Italienische Staatsbürgerschaft

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Italienischer Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt 1943.
Reisepass der italienischen Republik aus dem Jahr 2006.

Die italienische Staatsbürgerschaft (italienisch cittadinanza italiana syn.: nazionalità’) ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum seit 1861/70 bestehenden italienischen Staatsverband, die in der Verfassung und im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt wird.

Die Grundlage des italienischen Staatsangehörigkeitsrechtes war das Gesetz vom 13. Juni 1912. Dieses wurde mit Gesetz vom 5. Februar 1992 in vielen Aspekten geändert. Es folgt im Wesentlichen dem ius sanguinis (Abstammungsprinzip), demzufolge die Staatsbürgerschaft über die Eltern vererbt wird.

Historisches[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Codice Civile Albertino, in Kraft in Piemont seit 1837, Ligurien ab 1838 und Sardinien 1848 enthielt nur einige wenige Regeln mit Auslandsbezug und Wehrpflicht. Im Lande wohnende Ausländer konnten nach zehn Jahren den König um Einbürgerung bitten. Für Ausländerkinder galt das ius soli.

Analog zu den französischen Vorschriften napoleonischer Zeit[1] wurde im neu vereinigten Italien die Frage der Staatsangehörigkeit im Zivilgesetzbuch geregelt, das 1865 erlassen wurde.[2] Die Regeln unterschieden sich wenig vom damals europaweit üblichen.

Vom italienischen Bürger (soggetto) sprachen Juristen formell, bei internationalem Bezug vom sudditto italiano, der den inländischen Status eines cittadino hatte.

Das Kind eines italienischen Vaters, oder falls dieser unbekannt war einer italienischen Mutter, erwarb die Staatsangehörigkeit durch Geburt. Für Kinder, deren Väter schon seit mindestens zehn Jahren im Lande lebten galt weiterhin ius soli.
Kinder eines Vaters, der vor ihrer Geburt seine italienische Staatsangehörigkeit verloren hatte galten bei Inlandsgeburt als Italiener, bei Auslandsgeburt als Ausländer. Diese hatten ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit ein Optionsrecht. Sie konnten auch durch Eintritt in den Staatsdienst oder Erfüllung der Wehrpflicht eingebürgert werden. Bei Findelkindern nahm man italienische Eltern an.

Eine Ausländerin, die einen Italiener heiratete, wurde automatisch dadurch eingebürgert und blieb es nach Eheende.[3] Eine Italienerin verlor durch eine Heirat mit einem Ausländer ihre italienische Staatsangehörigkeit allein dadurch sofern das Heimatrecht des Mannes eine automatische Einbürgerung vorsah.[4] Kehrte sie als Witwe nach Italien zurück, konnte sie durch Erklärung am Standesamt wieder eingebürgert werden.

Einbürgerungen erfolgten formal durch Gesetz (bei Gebietserweiterung[5]) oder durch königliches Einzeldekret. Letzteres musste, um wirksam zu werden, beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde registriert werden. Dabei war der Untertaneneid zu leisten. Einbürgerungen erstreckten sich auf Ehefrau und minderjährige Kinder, sofern diese im Inland wohnten. Kinder konnten nach Erreichen der Volljährigkeit innerhalb eines Jahres gegen Italien optieren.

Die Staatsangehörigkeit ging verloren, wenn ein Auswanderer vor dem Standesbeamten eine entsprechende Erklärung abgab oder wenn jemand eine fremde Staatsangehörigkeit annahm oder ohne italienische Erlaubnis in den Staatsdienst einer fremden Macht trat. Für Männer bestand trotzdem die Pflicht zum italienischen Wehrdienst weiter, was 1901 auf unter 33-Jährige beschränkt wurde. Frauen und minderjährige Kinder eines Auswanderers verloren ihre Staatsangehörigkeit nicht mit, wenn sie in Italien wohnen blieben.

