24, 24. Okt. 2011 (CEST)) [Beantworten]

Habe Abschnitt "Rechtliche Situation in Deutschland" hinzugefügt. Dieser zitiert die aktuellen Gesetzestext (samt entsprechender Verlinkungen zu diesen auf den Seiten des Bundesministerium für Justiz. Ich denke, dass sich damit die obige Diskussion erledigt hat.--MBelzer (Diskussion) 17:26, 6. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]

Herbertz ist kein Hersteller, wie im Artikel beschrieben, sondern schlicht ein Importeur/Großhändler. Das sollte geändert werden.

Claus.

Btw.: Das "Schweizer Soldatenmesser" "hergestellt im Original" von Victorinox und Wenger; Der erste Auftrag an ein Soldatenmesser ging an die Solinger Firma Wester & Co..... (nicht signierter Beitrag von 79.207.179.161 (Diskussion) 03:16, 27. Nov. 2010 (CET)) [Beantworten]

erledigtErledigt --Tminus7 (Diskussion) 15:46, 9. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

Abschnitt:Geschichte[Quelltext bearbeiten]

Gibt es zu histroischen Taschenmessern wirklich so wenig zu sagen? --Leo Decristoforo 17:27, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Genaue Angaben zur Geschichte der Taschenmesser sind schwierig zu finden.--MBelzer (Diskussion) 17:20, 6. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]

Artikel grundlegend überarbeitet und erweitert[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Artikel über das Taschenmesser grundlegend überarbeitet und erweitert. Dabei habe ich die Taschenmesser in die fünf grundlegenden Gattungen Fixmesser, Klappmesser, Faltmesser, Schiebmesser und Fallmesser unterteilt. Eine detailierte Tabelle über die Gattungen der Taschenmesser ist meiner Ansicht nach sehr gelungen. Soweit möglich habe ich Bilder von WikiCommons entnommen, um bestimmte Messer oder Eigenschaften von Messern damit zu illustrieren, was jedoch nicht immer möglich war. Wenn jemand passende Bilder dazu hat, sollte er sie bitte auf WikiCommons hochladen und allgemeinfrei zugänglich machen. Alternativ dazu und weil Videoclips gelegentlich doch informativer als Bilder sind, habe ich zur Illustrierung bestimmter Messer und ihrer Eigenschaften durch externe Links auf YouTube-Videos verwiesen, die teilweise sehr informativ sind, was Handhabung und Aufbau bestimmter Messertypen betrifft. Die geschichtliche Entwicklung des Taschenmessers ist in diesem Wikipedia-Artikel nach wie vor nur unzulänglich dargestellt. Ich habe auch im Internet dazu nichts nennenswertes gefunden. Die rechtliche Situation in Deutschland habe ich unter Verweis auf bestimmte Textauszüge aus dem Waffengesetz dargestellt. Die rechtliche Situation in Österreich und der Schweiz bleibt noch zu ergänzen. Ich hoffe der Artikel ist informativ. Grüße Michael Belzer --MBelzer (Diskussion) 18:02, 27. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]

Überarbeiten: Rechtliche Situation in Deutschland[Quelltext bearbeiten]

Moin! „Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind nicht immer wörtlich, sondern ihrem Sinn nach zitiert.“ Aha, was haben sinngemäße Zitate bitte in Anführungszeichen zu suchen? Bitte WP:Z beachten, ein Zitat muss wörtlich genau sein, danke. Ansonsten entsprechend deutlich als sinngemäße Wiedergabe in indirekter Rede und ohne Anführungszeichen. Werde mich bei Zeiten darum kümmern, wenn kein anderer Autor mir (gerne!) zuvorkommt. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 21:26, 9. Mai 2013 (CEST)[Beantworten]

Gebrauchsanleitungen zu lesesn sind nicht Sache eines Artikels. Die Angaben sind ausreichend mit Einzelnachweisen versehen - wer will darf verbessern. --Gruß Tom (Diskussion) 17:08, 29. Jul. 2013 (CEST)[Beantworten]
Was hat meine Kritik an der missbräuchlichen Verwendung von Zitaten bitte mit Gebrauchsanweisungen zu tun? Zitate sind noch immer wörtlich genau vorzunehmen, daran ändern auch Einzelnachweise nichts; auch sind Zitate aus Gesetzen entspr. als solche zu kennzeichnen. Habe leider erst jetzt die Entfernung des BS sowie die m. E. fehlgeleitete AW gesehen: BS wieder rein, da ich seinerzeit nur einen Teil der formalen Mängel behoben habe und jetzt auf dem Sprung bin. --GUMPi (Diskussion) 11:48, 7. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]
erledigtErledigt: Jetzt ist der BS hinfällig geworden. --GUMPi (Diskussion) 11:44, 8. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Ich habe die Aussage "solange die Klinge kürzer als dreizehn Zentimeter ist" aus dem Abschnitt entfernt, da diese Aussage falsch ist. Das deutsche Waffenrecht kennt für Messer nur zwei Längenbeschränkungen: a) feststehende Messer über 12cm und b) seitlich öffnende Springmesser über 8,5cm --MrMoods (Diskussion) 04:37, 29. Apr. 2017 (CEST)[Beantworten]

Definition Taschenmesser[Quelltext bearbeiten]

Woher stammt die Definition, dass ein Taschenmesser ein Messer ist, das in einer Hosentasche getragen werden kann? Ich glaube, der Artikel umfasst viel zu viele Messerarten, die nicht als Taschenmesser gelten. Falls niemand was dagegen hat, werde ich hier in nächster Zeit großflächig aufräumen. --Tminus7 (Diskussion) 20:11, 25. Mär. 2015 (CET)[Beantworten]

Das sollte als Vorwarnzeit genügen. Ausgehend von den Definitionen in Duden, Pierer und Adelung muss etwa die Hälfte des Artikels entfernt werden. Ich werde sie in die jeweiligen Hauptartikel einarbeiten, falls brauchbar. Letzte Chance zu einem Veto, sonst werde ich übermütig. --Tminus7 (Diskussion) 13:55, 8. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]