Familienkasse

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Logo der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

Die Familienkasse ist eine deutsche Bundesfinanzbehörde.

Organisation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Familienkassen werden auf dem Wege der Organleihe im Auftrag der Bundesfinanzverwaltung tätig; die Fachaufsicht übt das Fachaufsichtsreferat des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) aus (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG).

Familienkassenreform im öffentlichen Dienst[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben den besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit[1] wurden im Bereich des öffentlichen Dienstes der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Familienkassen[2] eingerichtet. Bis 2016 gab es neben den 14 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit etwa 8.000 dezentrale Familienkassen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern.[3] Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit waren dabei für das Kindergeld von etwa 87 % der Kinder in Deutschland verantwortlich, für 13 % der Kinder sind die Familienkassen der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zuständig.[4] Bis zum Jahr 2022 wurden die dezentralen Familienkassen für Beschäftigte des Bundes abgeschafft, die Zuständigkeit ging an die Bundesagentur für Arbeit oder alternativ auf das Bundesverwaltungsamt über. Länder und Kommunen konnten die Zuständigkeit wahlweise ebenfalls abgeben.[5] Nach der Landesfamilienkassenverordnung NRW[6] können die Kommunen der Landesfamilienkasse bei den Versorgungskassen die Aufgaben als Familienkasse übertragen. Entsprechende Regelungen bestehen in anderen Bundesländern, z. B. die Familienkasse Bayern Süd oder die Hessische Landesfamilienkassenverordnung.[7]

Nach Abschluss der ersten Stufe der Reform erhöhte sich der Anteil der von der Bundesagentur für Arbeit betreuten Kindergeldberechtigten auf 97 %, zum 1. März 2023 wurde dann auch die verbliebene Verantwortung des Bundesverwaltungsamts an die Agentur für Arbeit übertragen.[8]

Zuständigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kindergeld[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Familienkassen sind für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs sowohl nach dem Einkommensteuergesetz wie auch nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig und sind dabei an die fachlichen Weisungen des Bundeszentralamtes für Steuern (EStG) oder des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gebunden. Sofern sich eine Familienkasse eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers dafür entscheidet, den Familienleistungsausgleich nicht selbst wahrzunehmen, kann sie die Aufgabe an eine Bundes- oder Landesfamilienkasse übertragen.

Anspruch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einen Kindergeldanspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die in ihrem Haushalt aufgenommen wurden. Des Weiteren muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland liegen. Diejenigen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, müssen in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein. Für Ausländer, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Kinderzuschlag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Darüber hinaus sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit auch für die Berechnung und die Auszahlung des Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz zuständig.

Anspruch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zusammengefasst können Kindergeldzuschlag Eltern bzw. Alleinerziehende beantragen, deren Kinder

  • weniger als 25 Jahre alt
  • nicht verheiratet sind
  • im selben Haushalt leben.

Des Weiteren dürfen die monatlichen Einnahmen die gesetzlich festgelegte Mindesteinkommensgrenze für den Kindergeldzuschlag nicht übersteigen. Außerdem dürfen Vermögen und Einkommen der Eltern die Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Stefan Bering, Martin Friedenberger: Reform der Familienkassen und Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag, NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 5/2017, S. 331.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. 103 Familienkassen, siehe Ortsverzeichnis der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
  2. Kontaktdaten der Landesfamilienkassen (Memento des Originals vom 7. Juni 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bzst.de; Bundesfamilienkasse (Memento des Originals vom 19. November 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.badv.bund.de beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
  3. Information des Bundeszentralamt für Steuern
  4. Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes. (PDF) Bundesministerium der Finanzen, 22. April 2015, archiviert vom Original am 25. Juli 2015; abgerufen am 24. Juli 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesfinanzministerium.de
  5. Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes, PDF: BGBl. I S. 2835
  6. Landesfamilienkassenverordnung NRW
  7. Hessische Landesfamilienkassenverordnung (HLFamKV)
  8. Information der Bundesfamilienkasse. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 30. Juni 2023.