Ein ehemaliger Staatsbürger konnte wieder eingebürgert werden wenn er, mit Genehmigung der Regierung, ins Land zurückkehrte und vor dem Standesbeamten erklärte wieder im Land leben zu wollen und dies innerhalb eines Jahres auch tat. Ausländische Beamtenstellen und Staatsangehörigkeiten waren dann aufzugeben.

Insofern Erklärungen abzugeben waren, galt eine Statusänderung ab dem folgenden Tag.

Einbürgerungsgesetz

Eine separate Einbürgerungsvorschrift erging 1906.[6] Einbürgerungen erforderten nun entweder sechs Jahre Wohnsitz im Lande (oder einer Kolonie), oder vier Jahre im Staatsdienst oder drei Jahre in Italien wohnhaft und mit einer Italienerin verheiratet.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1912[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz 1912[7] sollte angesichts der massenhaften Auswanderung von Italienern, nach Übersee massenhaft seit 1890, auch damit zusammenhängende Fragen zu regeln. Die Rückwanderung sollte erleichtert werden.

Einbürgerungen konnten beantragt werden nach

  • 5 Jahren Wohnsitz, bzw. den verkürzten Fristen von 1906,
  • in Italien geborene Ausländerkinder bei Erreichen der Volljährigkeit

Doppelstaatlichkeit bei Heimkehrern wurde nun toleriert[8] blieb aber bis 1986 an sich verboten.

Das Exilantengesetz 1926[9] erlaubte die Entziehung der Staatsbürgerschaft als Strafmaßnahme für Handlungen die geeignet waren Unruhe im Lande zu verbreiten. Durch die Verfassung 1948 wurde dies hinfällig, der Entzug aus politischen Gründen explizit verboten. Zugleich führte man die Gleichberechtigung von Mann und Frau ein. Im Staatsangehörigkeitsrecht galt jedoch das Prinzip der Familieneinheit bis 1975 weiter.[10] Seitdem behalten Italienerinnen bei Ausländerheirat ihre Staatsbürgerschaft. Seit 1983 geben sie diese auch an ihre Ehemänner und Kinder weiter, dies ggf. auch rückwirkend für seit 1948 geborene.[11] Solche Kinder mussten allerdings bis 1996 für eine der beiden Staatsangehörigkeiten optieren.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1992[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit 1960 gab es immer wieder Vorstöße zu umfassenden Gesetzesreform. Das Martelli-Gesetz zur Einwanderung 1990 war fortschrittlich.[12]

Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz 1992 reformierte überholte Vorschriften, blieb aber von dem Gedanken geprägt Italien sei vor allem Auswanderernation.[13]

Erwerb[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bestimmend blieb das Abstammungsprinzip: Ist Mutter oder Vater Italiener, so erwirbt das Kind ebenfalls die Staatsangehörigkeit per Geburt. Während das alte Recht bei Kindern mit doppelter Staatsbürgerschaft forderte, sich mit der Volljährigkeit für eine der Staatsangehörigkeiten zu entscheiden, erlaubt das neue Recht nun diesen Personen, dauerhaft die mehrfache Staatsangehörigkeit zu behalten. Nachträglicher Erwerb ist möglich im Fall der Adoption und Eheschließung. Seit 2016 ist die Homoehe als unione civile möglich. Hier ist, um Scheinehen zu verhindern, Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Ehegatte eine bestimmte Zeit seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Italien hat und nicht straffällig geworden ist.

Einbürgerung

Die Wartezeiten für Einbürgerungen wurden weiter ausdifferenziert:

  • 10 Jahre für Nicht-EU-Ausländer (mit Daueraufenthaltserlaubnis)
  • 5 Jahre für Staatenlose, anerkannte Flüchtlinge und bei Adoption als Volljähriger
  • 4 Jahre für EU-Bürger
  • 3 Jahre für Ausländer italienischer Abstammung (2 Generationen); 2 Jahre bei Kindern
  • 2 Jahre für Ehepartner [bis 2009: 6 Monate] im Inland, 3 im Ausland.
  • in Italien geborene und nachweisbar durchgehend hier wohnende Ausländerkinder bei Erreichen der Volljährigkeit[14]
  • sofort bei Adoption als Minderjähriger.

