Heilberuf

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Heilberuf bezeichnet im weitesten Sinn einen Beruf, der sich mit der Behandlung von Krankheiten und Behinderungen auseinandersetzt. Hierzu zählten oder zählen etwa Bader, Psychotherapeut, Arzt und Notfallsanitäter.

Für die Reglementierung der Heilkunde (ausgeübt von Heilkundigen) bedeutende Heilberufsordnungen und die Ausübung von Heilberufen betreffende Rechtsnormen wurden seit dem Mittelalter[1] erlassen (Sizilien 1140 und 1240, Augsburg 1582, Hessen 1616, Preußen 1685, 1725, 1825 und 1852, Norddeutscher Bund 1869, Deutsches Reich 1883, 1935, 1937 und 1939, Bundesrepublik Deutschland 1953, 1961, 1970 und 1998).[2]

Rechtliche Situation in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im heutigen Deutschland sind Heilberufe durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt.[3] Gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland besitzt der Bund das Recht, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe zu regeln (geregelte Berufe). Hierzu erlässt er Spezialgesetze.

Heilberufe mit Approbation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Apotheker, Ärzte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach geltendem Recht ist in Deutschland die Ausübung der Heilkunde grundsätzlich nur den Angehörigen eines akademischen Heilberufes und Heilpraktikern gestattet. Zu den klassischen akademischen Heilberufen mit Approbation zählen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Tierarzt und Apotheker), deren Angehörige in Berufskammern organisiert sind.

Nach § 4 Abs. 14a UStG sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“ – mit Ausnahme bestimmter Leistungen im Zusammenhang mit Zahnprothesen oder kieferorthopädischer Apparate – in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit.

Psychotherapeuten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Laut Psychotherapeutengesetz sind zur Ausübung der Psychotherapie (durch nichtärztliche Psychotherapeuten) Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach der Approbation befähigt.

Nichtakademische und teilakademische Heilberufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Berufe Altenpfleger, Anästhesietechnischer Assistent, Diätassistent, Ergotherapeut, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Hebamme/Entbindungspfleger, Heilerziehungspfleger, Krankenschwester, Logopäde, Masseur und Medizinischer Bademeister, Notfallsanitäter, Operationstechnischer Assistent, Orthoptist, Pflegefachfrau, Physiotherapeut, Podologe, Kardiotechniker, Medizinischer Technologe und Rettungsassistent sind nichtakademische bzw. teilweise akademisierte Heilberufe. Die entsprechenden Berufsbezeichnungen sind geschützt. Teilweise sind die Berufe verkammert, z. B. in der Pflegekammer.

Der Beruf des Heilpraktikers (Deutschland, Schweiz) umfasst die Ausübung der Heilkunde unter Einschränkungen, wie etwa bei der Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente oder der Behandlung von einigen Infektionskrankheiten. Die Berufsbezeichnung darf nur führen, wer über eine entsprechende staatliche Erlaubnis gemäß Heilpraktikergesetz verfügt.

Spezielle Heilberufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als „spezielle Heilberufe“ wurden zunächst Musiktherapie und Kunsttherapie (beide ohne Approbation, d. h. Heilhilfsberufe bzw. Gesundheitsfachberufe) bezeichnet. Listen von „speziellen Heilberufen“ umfassen heute mehr als 50 verschiedene Berufsbezeichnungen.

Reformen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Medien berichteten 2018 über Pläne der Großen Koalition, das Schulgeld für Heilberufe abzuschaffen.[4] In einzelnen Bundesländern sind Ausbildungen für (bestimmte) Heilberufe inzwischen kostenfrei gestellt worden.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Jörg Schnitzler: Das Recht der Heilberufe. Übersicht, Begriff, Verfassungsfragen. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0534-0 (Rezension: siehe [1]).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vgl. auch Wolfgang F. Reddig: Heilberufe: Doctores, Bader, Scharlatane. In: Medizin im Mittelalter. Zwischen Erfahrungswissen, Magie und Religion (= Spektrum der Wissenschaft. Spezial: Archäologie Geschichte Kultur. Band 2.19), 2019 (auch in Spektrum der Wissenschaft. 2, 2002), S. 62–65.
  2. Ralf Bröer: Medizinalgesetzgebung/Medizinrecht. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. Walter de Gruyter, Berlin und New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 942–950; hier: S. 942 f. (Heilberufe).
  3. Bundesgesundheitsministerium - Gesundheitsberufe Allgemein
  4. Katrin Sanders: Schulgeld: GroKo will Kosten für Ausbildung in Heilberufen abschaffen. In: www.deutschlandfunk.de. 2. Februar 2018, abgerufen am 24. Juli 2019.