Freiheitsstrafe

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Die Freiheitsstrafe ist eine Form staatlicher Sanktion, um auf eine Straftat zu reagieren. Die Strafe wird in demokratischen Rechtssystemen von einem unabhängigen Gericht durch ein Urteil ausgesprochen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Situation in Deutschland

[Bearbeiten] Höchst- und Mindestmaß

Höchstmaß ist die lebenslange Freiheitsstrafe. Sie wird für schwerste Verbrechen angedroht, wie für Mord (bei vollendetem Mord als absolute Strafandrohung).

Ist die Freiheitsstrafe nicht lebenslang, wird sie als zeitige Freiheitsstrafe bezeichnet: siehe § 38 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB). Die zeitige – zeitlich begrenzte – Freiheitsstrafe darf höchstens 15 Jahre betragen (§ 38 Absatz 2 Halbsatz 1 StGB).

Eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten (statt einer Geldstrafe) ist nur in „Ausnahmefällen“ möglich (§ 47 Absatz 2 Halbsatz 1 StGB: „Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen“, „unerlässlich“). Eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Monat darf nicht verhängt werden (§ 38 Absatz 2 Halbsatz 2 StGB und Art. 298 EGStGB).

[Bearbeiten] Bemessung der Strafdauer

Je nach Tat sieht das Strafgesetzbuch einen bestimmten Strafrahmen vor (z. B. bei Betrug: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Bei der Bemessung der Strafdauer berücksichtigt das Gericht sowohl den Aspekt der Sühne als auch den Resozialisierungsgedanken. Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), welches die gesetzliche Grundlage für die Vollziehung der Freiheitsstrafe bildet, „soll der Gefangene befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“

[Bearbeiten] Verbüßen der Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe wird als Einheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (umgangssprachlich auch Gefängnis genannt) verbüßt. Die Aufteilung in verschieden schwere Formen der Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung, Haft; bis 1945 zudem Festungshaft) wurde in Deutschland 1970 aufgegeben.

[Bearbeiten] Aussetzung des Strafrestes

Wenn der Gefangene zustimmt und es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, wird nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Beurteilung sind die Persönlichkeit des Gefangenen, seine Vorgeschichte, die Tatumstände, das Gewicht des bei Rückfall gefährdeten Rechtsguts, das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug, seine Lebensverhältnisse und die Auswirkungen der Strafaussetzung auf den Gefangenen zu berücksichtigen.

[Bearbeiten] Aussetzung zur Bewährung

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann auch von vornherein zur Bewährung ausgesetzt werden, das bedeutet, dass der Verurteilte nicht ins Gefängnis muss. Er hat sich jedoch für die Dauer von zwei bis maximal fünf Jahren (vgl. § 56a Absatz 1 Satz 2 StGB) straffrei zu verhalten und muss bestimmte Auflagen (z. B. Schadenswiedergutmachung) und Weisungen (z. B. Zusammenarbeit mit Bewährungshelfer) erfüllen. Dauer der Bewährungszeit und Art der Auflagen stehen dabei im Ermessen des Gerichts.

Bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen kann die Bewährung widerrufen werden und die Freiheitsstrafe ist dann in ihrer vollen Länge zu verbüßen. Eine solche Aussetzung zur Bewährung ist jedoch nur bei Freiheitsstrafen bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Sie wird auch nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Urteils dem Täter eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, d. h. wenn erwartet werden kann, dass der Täter sich künftig auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen wird.

[Bearbeiten] Freiheitsstrafe im Jugendstrafrecht

Auch gegen Jugendliche kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden; sie wird als Jugendstrafe bezeichnet. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht kann im Jugendstrafrecht (siehe JGG) auch die Strafe als solche zur Bewährung ausgesetzt werden (im Erwachsenenstrafrecht wird nur die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt).

[Bearbeiten] Sonstiges

Die Freiheitsstrafe greift ganz erheblich in das Grundrecht der Freiheit der Person ein. Sie dient dem Gemeinwohl und ist Ausdruck des Strafanspruches des Staates.

[Bearbeiten] Siehe auch

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