Informationsfreiheitsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Kurztitel: Informationsfreiheitsgesetz
Abkürzung: IFG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 201-10
Erlassen am: 5. September 2005
(BGBl. I S. 2722)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2006
Letzte Änderung durch: Art. 44 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1333)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Weblink: Text des IFG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt in Deutschland den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Bundesbehörden und sonstigen Bundesorganen.

Allgemein[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.

„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.

Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen.

Der Begriff der Informationsfreiheit ist jedoch mehrdeutig und deshalb potentiell missverständlich. Die Informationsfreiheit beschreibt in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz nämlich nicht die Verwirklichung des mit der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit einhergehenden Grundrechts, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz). Präziser wären deshalb die Begriffe „Informationszugang“, „Transparenz“ (z. B. in Hamburg) oder „Akteneinsicht“ (so in Brandenburg).

Die Weiterverwendung der Informationen ist gesondert normiert. Vom 19. Dezember 2006 bis zum 23. Juli 2021 war dies im Informationsweiterverwendungsgesetz geregelt. Seit dem 23. Juli 2021 gilt stattdessen das Datennutzungsgesetz.

Beschränkungen und Ausnahmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch den in § 1 formulierten Grundsatz ist die Gültigkeit für die Bundesländer ausgeschlossen. Schutzbestimmungen für Interessen eines Bundeslandes sind hingegen ebenfalls nicht formuliert. Mittelbar ist damit die Informationsfreiheit zu Landesbelangen eingeschlossen, soweit eine Bundesbehörde (§ 1 Abs. 1 Satz 1) über diese (überhaupt, qua tatsächlicher Anwendung von Landesrecht) Auskunft erteilen kann. Entsprechende Landesgesetze sind nicht in allen Bundesländern beschlossen. Informationsregister (wie beispielsweise im Land Bremen) oder das Recht zur Akteneinsicht (wie beispielsweise im Land Brandenburg) geben ebenfalls lediglich Aufschluss über dokumentierte Vorgänge.

Das Gesetz enthält zahlreiche Ausnahmetatbestände, durch die das Recht auf Informationszugang eingeschränkt oder ganz verwehrt werden kann.

Die Informationsfreiheit bezieht sich ausschließlich auf abgeschlossene dokumentierte Vorgänge, öffnet also keinen Zugang zu laufenden Planungen (§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses).

Die Informationsfreiheit schließt weiter personenbezogene Daten (§ 5) und betriebsbezogene Daten (§ 6) aus. So darf ein Zugang zu personenbezogenen Daten nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat. Bezüglich der Inhalte von Personalakten und Personalverwaltungssystemen besteht kein Informationszugangsanspruch. Informationen über Namen und dienstliche Anschriften von Beschäftigten sollen jedoch grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Informationen zu Gutachtern und Sachverständigen.

Für den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz gibt es eine Bereichsausnahme. Sie sind ebenso wenig zur Auskunft verpflichtet wie der Bundesrechnungshof, der 2013 durch eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen wurde.[1]

Der Bundestag weigerte sich jahrelang, Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages nach dem IFG herauszugeben.[2][3] Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2015[4][5] einer Kampagne der Organisationen FragDenStaat.de und Abgeordnetenwatch.de änderte sich dies. Die Organisationen hatten eine Liste von 3.800 Bundestagsgutachten veröffentlicht und Nutzer hatten mehr als 2.000 Gutachten nach dem IFG angefragt. Der Ältestenrat des Bundestags entschied am 18. Februar 2016, alle angefragten Gutachten sowie künftig auch alle neuen Gutachten auf der Webseite des Bundestages zu veröffentlichen.[6]

Verfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Der Antrag hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Behörde kann Gebühren und Auslagen in Höhe bis zu 500 € erheben.[7] Für die Erfüllung des Antrags gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.