Seit 2009 muss bereits bei Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden innert zwei Jahren Sprachkenntnisse auf A2-Niveau zu erwerben.

Zu den auf Präfekturebene einzureichenden Unterlagen zur Einbürgerung gehören beglaubigte Geburtsurkunden auch der Eltern, Ausweispapiere, Nachweis des legalen Aufenthalts und Strafregisterauszug auch aus dem Heimatland. Dazu Steuererklärungen der letzten drei Jahre. 1994–2004 musste dem Herkunftsland auch der geplante Wechsel angezeigt werden (sog. „dichiarazione di svincolo“). Nach Sicherheitsüberprüfung durch die Polizei (Questura) wird der Antrag an die zuständige Abteilung im Innenministerium geleitet, das weiten Ermessensspielraum hat. Nach weiteren Prüfungen und evtl. Rückfragen wird dem nominell zuständigen Präsidenten der Antrag (in Form einer Sammelliste) vorgelegt. Die gesetzlich maximal zulässige Bearbeitungsdauer eines Antrags ist 730 Tage,[15] nachdem man es allerdings mit Bürokratie zu tun hat, sind fünf bis sechs Jahre Bearbeitungsdauer keine Seltenheit. Ablehnungsgründe sind mangelnde Integration, zu geringe Sprachkenntnisse oder Einkommen.[16] Ist Einheirat Antragsgrund, muss die Ehe bei Abschluss des Verfahrens noch bestehen. Ablehnungen werden begründet, können aber nur sehr eingeschränkt verwaltungsgerichtlich angefochten werden.
Seit 1992 werden die Urkunden in der Wohnsitzgemeinde im Rahmen einer Einbürgerungsfeier übergeben, wobei ein Treueeid zu leisten ist.

Es erfolgt nach Erfüllung der Wartefristen keine automatische Einbürgerung, sondern die Einbürgerung bedarf des Antrags. Daneben kann der italienische Staatsrat auf Antrag des Innenministers auch eine Staatsbürgerschaft verleihen, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Minderjährige erhalten die Staatsangehörigkeit, wenn sie am 18. Geburtstag mindestens zwei Jahre legal in Italien lebten und die Staatsangehörigkeit beantragen.[17] Eine mehrfache Staatsbürgerschaft wird bei der Einbürgerung seit 1992 hingenommen.[18]

Wiederaufnahme und mehrfache Staatsangehörigkeit

Das Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft für Personen, die von Italienern abstammen, wurde stark vereinfacht. Anders als in vielen Ländern, die bei heimatlichen Vorfahren für (beschleunigte) Rückbürgerungen eine Zeitgrenze oder Meldevorschriften eingeführt haben, gibt es solche Beschränkungen nicht. Auch gibt es keine Wohnsitzerfordernis in Italien. Seit 2006 werden Sprachkenntnisse verlangt.
Zunächst befristete Sonderregeln erleichterten die Rückbürgerung mit Doppelstaatsangehörigkeit für Personen, die diese während der Zeit des Verbots derselben verloren hatten sowie für Nachfahren von Personen, die in den ehemals österreichisch-ungarischen Gebieten Jugoslawiens automatisch ihre Staatsangehörigkeit gewechselt hatten.

Verlust[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Artikel 12 verliert die Staatsbürgerschaft, wer trotz der Aufforderung auf Verzicht seitens der italienischen Regierung eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt eines ausländischen Staates annimmt oder für diesen Wehrdienst leistet und der Aufforderung der italienischen Regierung diesen Dienst zu verlassen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder wer im Falle eines Krieges mit einem ausländischen Staat eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt dieses Staates annimmt bzw. nicht abgibt oder den Wehrdienst für diesen Staat ableistet.

