Handwerkskammer

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Dieser Artikel behandelt die Situation in Deutschland, zu Österreich siehe Wirtschaftskammer.

Eine Handwerkskammer ist eine in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Selbstverwaltungseinrichtung des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Aufgabe der Handwerkskammern ist es, die Interessen des Gesamthandwerks zu vertreten und die Belange des Handwerks im Zuge der Selbstverwaltung selbst zu regeln. Die Handwerkskammer übt die Rechtsaufsicht über die Innungen und die Kreishandwerkerschaften im Kammerbezirk aus. Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Handwerksbetriebes (unterschieden in: zulassungspflichtige Handwerke und zulassungsfreie Handwerke) und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gesellen, Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung und die Lehrlinge.

In Abgrenzung zu der Industrie- und Handelskammer (IHK) vertritt die Handwerkskammer die Interessen des Handwerks. Wie bei allen Berufskammern handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

Die Gründung der Handwerkskammern in Deutschland geht auf das Handwerkergesetz von 1897 zurück. Das Reichsgesetz schuf die Voraussetzung für die Bildung der Kammern. Im gesamten Deutschen Reich wurden von April 1900 an insgesamt 71 Handwerkskammern gegründet.

Die Vorgeschichte zur Gründung der Handwerkskammern geht mindestens in das 19. Jahrhundert zurück. Viele meinen, die Kammern des Handwerks seien die abgeschwächte Variante des mittelalterlichen Zunftwesens. Zünfte bestimmten das Leben Ihrer Mitglieder von der Wiege bis zur Bahre. Sie waren über Jahrhunderte die Grundlage der Wirtschaftslebens. Die Zunftordnungen bildeten ein mit der politischen Ordnung verwobenes, regional unterschiedliches System der Marktabschottung, gepaart mit einem damals fehlenden Sozialsicherungssystem des Handwerks. Eine wirtschaftlich erfolgreiche Ausübung handwerklicher Tätigkeit war in den Städten ohne Zunftzugehörigkeit praktisch nicht möglich. Auswirkungen dieser Zeit finden sich heute in vielen speziellen Aspekten der Deutschen Kultur (Meister, Innung, Walz, Freimaurerei) und Alltagssprache: zünftig, Standesdenken.

Mit den im 19. Jahrhundert einsetzenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen breitete sich schrittweise die Gewerbefreiheit aus. Durch die Verschärfung der alten Reichshandwerksordnung von 1931 in der Zeit des Nationalsozialismus wurde wieder das Standesdenken durch die Einführung der Arisierung und des Großen Befähigungsnachweises (Meisterbrief) gestärkt. Jedoch wurden die Handwerkskammern, deren Selbstverwaltung sofort nach der Machtergreifung beseitigt wurde, ab 1942 gemeinsam mit den Handelskammern zu Gauwirtschaftskammern zusammengefasst, innerhalb derer sie aufgrund der kriegswichtigeren Bedeutung der Industrie keine bedeutende Rolle spielten. Dieser Handwerksabteilung innerhalb der Gauwirtschaftskammer stand der Gauhandwerksmeister vor, der zugleich Vizepräsident der Gauwirtschaftskammer war.

[Bearbeiten] Juristische Form

Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die durch das zuständige Wirtschaftsministerium des Landes errichtet wird. Dieses führt auch die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer. Organe der Handwerkskammer sind die Mitgliederversammlung, als Vollversammlung, die Ausschüsse der Vorstand und der Präsident. Dem Präsidenten stehen je ein Vizepräsident der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite aus der Mitte des Vorstands als Vertreter zur Seite. Die Satzung der Handwerkskammer wird durch die Vollversammlung erlassen oder geändert und durch das jeweilige Wirtschaftsministerium genehmigt. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich in der Öffentlichkeit.

[Bearbeiten] Aufgaben

Die Handwerkskammern haben nach der Handwerksordnung (HwO) die folgenden Ziele:

  • die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
  • die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen,
  • regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
  • die Handwerksrolle zu führen,
  • die Berufsausbildung zu regeln, dazu gehört:
  • Ferner unterstützen die Handwerkskammern ihre Mitglieder sowohl durch eine Rechtsberatung als auch unternehmensberatend.
    • Sachverständige[1] zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen,
    • die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
    • Schlichtungsstellen einzurichten

[Bearbeiten] Kritik

[Bearbeiten] Pflichtmitgliedschaft

Viele Betroffene empfinden diese Pflichtmitgliedschaften in der Handwerkskammer als ungerechtfertigte Zwangsmaßnahme, da sie der Ansicht sind, für die nicht unerheblichen Beiträge keinen direkten Nutzen ziehen zu können.