Die Abkehr vom Amtsgeheimnis führt dazu, dass Informationsersuchen dritter Personen, die nicht an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, künftig nicht einfach pauschal zurückgewiesen werden können. Stattdessen muss grundsätzlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden, es sei denn, im Einzelfall stehen schützenswerte und höherwertige Interessen Dritter dem Informationszugang entgegen. Die Behörde muss dies einzelfallbezogen prüfen und darlegen.

Veröffentlichungspflichten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang müssen die Bundesbehörden künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art von Amts wegen öffentlich bekannt machen. Dabei handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Trotz des umfangreichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen gilt seit dem 1. Januar 2006 der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein Paradigmenwechsel; zuvor galt das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind, es sei denn, es besteht ein spezialgesetzlich normierter Auskunftsanspruch.

Im Dezember 2008 wurde auf Initiative des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer[8] eine Gesetzesänderung angestrebt, die die allgemeine Einsichtnahme in Akten der Bankenaufsicht vom Recht auf Informationszugang ausnehmen sollte.[9][10]

Im Rahmen der offiziellen Gesetzesevaluation von 2012 traten einige Schwächen des Gesetzes auf, darunter unklare Tatbestände und fehlende Abwägungsmöglichkeiten von Ausnahmen mit dem öffentlichen Interesse.[11] 2013 wurde das Gesetz jedoch lediglich im Rahmen der Strukturreform des Gebührenrechts geändert. In § 10 wurde dabei das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt. 2019 wurde das IFG durch Artikel 9 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) erneut geringfügig geändert. Die dritte und bislang letzte Änderung (Stand: August 2020) betraf die Aktualisierung des vollständigen Titels des Bundesinnenministeriums in § 10 durch die Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV).

Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Die Befugnisse des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen teilweise denjenigen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Im Rahmen der Informationsfreiheit kann der Bundesbeauftragte ein Fehlverhalten einer öffentlichen Stelle allerdings lediglich beanstanden, jedoch nicht die Herausgabe einer Information anordnen. Auch hemmt die Anrufung des Beauftragten keine Rechtsmittelfrist.

Gesetzgebungsverfahren und Vorgeschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vor dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, bestand kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen auf Bundesebene.

Es gab eine Vielzahl von Einzelregelungen, etwa Einsichtsrechte in Register und Archive sowie Beteiligtenrechte im Verfahrensrecht. Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen von Verfahrensbeteiligten die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat, mit Ausnahme von Entwürfen zu Entscheidungen im Verwaltungsverfahren sowie von Arbeiten zu deren unmittelbarer Vorbereitung. Soweit die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt wird, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, besteht für die Behörde keine Verpflichtung, Akteneinsicht zu gewähren. (§ 29 VwVfG).

Lange Zeit gab es – außer einer Reihe von Einzelregelungen, bestimmte Register einzusehen (zum Beispiel bei berechtigtem Interesse das Grundbuch), dem Einsichtsrecht des an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten sowie bereichsspezifischer Auskunftsrechte Betroffener nach dem Datenschutzrecht – kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen.

Ein allgemeines Einsichtsrecht für jedermann besteht seit 1994 nur für Umweltinformationen aufgrund einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft.

Während bereits 1998 in Brandenburg,[12] 1999 in Berlin,[13] 2000 in Schleswig-Holstein[14] und 2002 in Nordrhein-Westfalen[15] Informationsfreiheitsgesetze in Kraft getreten waren, gestaltete sich der Weg zu einem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes als langwierig.