Die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit führt nicht mehr automatisch zum Verlust der italienischen. Wer eine ausländische Staatsbürgerschaft erwirbt, kann nach Artikel 11 auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichten, wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat oder dorthin verlegt.

Seit 2003 gilt, dass Italiener, die aufgrund vorstehender Regel ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben hatten und die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, nach einem Jahr Aufenthalt dort automatisch wieder die italienische Staatsangehörigkeit erlangen.

Sonderregeln[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch Änderungen der Grenzen Italiens im 20. Jahrhundert wechselten die Bewohner der betroffenen Gebiete ihre Staatsangehörigkeit ex lege. Meist gab es Optionsmöglichkeiten innerhalb einer bestimmten Frist die vorherige Staatsangehörigkeit zu behalten.

Deutsch-Österreicher[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch den Vertrag von Saint-Germain[19] fielen Südtirol, Welschtirol, das Kanaltal und Istrien an Italien. Personen, die zum Stichtag 23. Mai 1915, dem Kriegseintritt Italiens, österreichisches Heimatrecht (ital.: pertinenza) besessen hatten,[20] wechselten automatisch die Staatsangehörigkeit. Volljährige über 18 und Nachfahren von Nicht-Ansässigen hatten ein innerhalb eines Jahres auszuübendes Optionsrecht, das ggf. für Ehefrauen und Kinder mit galt. Optierten sie gegen Italien hatten sie innerhalb eines Jahres das Land zu verlassen.

Die Richtlinien für die Rückwanderung der Reichsdeutschen und Abwanderung der Volksdeutschen aus dem Alto Adige in das Deutsche Reich[21] vom 21. Oktober 1939 fand auch auf die Volksdeutschen des gemischtsprachigen Territoriums von Tarvis (Provinz Udine) Anwendung.

Während die italienische Regierung heute den Nachfahren ihrer Staatsangehörigen großzügig Aufnahme gewährt, steht sie gegen jeden Ansatz Österreichs analog die Südtiroler mit entsprechender (doppelter) Staatsbürgerschaft zu versehen.[22]

Dodekanes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Während der osmanischen Herrschaft galt das Staatsangehörigkeitsgesetz 1869.

Die Regeln betreffend der Staatsangehörigkeit von Bewohnern der Dodekanes, die 1920/2 gemäß dem Vertrag von Vertrag von Sèvres[23] italienisch wurden, unterschieden sich nicht von denen für Südtiroler.

Unmittelbar nach der britischen Besetzung im September 1943 wurden die italienischen Siedler vertrieben und zunächst über Zypern, Ägypten und Palästina verstreut.[24] Aufgrund der Abmachungen der Pariser Friedenskonferenz 1946 wurde zum 7. März 1948 die formelle Vereinigung mit Griechenland vollzogen.[25] Hier galten komplexe griechische Optionsregeln.

Grenzvertrag von Rapallo[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die mehrfachen Änderungen der Grenzverläufe in und um Istrien führten auch immer zu Staatsbürgerschaftsänderungen der Bewohner, verbunden mit Vertreibung bzw. erzwungener Abwanderung, sprich ethnischer Säuberung.
Das italienische Zara innerhalb Kroatiens 1920-47.
Fiume, von 1920 bis 1924 Freistaat.

Wesentliches Ergebnis war, dass 1920 die Stadt Rijeka (ital. Fiume) einschließlich ihres Hinterlandes zum unabhängigen Freistaat Fiume wurde. Zadar (ital. Zara), der Küstenstreifen und einige Inseln vor der dalmatinischen Küste, darunter die Insel Lastovo (ital. Lagosta), fielen an Italien. Dieses wiederum verzichtete auf seine Ambitionen bezüglich Stadt und Umgebung von Split.

