Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften
Kurztitel: Schmutz- und Schundgesetz, Schund- und Schmutzgesetz (beide nicht amtlich)
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Erlassen am: 18. Dezember 1926
(RGBl. I S. 505)
Inkrafttreten am: 7. Januar 1927
Außerkrafttreten: 31. März 1935
(§ 1 G vom 10. April 1935,
RGBl. I S. 541)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften war ein deutsches Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Schriften, der so genannten Schundliteratur. Es existierte von 1926 bis 1935.

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zur Durchsetzung des Gesetzes wurde in Berlin und München je eine Prüfstelle für Schund- und Schmutzschriften eingerichtet. Diese entschied darüber, welche Werke auf der „Liste der Schmutz- und Schundschriften“ geführt wurden. Antragsberechtigt waren Landeszentralbehörden und Landesjugendämter. Als Revisionsinstanz fungierte die an der Deutschen Bücherei in Leipzig eingerichtete Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften, bei der das Reich, die Länder sowie betroffene Verfasser und Verleger Antrag auf Nicht-Aufnahme beziehungsweise Streichung stellen konnten.

Der Verkauf der gelisteten und damit indizierten Schriften an Personen unter 18 Jahren war verboten, ebenso Werbung dafür. An Personen über 18 Jahren durften sie nicht an der Haustür oder auf öffentlichem Gelände verkauft werden. In Geschäften durften sie nicht zur Schau gestellt, sondern nur „unter der Ladentheke“ vertrieben werden. Verstöße gegen das Gesetz wurden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Das Gesetz definierte nicht, nach welchen Kriterien Schriften als „Schmutz-“ oder „Schundschriften“ eingestuft werden sollten. Es legte nur fest, dass politische, weltanschauliche oder religiöse Meinungsäußerungen als solche keine derartige Einstufung erlaubten. In der Praxis wurden vor allem Groschenhefte und erotische Literatur auf die Liste gesetzt.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Karikatur von Thomas Theodor Heine 1926 - Das Gesetz hat viele Kritik provoziert.

Mit Gründung der Weimarer Republik eskalierte der bereits im Kaiserreich herrschende Streit darüber, ob und inwieweit der Staat zu entscheiden hätte, welche Medien – also Schriften, Bilder, Filme, Theaterstücke – der Bevölkerung und insbesondere auch der Jugend zugänglich sein dürften. Während die SPD, DDP und auch die weiter links stehenden Parteien (USPD, später KPD) sich gegen staatliche Eingriffe aussprachen, forderten insbesondere das Zentrum und die DNVP, aber auch die nationalliberale DVP, einen „Schutz vor der Volksverwüstung schlimmster Art“, wie der evangelische Pastor und DNVP-Reichstagsabgeordnete Reinhard Mumm freizügige Filme nannte.

Mumm, der bereits in Artikel 118 der Weimarer Reichsverfassung für Filme eine Ausnahme vom Zensurverbot durchgesetzt hatte und auch treibende Kraft hinter dem Reichslichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 war, war folgerichtig auch einer der vehementesten Befürworter des Schmutz- und Schundgesetzes.

Nachfolgeregelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zeit des Nationalsozialismus: „Liste der für Büchereien und Jugendliche ungeeigneten Druckschriften“[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der Errichtung der so genannten Reichsschrifttumskammer in der Zeit des Nationalsozialismus verfügten die Machthaber über eine wirksame Institution zur Kontrolle des in Deutschland veröffentlichten Schrifttums. Das Schmutz- und Schundgesetz wurde deshalb am 10. April 1935 aufgehoben. Die Indizierung jugendgefährdender Schriften sollte gemäß einem Erlass der Reichsschrifttumskammer vom 25. April 1935 mittels der „Liste 2 der für Büchereien und Jugendliche ungeeigneten Druckschriften“ erfolgen, die allerdings erstmals 1940 erschien (die Liste 1 enthielt die „Verbrannten Bücher“). Eine zweite, veränderte Fassung erschien 1943.[1] Die in der Liste 2 enthaltenen Titel, zu denen z. B. Heftchenreihen wie „Rolf Torrings Abenteuer“ oder „Sun Koh – Der Erbe von Atlantis“ zählten, durften nicht öffentlich ausgelegt, in Büchereien nicht verliehen und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.[2]