Zwar wurde schon 1997 unter der schwarz-gelben Koalition ein Entwurf für ein IFG von der Oppositionsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegt,[16] 1998 in der Koalitionsvereinbarung der rot-grünen Koalition zur 14. Legislaturperiode die Schaffung eines IFG festgeschrieben[17] und ein entsprechender Gesetzentwurf auch von der Bundesregierung vorbereitet (IFG RefE),[18] doch kam es aufgrund verschiedener Vorbehalte von Seiten der Ministerialbürokratie[19] letztendlich nicht zur Einbringung einer Gesetzesvorlage. Auch im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition zur 15. Legislaturperiode wurde wieder ein IFG vereinbart,[20] doch wiederum scheiterte dessen Verwirklichung am Widerstand der Ministerialbürokratie.[21] Nachdem bereits 2002 ein Professorenentwurf für ein IFG (IFG-ProfE) vorgelegt worden war,[22] wurde am 2. April 2004 in Berlin nun auch von nichtstaatlichen Organisationen ein Gesetzentwurf vorgelegt.[23] Obwohl die Bundesregierung nach eigener Aussage weiterhin daran festhielt, ein IFG in den Bundestag einzubringen,[24] ging die Initiative schließlich von den Regierungskoalitionsfraktionen aus, die am 14. Dezember 2004 einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages einbrachten.[25]

Bereits nach der – in der Staatspraxis unüblichen – Mindestfrist von drei Tagen[26] fand dann am 17. Dezember 2004 die erste Beratung über den Gesetzentwurf statt, nach der der Entwurf u. a. an den federführenden Innenausschuss überwiesen wurde.[27] Vor diesem fand am 14. März 2005 eine erste Sachverständigenanhörung zum Entwurf statt;[28] am 1. Juni 2005 beriet der Innenausschuss abschließend über den Entwurf und legte dem Bundestag seinen Bericht und die Beschlussempfehlung vor, in der er empfahl, den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung anzunehmen.[29] Die zweite und dritte Beratung fand in der 179. Sitzung des Bundestages am 3. Juni 2005 statt. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung mit großer Mehrheit angenommen und in der Schlussabstimmung mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der CDU/CSU und bei Enthaltung der FDP und der Fraktionslosen Petra Pau, PDS, gemäß Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG beschlossen.[30]

Der Gesetzesbeschluss für das Einspruchsgesetz wurde gemäß Art. 77 Abs. 1 GG an den Bundesrat weitergeleitet,[31] welcher am 8. Juli 2005, dem letzten Tag der Drei-Wochen-Frist zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, über eine entsprechende Empfehlung seiner Ausschüsse[32] zur Anrufung abstimmte. Bei Einberufung des Vermittlungsausschusses wäre das IFG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Auflösung des 15. und Konstituierung des 16. Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2005 infolge der am 1. Juli 2005 gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers anheimgefallen, doch kam durch die von der FDP betriebene Stimmenthaltung auch der schwarz-gelb regierten Bundesländer[33] Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt die gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GG, § 31 GOBR zur Anrufung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande,[34] womit das IFG schließlich am 5. September ausgefertigt und am 13. September 2005 im Bundesgesetzblatt[35] verkündet werden konnte.

Ein Diskussionsthema war die Frage, wie weit das Amtsgeheimnis und vor allem der in Deutschland besonders starke Datenschutz in der EU und seinen Mitgliedsstaaten vor dem Hintergrund der Informationsfreiheit gehen kann und darf.

Praktische Anwendung und Gerichtsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die ersten Fälle ließen wegen restriktiver Interpretation des Gesetzes, Hinhaltetaktik und unverhältnismäßig hoher Gebühren[7] Kritik laut werden:

  • Die 36 Anlagen eines Gutachtens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Bauartzulassung von Wahlmaschinen wurden ebenfalls nicht freigegeben. Der Hersteller, Nedap, habe der Weitergabe dieser urheberrechtlich geschützten Dokumente unter Berufung auf § 6 nicht zugestimmt.[40] Der Kostenbescheid des Innenministeriums in Höhe von 240 Euro wurde mit dem besonderen Aufwand begründet, diese Dokumente auszusondern.[41]

