Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung
|
| Art: | Reichsgesetz |
| Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| Datum des Gesetzes: | 12. März 1893 (RGBl. 1893, 93) |
| Inkrafttreten am: | 1. April 1893 |
| Außerkrafttreten: | 26. Juli 1978 (BGBl. I 1978, 1110) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. | |
Mit dem Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung vom 12. März 1893 (RGBl. 1893, 93)[1][2] ist für das Deutsche Reich ab dem 1. April 1893 die mittlere Sonnenzeit des fünfzehnten Längengrades östlich von Greenwich als gesetzliche Uhrzeit festgelegt worden.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Geschichte
Vor der Vereinheitlichung der Zeitbestimmung hatte in jedem Ort die jeweilige wahre Ortszeit gegolten, die sich nach dem Sonnenstand richtete, aber das Aufkommen des reichsweiten Eisenbahnverkehrs machte zur Erstellung von Fahrplänen eine Vereinheitlichung der Zeit notwendig. So orientierten sich beispielsweise im Königreich Preußen die Bahnen seit 1848 im dienstlichen Betrieb nach der Berliner Zeit.
In Nordamerika hatte man Eisenbahnen quer über den Kontinent gebaut und kam deshalb nicht umhin, das Gebiet in Zeitzonen zu unterteilen. Die Zonen unterschieden sich durch Stundenschritte, was einer Längendifferenz von 15° entspricht. Als Bezugsmeridian wählte man den Längengrad von Greenwich, der auf der Meridiankonferenz von Washington 1884 international vereinbart wurde. Diese Vereinbarung ermöglichte, Zeitzonen rund um die Erde in Stundenschritten einzurichten. Für das Deutsche Reich bot sich die Zeit des 15. Längengrads an, weil er das Reichsgebiet ungefähr in der Mitte teilte.[3]
Am 1. Juni 1891 führten die deutschen und die österreichisch-ungarischen Eisenbahnverwaltungen die Zeit des 15. Längengrads für den inneren dienstlichen Verkehr und die Dienstfahrpläne unter der Bezeichnung mitteleuropäische Eisenbahn-Zeit (M. E. Z.) ein.[4][5] 1892 wurde diese Zeit in einzelnen Staaten des Deutschen Reichs (Königreich Bayern, Großherzogtum Baden, Königreich Württemberg) eingeführt und schließlich zum 1. April 1893 für das gesamte Deutsche Reich gesetzlich festgelegt.
[Bearbeiten] Neuere Gesetze
Am 26. Juli 1978 wurde das bis dahin geltende Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung abgelöst durch das Gesetz über die Zeitbestimmung (BGBl. I 1978, 1110) und dieses wiederum am 12. Juli 2008 durch das Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) (BGBl. I 2008, 1185).
[Bearbeiten] Literatur
- Ingo von Münch: Die Zeit im Recht. In: Neue Juristische Wochenschrift. Jg. 2000, Heft 1, S. 1–7.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Liste der Meridiandenkmale – Meridiandenkmal auf dem 15. Längengrad in Görlitz
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung im Original
- ↑ Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung in Transskription
- ↑ Lage des 15. Längengrads im Deutschen Reich
- ↑ Artikel über die Einheitliche Eisenbahnzeit in Heft 35 der Gartenlaube von 1891 im Original
- ↑ Artikel über die Einheitliche Eisenbahnzeit in Heft 35 der Gartenlaube von 1891 in Transskription
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
bis 31.3.1893: Ortszeit | 1.4.1893 – 31.7.1977: Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung
1.8.1977 – 11.7.2008: Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz)
seit 12.7.2008: Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz)

