Finanzamt
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Ein Finanzamt ist eine örtliche Behörde der Finanzverwaltung.
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[Bearbeiten] Deutschland
Die Finanzämter sind Landesbehörden, deren Aufgaben im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) festgelegt sind. Nach § 17 FVG umfassen diese die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, soweit die Verwaltung nicht den Bundesfinanzbehörden oder Gemeinden übertragen worden ist.
Übergeordnete Behörde war ursprünglich die Oberfinanzdirektion (OFD). Seitdem die Dreigliedrigkeit der Finanzverwaltung nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, wurden einige Oberfinanzdirektionen teilweise aufgelöst und statt dessen ein Landesamt für Steuern geschaffen (z. B. in Bayern) oder die Finanzämter wurden direkt dem Finanzministerium (z. B. Brandenburg) bzw. der Senatsverwaltung für Finanzen (z. B. Berlin) des jeweiligen Landes unterstellt.
Im Zuge der Automatisierung der Verwaltung versucht man, Teile der Tätigkeiten an Rechenzentren zu übertragen, z. B. im Rahmen des ELSTER-Projekts.
Die Tätigkeit der Finanzbeamtinnen und -beamten ist von der permanenten Herausforderung durch Gesetzesänderungen einerseits und eine rasch vorangehende Automatisierung in den Verwaltungsabläufen geprägt.
[Bearbeiten] Österreich
In Österreich gilt im wesentlichen die Bundesabgabenordnung (BAO, Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben, BGBl. Nr. 194/1961).
- Bundesministerium für Finanzen (Österreich) - Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung
- Österreichische Bundesabgabenordnung (BA0)
[Bearbeiten] Schweiz
Siehe Eidgenössische Steuerverwaltung.
[Bearbeiten] Weblinks
- Portal der deutschen Steuerbehörden
- Finanzamtsuche des Bundeszentralamts für Steuern, mit Listen aller Finanzämter zum Download
- Gesetz über die Finanzverwaltung - Finanzverwaltungsgesetz - FVG
- Bundesministerium für Finanzen in Österreich
- FinanzOnline für Österreich
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