Die erste Klage erhob der Sozialhilfe-Verein Tacheles Mitte April 2006 beim Sozialgericht Düsseldorf auf Herausgabe der Durchführungshinweise und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Unterlagen liegen nach Angaben der BA im Intranet vor, dennoch wurde die am 2. Januar 2006 beantragte Herausgabe unter Berufung auf technische Probleme und amtsinterne Abstimmungsschwierigkeiten wiederholt verzögert.[42] Am 13. Juli 2006 einigten sich die Erwerbsloseninitiative und die Bundesagentur für Arbeit in einem Vergleich vor dem Sozialgericht, dass die begehrten Informationen nunmehr aktuell von der Bundesagentur für Arbeit im Internet veröffentlicht werden.[43]

Aus einer Kleinen Anfrage der Grünen vom Februar 2009[44] ergab sich, dass 2008 bei leicht gestiegener Zahl der Anträge im Vergleich zum Vorjahr mehr als doppelt so viele abgelehnt wurden.[45] Manfred Redelfs, Recherchechef von Greenpeace Deutschland, stellte 2010 fest, eine Kultur der Transparenz habe sich bislang noch nicht durchgesetzt. Die Behörden neigten bei für sie heiklen Anfragen dazu, Auskunftsanfragen zunächst einmal abzulehnen. Der Ball liege dann bei den Gerichten, die im Zweifelsfall entscheiden müssten, ob ein Auskunftsanspruch berechtigt gewesen sei oder nicht. Die Behörden schöben also die Verantwortung von sich. Das sei menschlich nachvollziehbar, aber nicht im Sinne einer offenen Gesellschaft und einer transparenten Verwaltung.[46]

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 3. November 2011 in letzter Instanz entschieden, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich auch für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; nach diesem richtungsweisenden Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Bundesministerium den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen – zum Beispiel hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungsverfahren oder Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss – ab sofort nicht mehr mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen.[47]

Laut dem 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit, welcher durch den damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar herausgegeben wurde, wurden 2011 3.280 und im Jahr 2010 1.557 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt.[48][49] Laut einer Statistik des Bundesministerium des Innern wurden im Jahr 2015 9325 Anträge gestellt.[50] Gründe für die starke Zunahme waren Massenanfragen an den Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums durch Anwaltskanzleien und die vereinfachte Antragstellung für Bürger durch das Online-Tool FragDenStaat.de.[51] Bis 2017 stieg die Zahl der jährlichen Anträge an Bundesbehörden laut Statistik des Bundesinnenministeriums auf 12.198,[52] in den Jahren darauf blieben die Antragszahlen in der Regel auf diesem Niveau.

Im Oktober 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht zwei Journalisten recht, die sich gegen eine Kostenrechnung des Bundesinnenministeriums über rund 15.000 Euro gewehrt hatten. Dabei ging es um Einsicht in Akten deutscher olympischer Sportverbände und die Sportförderung durch den Bund. Beide Vorinstanzen hatten ebenfalls gegen das Ministerium entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, eine Gebühr von 500 Euro sei gerechtfertigt, zuvor hatte das Bundesinnenministerium mitgeteilt, dass die Anfrage in 31 Einzel-Anfragen zu je 500 Euro plus Auslagen aufgeteilt werden müsste, dies sah das Bundesverwaltungsgericht anders. (BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016). So wurden auch die Gebühren für Kopien als unbegründet zurückgewiesen, da keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorliegt.[53]

Im März 2019 entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf eine Klage von BuzzFeed News, dass auch die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eine Behörde ist und unter das IFG fällt.[54] Die KfW hatte zuvor IFG-Anträge regelmäßig mit der Begründung abgelehnt, sie sei eine privatwirtschaftliche Bank.

In der Rechtsprechungsdatenbank der Landesbeauftragten für Akteneinsicht Brandenburg finden sich rund 500 Urteile zu den Informationsfreiheitsgesetzen von Bund und Ländern.

Landesbestimmungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bisher haben 14 Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eigene Informationsfreiheitsgesetze erlassen. In Bayern und Niedersachsen existiert hingegen kein solches Gesetz. Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen haben Transparenzgesetze, die neben dem Informationszugang auf Antrag auch aktive Veröffentlichung von Informationen durch informationspflichtige Stellen regeln.