Durch den Vertrag von Rom 1924 übernahm das südslawische Königreich das Mündungsgebiet der Rječina und die Hafenstadt Sušak (ital. Porto Barros). Das restliche Fiume wurde italienisch.[26][27]

Juden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Titelseite der Alpenzeitung vom 11. November 1938, mit dem deutschsprachigen Text der italienischen Rassengesetze.

Juden ohne italienische Staatsangehörigkeit, die nach 1919 eingereist waren, mussten ab 1939 aufgrund der italienischen Rassengesetze das Land verlassen. Nur auf dem Gebiet der italienischen Sozialrepublik wurden[28] italienische Juden per Gesetz im Sommer 1943 zu Ausländern erklärt. Am 20. Januar 1944 stellte die Regierung Badoglio mit königlichem Dekret № 25 die politischen und zivilen Rechte der Juden wieder her.

Pariser Frieden 1947[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Artikel 19 und 20 der Friedensvertrags von Paris[25] regelten die Staatsangehörigkeit für abgetretene Gebiete folgendermaßen: Wer zum 10. Juni 1940 seinen Wohnsitz in abgetretenen Gebieten[29] gehabt hatte, wurde automatisch Staatsbürger der aufnehmenden Staaten. Alle Volljährigen oder Verheirateten italienischer Zunge erhielten die Möglichkeit für Italien zu optieren. Das Aufnahmeland konnte dann verlangen, dass solche Optanten nach Italien aussiedelten. Gleiches galt umgekehrt für jugoslawische, in Italien ansässige Bürger. Eine Option eines verheirateten Mannes erstreckte sich auf minderjährige Kinder, aber nicht die Ehefrau.

Die italienischen Formalien regelte ein Optantendekret 1948.

Triest[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei Kriegsende wurden die amerikanischen und jugoslawischen Truppen entlang der “Morgan Line” (rot) entflochten. Diese bildete bis zur Gründung der Freien Stadt Triest den Grenzverlauf.

Aus der Zone B, die effektiv jugoslawisch kontrolliert war vertrieb man 1946 und erneut 1954 den Großteil der verbliebenen Italiener, was jugoslawischerseits als „Option“ umschrieben wurde.[30]

San Marino[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch Staatsvertrag ist die doppelte Staatsbürgerschaft unbeschränkt zulässig.

Vatikan[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Alle Personen, die die vatikanische Staatsbürgerschaft verlieren ohne eine weitere zu besitzen, erhalten die italienische Staatsbürgerschaft.

Asylanten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Italien hat das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 samt dem Protokoll 1967 ratifiziert.[31] Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für anerkannte Flüchtlinge eine verkürzte Anwartszeit für Einbürgerungen vor.

Die Einschränkungen beim Daueraufenthaltsrecht führen zu eingeschränkten Einbürgerungsmöglichkeiten dieser „neuen Europäer.“ Mehrere, zunehmend verschärfte Gesetze über Abschiebezentren und Strafbewehrung illegalen Aufenthalts[32] zeigen wenig Erfolg den Ansturm zu verringern.

Die Anerkennungsquote von Asylanten liegt in Italien deutlich über dem europäischen Durchschnitt. Viele der als Wirtschaftsflüchtlinge abgelehnten bilden die geschätzt 670.000 clandestini im Lande, die oft als Schwarzarbeiter in der Landwirtschaft oder Obdachlose in den Großstädten eher schlecht als recht leben.[33] Trotz einer restriktiveren werdenden Haltung gegenüber Zuwanderung hat man 2002 und 2003 insgesamt 634.700 Einwanderer ohne regulären Aufenthaltsstatus legalisiert. Hierbei handelte es sich um Europas umfassendste Amnestie.

Kolonien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Italienischer Kolonialbesitz in Ostafrika in seiner größten Ausdehnung 1936-41.
Ausweitung des Machtbereichs in Italienisch-Libyen.
Am Horn von Afrika

Die Erwerbung der ersten Kolonie Assab erfolgte für die Großreederei Rubattino. Bis 1890 baute Italien seine Präsenz zur Kolonie Eritrea aus. Die italienische Expansion in der Region endete zunächst nach der Schlacht von Adua 1896.