Wieweit die Stützung und Förderung des Mitgliedsbetriebes für den einzelnen Betrieb positiv spürbar ist, wird immer wieder in Frage gestellt. Dies liegt auch daran, dass zahlreiche Betriebe kein Interesse daran haben oder zeigen, die für sie im Mitgliedsbeitrag der Kammern enthaltenen Angebote in Anspruch zu nehmen.

[Bearbeiten] Eingeschränkte Marktwirtschaft

Aus der Verschärfung der Reichshandwerksordnung in der Zeit des Nationalsozialismus wird gefolgert, es handele sich um einen Ausdruck typisch, staatsdeutschen Regulierungswillens als Ausdruck mangelnden Vertrauens in die selbstregulierenden Kräfte der Arbeits- und Marktsysteme.

Gegen diese Auffassung mag zum Beispiel sprechen, dass eine Vielzahl von Berufen (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte etc.) in Kammern organisiert sind. Wieweit dies allerdings dem Schutz von Interessensgruppen entspringt, bedarf dringend einer Überprüfung. Die Kammern sind ursprünglich Ausdruck des Willens dieser Berufsgruppen, sich selbst organisieren zu wollen. Würden die Kammern abgeschafft werden, so würden die ordnungspolitischen Aufgaben der Kammern wie etwa die Begleitung der Ausbildung unmittelbar vom Staat durchgeführt werden. Das Handwerk (insbesondere auch die Arbeitnehmer, die zu einem Drittel in den Gremien der Kammern sitzen) hätte damit eine wichtige Einflussmöglichkeit verloren. Allerdings lässt sich nicht verleugnen, dass bei einer Beibehaltung der bisherigen Regelungen mit Benachteiligungen des deutschen Handwerks bei den Harmonisierungsbestrebungen innerhalb der europäischen Union zu rechnen ist.

Auch werden immer wieder Stimmen laut, die einen Rückzug des Staates auf eine einschreitende Kraft zum Schutz vor Missbrauch, sozialer Benachteiligung, Gefährdung von Leben und Gesundheit etc. fordern. In diesem Zusammenhang wird häufig eine Abschaffung des Meisterbriefes gefordert. So wurde zu Beginn des Jahres 2004 die Zahl der Berufe, in denen der Meisterbrief Voraussetzung für die Selbständigkeit ist, auf 41 reduziert. Hintergrund hierfür war neben dem Wunsch nach Deregulierung insbesondere auch die Einführung der so genannten Ich-AG, die durch die Abschaffung des Meisterbriefes als Voraussetzung der Selbstständigkeit mehr Betätigungsfelder erhielt.

Befürworter der Meisterqualifikation wenden ein, dass diese nicht nur den Wissensstand in den jeweiligen Berufen sichern soll. (Obwohl es keine Verpflichtung zur Weiterbildung gibt) Zugleich soll sie die Betroffenen auf die Selbständigkeit vorbereiten, die mit erheblichen Risiken bis hin zur persönlichen Insolvenz verbunden ist. Letztlich soll sie auch den Kunden schützen, der aufgrund fehlender Fachkenntnis in vielen Handwerksbereichen nur eingeschränkt beurteilen kann, ob die geleisteten Arbeiten dem jeweiligen Standard entsprechen. Die Stichhaltigkeit dieser Einwände ist - nicht zuletzt wegen immer wiederkehrender Fehlleistungen des Bauhandwerks - umstritten. Dennoch darf nicht verkannt werden, dass durch die Meisterqualifikation, die ja eine entsprechende Gesellenausbildung voraussetzt, Wissen vermittelt wird, das in anderen Staaten bereits verloren gegangen ist. In diesem Zusammenhang sei nur beispielhaft das Bäckerhandwerk und das Fleischerhandwerk genannt.

[Bearbeiten] Liste der Handwerkskammern

Die folgende Liste nennt alle 54 Handwerkskammern in Deutschland mit ihrem offiziellen Namen. Hinter dem Namen folgt der Sitz der Kammer und anschließend wird der Kammerbezirk genannt, also Regierungsbezirke bzw. Land- und Stadtkreise der jeweiligen Bundesländer

  • Handwerkskammer Berlin in Berlin - Kammerbezirk: Bundesland Berlin

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. http://www.hwk-duesseldorf.de/service/sachverstaendige.html
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