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wie am Vortag angekündigt[55] wurde am 5. Oktober 2023 auf einer Pressekonferenz von Vizekanzler Werner Kogler und Verfassungsministerin Karoline Edtstadler der Entwurf der Bundesregierung für ein Informationsfreiheitsgesetz (Österreich) vorgestellt. Es benötigt eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat, soll 2024 beschlossen werden und nach 1,5 Jahren Umstellungszeit für die betroffenen Behörden 2025 aus Bürgersicht wirksam sein. Größere Behörden sollen dann sogar verpflichtet sein, bedeutende Beschlüsse aktiv zu veröffentlichen.[56][57]

Kritik kam vom Forum Informationsfreiheit: Es gebe keinen Fortschritt in puncto Transparenz, der Entwurf berge Gefahren, zumal Betroffene über Journalistenanfragen informiert und Identitäten von Recherchierenden preisgegeben werden könnten.[58]

Im Jänner und Februar 2024 hat das österreichische Parlament (31. Januar im Nationalrat und 15. Februar im Bundesrat) mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und den Grünen die Abschaffung des Amtsgeheimnisses und die Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes auf Bundes-, Länder- und Gemeindeebene (Gemeinden ab 5.000 Einwohner) mit Inkrafttreten ab September 2025 beschlossen. Die Amtsverschwiegenheit wird aus der Verfassung gestrichen und ein grundsätzliches Recht auf Information gegenüber Staat, Ländern und Gemeinden eingeführt. Die Informationsverpflichtung und das Recht auf Zugang zu Informationen werden verfassungsrechtlich verankert (Artikel 22a der Bundesverfassung mit Gültigkeit ab 1. September 2025 für Bund, Länder und Gemeinden ab 5.000 Einwohnern). Das Informationsfreiheitsgesetz wird einfachgesetzlich ausgeführt. Öffentliche Stellen werden ab dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2025 außerdem deutlich mehr Informationen als bisher von sich aus veröffentlichen müssen. Mehr Transparenz soll es auch bei staatsnahen Unternehmen und bei Interessenvertretungen geben.[59]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufsätze[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Katharina Beckemper: Das neue Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Landes- und Kommunalverwaltung. 2006, S. 300–302.
  • Henning Berger, Benjamin Schirmer: Informationsfreiheitsrecht im Spagat. Das rechte Maß zwischen Informationszugang und Interessenschutz. In: Publicus. 3, 2010, S. 20–23, online (HTML).
  • Tobias Bräutigam: Das deutsche Informationsfreiheitsgesetz aus rechtsvergleichender Sicht. In: Deutsches Verwaltungsblatt. 2006, S. 950–957.
  • Thomas Engelien-Schulz: Informationszugangsrecht – Grundzüge des „Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes“. In: Bundeswehrverwaltung. 2006, S. 25–32.
  • Jürgen Fluck, Stefanie Merenyi: Zugang zu behördlichen Informationen – Die Rechtsprechung zu den Umweltinformationsgesetzen und den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder 2003–2005. In: Verwaltungsarchiv. 2006, S. 381–409.
  • Jürgen Fluck: Verwaltungstransparenz durch Informationsfreiheit – Informationsansprüche nach den Umweltinformations-, Verbraucherinformations- und Informationsfreiheitsgesetzen. In: Deutsches Verwaltungsblatt. 2006, S. 1406–1415.
  • Torsten Hartleb: Der behördlicherseits vereitelte IFG-Anspruch. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht. 2009, S. 825–827.
  • Michael Kloepfer, Kai von Lewinski: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). In: Deutsches Verwaltungsblatt. 2005, S. 1277–1288.
  • Dieter Kugelmann: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: NJW. 2005, S. 3609–3613.
  • Horst Hopf: Das neue Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Recht im Amt. 2006, S. 1–11.
  • Stephan Lehnstaedt, Bastian Stemmer: Akteneinsicht. Das Informationsfreiheitsgesetz und die Historiker, Zeitschrift fuer Geschichtswissenschaft 60:6 (2012), S. 493–512.
  • Christian Mensching: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Verwaltungsrundschau. 2006, S. 1–8.
  • Henrik Schmitz: Kaum genutzte Transparenz. Journalisten und Informationsfreiheitsgesetze. In: epd medien. Nr. 12/2006, S. 3–81.
  • Heribert Schmitz, Serge-Daniel Jastrow: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht. 2005, S. 984–995.
  • Arne Semsrott: Informationsfreiheit – Mehr Transparenz für mehr Demokratie. Otto-Brenner-Stiftung, Berlin 2016
  • Bettina Sokol: Informationsfreiheit im Bund: Ein zögerlicher erster Schritt. In: Computer und Recht. 2005, S. 835–840.
  • Philipp Wendt: Abschied vom Amtsgeheimnis: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Anwaltsblatt. 2005, S. 702–704.