Erst jetzt begann man sich über die Eingeborenen Gedanken zu machen. Statusmäßig unterschieden wurde zwischen italienischen (weißen, christlichen) Bewohnern und Einheimischen.[34] Im postkolonialen Diskurs wird dies als rassistische Praxis gesehen. Zeitgenössisch hatte es jedoch den handfesten praktischen Hintergrund, dass durch Anwendung des (muslimischen) Gewohnheits- speziell Personenstandsrechts, der Widerstand gegen die Kolonisierung gering gehalten werden konnte. Als assimilati bezeichnete man Nicht-Europäer, die einer Bevölkerungsgruppe angehörten, die noch nicht den Stand europäischer Zivilisation erreicht hatten. Gemeint waren Araber (Syrer, jemenitische Juden), Ägypter und Inder. 1894 sprach man von Personen, „die über einen Grad der Zivilisation verfügen, der dem der Europäer ähnelt,“ was ab 1908 für stranierei asiatici galt.[35] Dieser Status wurde 1933 ganz abgeschafft.

Das „Zivilgesetzbuch für die Kolonie Eritrea“ schuf 1905/9 klare Begriffe.[36] Als sudditto coloniale galt jeder in der Kolonie Geborene, der nicht italienischer Vollbürger (cittadino italiano) oder Inhaber einer fremden Staatsbürgerschaft war. Die Verleihung dieses Status für andernorts Geborene, die in der Kolonie lebten oder für diese im Staatsdienst standen konnte nur der Gouverneur vornehmen. Solche Einbürgerungen waren nicht erblich.
Koloniale Untertanen konnten seit 1908 einen Staatsbürgerschaftsnachweis (certificato di sudditanza coloniale) erhalten.

Mischlinge mit zumindest einem weißen Elternteil wurden automatisch cittadini, bei Findelkindern wurde ggf. nach Augenschein entschieden. Auch eine einen Italiener heiratende eingeborene Frau wurde dadurch Italienerin und blieb es nach Scheidung, sofern sie sich im eigentlichen Italien aufhielt. Kehrte sie in die Kolonie zurück konnte der Gouverneur innerhalb eines Jahres ihren Status bestätigen, wenn sie hinreichend europäisiert war. Die Verheiratung einer Italienerin mit einem Eingeborenen war vom Gouverneur zu genehmigen, sie galt als prinzipiell unerwünscht. Ein Kolonialbeamter, der eine Eingeborene heiratete, war aus dem Dienst zu entlassen.

Ab 1933 gab es für nicht-europäische italienische Untertanen nur noch einen einheitlichen Status.[37] Sudditi eritrei o somali waren demnach alle in der Kolonie Wohnenden und ihre Ehefrauen, die nicht Italiener oder ausländische Bürger waren oder die einen Vater mit diesem Status hatten. Der Gouverneur konnte Zuwanderern diesen Status verleihen, nachdem sie zwei Jahre in der Kolonie gewohnt hatten. Vor Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit war die Zustimmung des Gouverneurs einzuholen.

Koloniale Untertanen konnten Italiener werden, wenn sie beim Gericht nachwiesen, dass sie volljährig und guten Charakters (ohne Vorstrafen) waren. Weiterhin durften sie nicht polygam leben und mussten entweder perfekt italienisch sprechen oder mindestens drei Jahre Schulbesuch nachweisen.

Die für Eritrea erlassenen Regeln wurden, mit Ausweitung des italienischen Kolonialbesitzes in Ostafrika 1934 und 1936 auf die neu erworbenen Territorien ausgedehnt.

