Grafschaft Königstein

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Grafschaft Königstein war ein reichsunmittelbares Territorium des Heiligen Römischen Reiches im oberrheinischen Reichskreis.

Unter dem Haus Eppstein[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 6. August 1505 erhielten die dem Haus Eppstein angehörenden Brüder Eberhard, Georg und Philipp, Herren zu Königstein, zu Eppstein und zu Münzenberg vom römisch-deutschen König Maximilian I. das Recht, künftig Namen, Wappen und den Titel Graf von Königstein zu führen. Doch alle drei Brüder blieben ohne männliche Nachkommen, so dass Eberhard IV. den Sohn seiner Schwester Anna, die mit Botho zu Stolberg verheiratet war, testamentarisch als Universalerben einsetzte.

Nach der Reichsmatrikel von 1521 sollte der Graf von Königstein im Kriegsfall vier berittene und 13 Fußsoldaten stellen.

Unter dem Haus Stolberg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 25. Mai 1535 starb Eberhard IV. von Eppstein und sein Universalerbe Ludwig zu Stolberg, der bereits ab 1527 als Mitregent seines Onkels Eberhard amtierte, erbte per Testament die Grafschaft. Unter seiner Herrschaft wurde die Reformation nach der Kirchenordnung des Grafen Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken eingeführt. Allerdings widersetzte sich das Zisterzienserinnen-Kloster Marienschloss bei Rockenberg erfolgreich der Reformation.

Auch Graf Ludwig blieb ohne männliche Nachkommen, so dass sein Bruder Christoph zu Stolberg das Erbe antrat.

Auflösung der Grafschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der letzte Herr der Grafschaft, Graf Christoph zu Stolberg, verstarb am 5. August 1581. Daraufhin teilte der Mainzer Kurfürst Daniel Brendel von Homburg dessen Bruder Albrecht Georg zu Stolberg mit, dass per Vollmacht des Kaisers Rudolf II. die Grafschaft als erledigtes Reichslehen anzusehen sei und der Kurfürst als Reichskommissarius für die Herrschaft eingesetzt werde. Die Grafschaft wurde in das Oberamt Königstein umgewandelt.[1]

Die Grafen zu Stolberg klagten dagegen vor dem Reichskammergericht.

Auch wenn die Grafschaft als eigenständige Herrschaft damit aufgelöst war, existierte sie nominell bis 1806 jedoch weiter. Erst durch die Rheinbundakte wurde sie aufgehoben und die zur Grafschaft gehörende Herrschaft Gedern wurde dem Großherzogtum Hessen übertragen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Jörg Brückner: Zwischen Reichsstandschaft und Standesherrschaft (PDF-Datei; 3,89 MB). Die Grafen zu Stolberg und ihr Verhältnis zu den Landgrafen von Thüringen und späteren Herzögen, Kurfürsten bzw. Königen von Sachsen (1210 bis 1815), Dissertation TU Chemnitz 2003.
  • Karl Wolf: Die Besitzergreifung der Grafschaft Königstein durch Kurmainz i. J. 1581 und der Wetterauer Grafenverein. In: Jahrbuch des Vereins für nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung 74, 1963, S. 70 ff.
  • Beate Großmann-Hofmann, Hans-Curt Köster: Königstein im Taunus: Geschichte und Kunst. Verlag Langewiesche, Königstein 2010, ISBN 978-3-7845-0778-1

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Herbert Pohl: Zauberglaube und Hexenangst im Kurfürstentum Mainz. Ein Beitrag zur Hexenfrage im 16. und beginnenden 17. Jahrhundert. Franz Steiner, Stuttgart 1998, S. 66.