Bücher[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Matthias Rossi: Informationszugangsfreiheit und Verfassungsrecht. Duncker & Humblot, Berlin 2004, ISBN 3-428-11593-7.
  • Robert Matthes: Das Informationsfreiheitsgesetz – Eine praktische Erläuterung. Lexxion Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-939804-00-2.
  • Michael Sitsen: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4304-1.
  • Carola Haas: Private als Auskunftsverpflichtete nach den Umweltinformations- und Informationsfreiheitsgesetzen. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2013, ISBN 978-3-8300-6897-6.
  • Roland Hartmannsberger: Informationsansprüche. In: Redeker/Uechtritz (Hrsg.): Kölner Handbuch Verwaltungsverfahren. Carl Heymanns Verlag, 3. Auflage 2016, ISBN 978-3-452-28687-1

Kommentare[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Sven Berger, Jürgen Roth, Christoph Partsch, Christopher Scheel: Informationsfreiheitsgesetz. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Kommentar. 2. Auflage. Carl Heymanns, Köln/Berlin/München 2013, ISBN 978-3-452-27779-4.
  • Stefan Brink, Sven Polenz, Henning Blatt: Informationsfreiheitsgesetz: IFG. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71037-7.
  • Jürgen Fluck, Andreas Theuer (Hrsg.): Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht IFG/UIG/VIG/IWG. Kommentar. Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung. Loseblattwerk in 2 Ordnern, Stand: 24. Aktualisierung November 2008. C. F. Müller, Heidelberg 2002–2008, ISBN 978-3-8114-9270-7.
  • Serge-Daniel Jastrow, Arne Schlatmann: Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. R. v. Decker, Heidelberg/München/Landsberg/Berlin 2006, ISBN 3-7685-0545-6.
  • Matthias Rossi: Informationsfreiheitsgesetz. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1418-8.
  • Friedrich Schoch: Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. 2. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-62962-4.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Tania Röttger: Nachts um halb eins im Bundestag. In: Correctiv. Abgerufen am 2. Februar 2019.
  2. Bundestags-Gutachten: Informationsfreiheit gilt nicht für Bundestag. In: iRights - Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt.
  3. Bundestag muss „UFO-Unterlagen“ und „Guttenberg-Unterlagen“ nicht offenlegen - 26/13 (Memento vom 25. November 2013 im Internet Archive) berlin.de
  4. netzpolitik.org: Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes müssen nach Informationsfreiheitsgesetz zugänglich sein.
  5. zeit.de: Bundestag muss Zugang zu Guttenberg-Dokumenten gewähren.
  6. #FragDenBundestag erfolgreich: Bundestag öffnet seine Aktenschränke! In: netzpolitik.org. Abgerufen am 2. Februar 2019.
  7. a b Bundestag streitet über Kosten für Informationsfreiheit heise online
  8. Bericht in (Memento vom 9. Februar 2009 im Internet Archive) Kontraste über das Gesetzesänderungsvorhaben vom 5. Februar 2009.
  9. Drucksache 827/1/08: Empfehlungen der Ausschüsse (Memento vom 15. September 2011 im Internet Archive) (PDF; 30 kB) vom 19. Dezember 2008 zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes
  10. Bericht "Informationsfreiheit: Gläsern erst gegen Gebühr" von Christina Hebel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. März 2009 zu dem bayerischen Vorhaben und eine Bilanz drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
  11. Evaluation des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG). In: Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer. Abgerufen am 2. Februar 2019.
