Error in persona

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Bei einem error in persona (lateinisch für „Irrtum in der Person“) verwechselt im Strafrecht der Täter die anvisierte Person oder Sache (lateinisch error in objecto) aufgrund einer fehlerhaften Identifizierung.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der terminus technicus stammt aus der Irrtumslehre. Dogmatisch angesiedelt ist der error in persona beim Tatbestandsirrtum und liegt vor, wenn der vom Täter beabsichtigte Taterfolg am anvisierten Tatobjekt zwar eintritt, dieses aber tatsächlich ein anderes ist als das vorgestellte, sodass er feststellen muss, dass er einer Identitätsverwechslung unterlag. Abzugrenzen ist der error in persona von der aberratio ictus. Bei Letzterer geht die Tat aufgrund äußerer Umstände fehl, ohne dass der Täter über die Identität des Tatobjekts irrt.

Arten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rechtsfolge des error in persona richtet sich danach, welche Qualität das vom Täter letztlich verletzte Rechtsgut im Vergleich zu dem, das er eigentlich verletzen wollte, hat.

Gleichwertigkeit der Tatobjekte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei „Gleichwertigkeit“ des Tatobjekts, wenn also das eigentlich angestrebte und das letztlich verletzte Tatobjekt der gleichen Gattung (z. B. Leib, Leben, Eigentum) angehören, liegt lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Der Täter wird konsequenterweise aus dem vollendeten Delikt bestraft.

Beispiel

Der Vorsatz, einen Menschen zu töten, entfällt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht deshalb, weil der eigentlich angestrebte Mensch mit einem anderen verwechselt wird, da sowohl in der vorgestellten als auch in der tatsächlich verwirklichten Situation das Rechtsgut „Leben“ verletzt wird. Die Verletzung des Rechtsguts „Leben“ erfüllt bereits den gesetzlichen Tatbestand des Totschlags; die konkrete Identität des Opfers gehört hingegen nicht zum gesetzlichen Tatbestand. Die Tatsache, dass es sich tatsächlich um ein anderes Opfer als vom Täter erwartet handelte, ist daher lediglich eine unbedeutende Abweichung vom (vorgestellten) Kausalverlauf.[1] Ein Tatbestandsirrtum, der zum Vorsatzausschluss führt, liegt also gerade nicht vor.

In diese Kategorie fallen der Rose-Rosahl-Fall aus dem Jahre 1859 und der vom Bundesgerichtshof (BGH) 1990 entschiedene „Hoferben-Fall“.[2]

Ungleichwertigkeit der Tatobjekte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anders verhält es sich bei „Ungleichwertigkeit“ der Rechtsgüter. Gehören das verletzte und das vorgestellte Tatobjekt nicht der gleichen Rechtsgutart an, wird der Täter regelmäßig wegen Versuchs hinsichtlich des vorgestellten Tatobjekts und infolge des vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des tatsächlich verletzten Tatobjekts bestraft, sofern eine entsprechende Strafvorschrift existiert.

Beispiel

Schießt A nachts eine vermeintliche Pappfigur um, stellt sich diese später aber als ein Mensch heraus, der an den Folgen stirbt, ist A einerseits wegen versuchter Sachbeschädigung zu bestrafen, andererseits wegen fahrlässiger Tötung. A wollte keinen Menschen töten, hatte also keine Vorsatztat im Blick, muss allerdings die fahrlässige Tötung gegen sich gelten lassen. Da es zu keiner vollendeten Sachbeschädigung gekommen ist, kommt aus diesem Tatbestand kein Taterfolg hinzu.[1]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Dreher/Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, München 1995, § 16 Rnr. 6; § 20 Rnr. 21 und § 22 Rnr. 28.
  • Sven Grotendiek: Strafbarkeit des Täters in Fällen der aberratio ictus und des error in persona, Europäische Hochschulschriften, Münster, Hamburg [u. a.], 2000, ISBN 3-8258-4546-X.
  • Johann Mayr: Error in persona vel obiecto und aberratio ictus bei der Notwehr, Frankfurt am Main 1992, ISBN 3-631-45073-7.
  • Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 1). 3. Auflage. Beck Verlag, München 1997, ISBN 3-406-42507-0, S. 404–430.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Urs Kindhäuser: Strafrecht Allgemeiner Teil. 6. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6467-2, S. 220.
  2. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990, Az.: 4 StR 371/90 = BGHSt 37, 214