Bundesrepublik Deutschland: „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Ende des NS-Staates forderten insbesondere Politiker von CDU, CSU und DP die Wiedereinführung eines Schmutz- und Schundgesetzes. So wurde in die Verfassung des Freistaates Bayern 1946 eingefügt, die „Bekämpfung von Schmutz und Schund“ sei „Aufgabe des Staates und der Gemeinden“.[3] In Rheinland-Pfalz wurde am 12. Oktober 1949 das Landesgesetz zum Schutze der Jugend vor Schmutz und Schund (GVBl. I S. 505) erlassen. Dieses hatte Bestand bis mit dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (BGBl. 1953 I S. 377) schließlich eine bundesrechtliche Regelung in Kraft trat, auf dessen Grundlage außerdem die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften geschaffen wurde. Seit 2003 ist die Materie mit anderen Gebieten des Jugendschutzes im neu gefassten Jugendschutzgesetz geregelt.

Maßnahmen gegen Schundliteratur in der DDR[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Berlin-Pankow 1955, Verbrennung von „Schmutz- und Schundliteratur“

In der DDR wurde der Begriff ideologisch für die Auseinandersetzung der Gesellschaftssysteme genutzt und mit folgender Lesart definiert (Lexikon A–Z in zwei Bänden. Leipzig 1958): Schundliteratur: „Literatur, die nach Form und Inhalt wertlos (z. B. verlogen-sentimentale Liebesromane) und, besonders für Jugendliche, moralisch gefährlich ist (z. B. Gangstergeschichten). Die S. wird in den Ländern des Friedenslagers energisch bekämpft und vor allem durch eine wertvolle Jugendliteratur ausgeschaltet, während sie in den kapitalistischen Ländern teilweise in den Dienst der Aufrüstung gestellt wird.“ In den Schulen der DDR wurden jährlich durch die Klassenleiter Belehrungen über das Verbot von sogenannter „Schmutz- und Schundliteratur“ durchgeführt. Der Erlass der Verordnung zum Schutze des Jugend am 15. September 1955 wurde im Parteiorgan Neues Deutschland damit begründet, dass die psychologische Kriegsführung aus dem Westen diese erforderlich mache.[4] Dieselbe Verordnung aus dem Jahr 1969 verlangte von den Schullehrern, Taschenkontrollen durchzuführen. In einem Akt von Selbstkritik rückte 1972 der Magistrat von Groß-Berlin von dieser „überspitzten“ Praxis ab.[5]

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Nachkriegsösterreich wurde das entsprechende "97. Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung." eingeführt.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Textausgabe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Kurt Tucholsky alias Ignaz Wrobel: Old Bäumerhand, der Schrecken der Demokratie. Kommentar zur Einführung des Schmutz- und Schundgesetzes. In: Die Weltbühne. 14. Dezember 1926, Nr. 50, S. 916 (textlog.de).
  • Albert Hellwig: Jugendschutz gegen Schundliteratur. Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 (= Stilkes Rechtsbibliothek. Nr. 56). G. Stilke, Berlin 1927, DNB 579950549.
  • Ute Dettmar: Der Kampf gegen „Schmutz und Schund“. In: Joachim Neuhaus: Die Kinder- und Jugendliteratur in der Zeit der Weimarer Republik. Teil 2. Lang, Frankfurt am Main 2012, ISBN 978-3-631-60058-0, S. 565–586, urn:nbn:de:101:1-2013093011288.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Joachim-Felix Leonhard u. a. (Hrsg.): Medienwissenschaft. Ein Handbuch zur Entwicklung der Medien und Kommunikationsformen (= Handbücher zur Sprach- und Kommunikationswissenschaft. Band 15). Bd. 1. de Gruyter, Berlin/New York 1999, ISBN 3-11-013961-8, S. 508.
  2. Christian Adam: Lesen unter Hitler. Autoren, Bestseller, Leser im Dritten Reich. Galliani, Berlin 2010, ISBN 978-3-86971-027-3, S. 206, urn:nbn:de:101:1-2014092711364.
  3. Art. 110 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946, verfassungen.de, Zugriff am 26. Dezember 2022.
  4. Christian Adam: Der Traum vom Jahre Null : Autoren, Bestseller, Leser: die Neuordnung der Bücherwelt in Ost und West nach 1945. Berlin : Galiani Berlin, 2016, S. 182
  5. Christian Adam: Der Traum vom Jahre Null : Autoren, Bestseller, Leser: die Neuordnung der Bücherwelt in Ost und West nach 1945. Berlin : Galiani Berlin, 2016, S. 184, Fn. 56 auf S. 393