  12. Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) (Memento vom 21. Februar 2006 im Internet Archive) vom 10. März 1998 (GVBl. Bbg I, S. 46), in Kraft getreten am 11. März 1998 (§ 12).
  13. Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) (Memento vom 3. September 2011 im Internet Archive) (PDF; 70 kB) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. Berlin 1999, Nr. 45, S. 561), in Kraft getreten am 16. Oktober 1999 (§ 23).
  14. Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – IFG-SH) (Memento vom 14. November 2014 im Internet Archive) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S. 166), in Kraft getreten am 10. Februar 2000 (§ 18).
  15. Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GVBl. NRW 2001, S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2002 (§ 14).
  16. BT-Drs. 13/8432 vom 27. August 1997 (IFG-Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen). (PDF; 744 kB)
  17. Vgl. Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bonn, vom 20. Oktober 1998, Punkt IX, Nr. 13 (Memento vom 1. April 2007 im Internet Archive).
  18. Vgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 14/3909 vom 21. Juli 2000 (PDF; 83 kB), Antwort zu Frage Nr. 16) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion CDU/CSU (BT-Drs. 14/3816 vom 4. Juli 2000; PDF; 53 kB).
  19. Vgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 14/9147 vom 22. Mai 2002; PDF; 211 kB) auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion PDS (BT-Drs. 14/8987 vom 7. Mai 2002; PDF; 159 kB).
  20. Vgl. Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Berlin, vom 16. Oktober 2002, Punkt VIII. (PDF; 1,2 MB)
  21. Vgl. nur BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004 (PDF; 1,1 MB): Norbert Geis, S. 13946 (B); Beatrix Philipp, S. 13948 (D), 13949 (A); Gisela Piltz, S. 13953 (B, C); Petra Pau, S. 13960 (C).
  22. Schoch, Friedrich/Kloepfer, Michael (Hrsg.): Informationsfreiheitsgesetz (IFG-ProfE). Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Berlin 2002; dazu auch Schoch, Friedrich: Informationsfreiheitsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. In: Die Verwaltung 2002, S. 149–175.
  23. Gemeinsamer Entwurf (Memento vom 23. Februar 2006 im Internet Archive) (PDF; 126 kB) von Netzwerk Recherche, Deutscher Journalisten-Verband, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, Humanistische Union, Transparency International Deutschland; vgl. auch Presseerklärung (Memento vom 8. Mai 2006 im Internet Archive) der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten Deutschlands (AGID) und der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern vom 2. April 2004.
  24. Vgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3585 vom 14. Juli 2004 (PDF; 220 kB), Antwort zu Frage Nr. 1) auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (BT-Drs. 15/3521 vom 30. Juni 2004; PDF; 184 kB).
  25. BT-Drs. 15/4493 vom 14. Dezember 2004 (IFG-Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen; PDF; 389 kB).
  26. Vgl. § 78 Abs. 5 GOBT; zur Staatspraxis vgl. Gisela Piltz, BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004, S. 13953 (A).
  27. Vgl. BT-Vizepräsidentin Antje Vollmer, BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004, S. 13967 (C).
  28. Zu den Vorab-Stellungnahmen der Sachverständigen siehe A-Drs. 15(4)196 bis 15(4)196h; zum Protokoll der 58. Sitzung des Innenausschusses am 14. März 2005 siehe Protokoll Nr. 15/58.
  29. Vgl. BT-Drs. 15/5606 vom 1. Juni 2005 (PDF; 323 kB).
  30. Vgl. BT-Vizepräsident Norbert Lammert, BT-Plenarprotokoll 15/179 vom 3. Juni 2005, S. 16959 (A, B) (PDF; 1,1 MB).
  31. Beratungsvorgang 450/05: Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). In: Bundesrat. 17. Juni 2005, abgerufen am 28. April 2020.
  32. BR-Drucksache 450/1/05 Ausschussempfehlung. In: Bundesrat. 27. Juni 2005, abgerufen am 28. April 2020.
  33. Vgl. Pressemitteilung der Bundespartei FDP vom 8. Juli 2005.
  34. Vgl. BR-Plenarprotokoll der 813. Sitzung vom 8. Juli 2005 (TOP 15) (Memento vom 30. Januar 2012 im Internet Archive), S. 278 (A, B).
  35. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722).
  36. Informationsfreiheit: Auswärtiges Amt schreckt mit saftigen Gebühren heise online
  37. Verträge zur LKW-Maut bleiben geheim heise online
  38. Maut-Vertrag: Klage in erster Instanz abgewiesen – beschwerlicher Weg zur Informationsfreiheit. Pressemitteilung des Abgeordneten vom 13. Juni 2008.
  39. Anonymisiertes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Memento vom 31. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF)
  40. Mit dem Urheberrecht gegen die Informationsfreiheit heise online
  41. Innenministerium hält an hohen Gebühren für Akteneinsicht fest heise online
  42. Sozialhilfeverein erhebt Klage auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes heise online
  43. Stiftung Warentest: Arbeitsagentur muss Interna offen legen test.de, 13. Juli 2006 (online abgerufen: 2. Januar 2013)
  44. Kleine Anfrage der Grünen Februar 2009 (PDF; 281 kB)
  45. heise online: Bundesbehörden handhaben Informationsfreiheit zunehmend restriktiv. In: heise online.
  46. evangelisch.de - Mehr als du glaubst! In: www.evangelisch.de.
  47. BVerwG 7 C 4.11, Urteil vom 03. November 2011 - Bundesverwaltungsgericht. In: www.bverwg.de.
  48. 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit, Zugriff am 22. Juli 2012 (pdf).
  49. Heise.de Artikel "Immer mehr Bürger schauen den Bürokraten auf die Finger" von Helmut Lorscheid, am 25. April 2012, Zugriff am 22. Juli 2012.
  50. IFG-Anträge 2015. Bundesministerium des Innern, archiviert vom Original am 14. Mai 2016; abgerufen am 18. Februar 2017.
  51. Neuer Rekord für Informationsfreiheit: Fast 10.000 Anfragen an Ministerien 2015 | netzpolitik.org. Abgerufen am 18. Februar 2017.
  52. IFG-Statistik 2017. In: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Abgerufen am 6. April 2019.
  53. Bundesverwaltungsgericht: Behörden verlangen seit zehn Jahren rechtswidrig Gebühren für Auskünfte • FragDenStaat.de Blog. Abgerufen am 18. Februar 2017.
  54. Marcus Engert: Verwaltungsgericht entscheidet nach BuzzFeed-Klage: KfW ist eine Behörde und fällt unter das IFG. Abgerufen am 14. Juni 2019.
  55. Berichte: Informationsfreiheitsgesetz offenbar fertig ORF.at, 4. Oktober 2023, abgerufen am 5. Oktober 2023.
  56. Regierung einig : Amtsgeheimnis soll 2025 fallen ORF.at, 5. Oktober 2023, abgerufen am 5. Oktober 2023.
  57. Was die Abschaffung des Amtsgeheimnisses bedeutet. 5. Oktober 2023, abgerufen am 2. November 2023.
  58. ORF-Radiothek. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 24. Oktober 2023.@1@2Vorlage:Toter Link/oe1.orf.at (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  59. Abschaffung des Amtsgeheimnisses nimmt letzte parlamentarische Hürde. In: parlament.gv.at. Österreichisches Parlament, 15. Februar 2024, abgerufen am 16. Februar 2024.