Aufgrund des Männerüberschusses häufiger werdende Mischehen mit Eingeborenen wurden 1937 verboten, so dass auf diesem Weg kein Staatsbürgerschaftserwerb mehr möglich war.[38] Drei Jahre später wurde auch die Legitimation von Mischlingskindern untersagt.[39]

Libia italiana

Während der osmanischen Herrschaft galt das Staatsangehörigkeitsgesetz 1869.

Nach dem Erwerb Tripolitaniens richtete man in Rom ein Kolonialministerium ein, das seit 1937 Ministero dell’Africa Italiana hieß.[40] Ab 1939 waren die nördlichen Gebiete italienische Provinz, während die südlichen Saharagebiete zu einer Militärzone erklärt wurden.

Die Regelungen für Libyen 1934 unterschieden sich kaum von denen für Ostafrika.[41][42]

Da Italien aufgrund des Verrats Marschall Badoglios offiziell zu den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs zählte erlaubte man diesem als Mandatsmacht Libyen bis zur Unabhängigkeit weiter zu verwalten.

Italienische Konzessionen in China

Die Italienische Konzession von Tientsin war 1901-47 nur von China „auf Dauer gepachtet.“[43] Deren chinesischen Bewohner[44] blieben daher chinesische Untertanen. Durch den Vertrag von Paris fielen auch die noch bedeutungsloseren Konzessionen von Shanghai, Peking (im Legationsviertel), Kulangsu (Amoy) und Hankow[45] an China zurück.[25][46]
Ein Sonderfall bildeten die (vormaligen) k.u.k.-Bürger italienischer Zunge nicht aus den an Italien gefallenen Gebieten stammend, die aus sibirischer oder japanischer Kriegsgefangenschaft seit Anfang 1918 in der Konzession ankamen. Für sie schuf man den Status eines stranieri speciali.[47]

Albanien

Zur Zeit der Personalunion mit Albanien 1939-43 galt das dortige Gesetz von 1929 weiter.

Statistik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anzahl der anlandenden illegalen Einwanderer und Asylanten.
In Großstädten üblich gewordene Anblicke wie dieser haben die Angst vor Überfremdung geschürt.

Seit 1973 ist die jährliche Zahl der Zuwanderer in Italien größer als die der Auswanderer. Seit 1998 gibt es das Register im Ausland lebender Italiener, A.I.R.E. Wer länger als 12 Monate im Ausland lebt hat sich konsularisch anzumelden. 2009 waren 4.208.977 Personen registriert. Das Verfahren im Online-Portal wurde zum 1. Jan. 2023 vereinfacht.

Die sogenannten oriundi („Abstammungsitaliener“) werden weltweit auf etwa sechzig Millionen geschätzt. Zwischen 1998 und 2011 haben etwa eine Million Italienischstämmige weltweit einen italienischen Reisepass beantragt, die meisten aus Lateinamerika.[48][49] Viele lebten in Argentinien und nutzten die neu gewonnenen Niederlassungsfreiheit der EU sich in Spanien anzusiedeln, was dort zu Verstimmungen sorgte. Seit 2019 sind diese Zuwanderer spanischerseits anderen Lateinamerikanern gleichgestellt.

Aus den Volkszählungsdaten 2001 konnte geschlossen werden, dass etwa 3400 Ausländerkinder durch Daueraufenthalt bis Volljährigkeit die italienische Staatsbürgerschaft erhalten hatten. 2010 lebten ca. 780.000 in Italien geborene minderjährige Kinder ausländischer Eltern im Lande. Pro Jahr erreichen etwa 7000 die Volljährigkeit und durch Daueraufenthalt Anspruch auf Einbürgerung auf Antrag, der innerhalb eines Jahres zu stellen ist.

Laut Eurostat schwankte die Zahl der jährlichen Einbürgerungen 2011–21 zwischen 112.000 und 201.000. Zwischen 1. August 2021 und 31. Juli 2022 sind 129.623 neue Anträge auf Einbürgerung gestellt worden. Das waren 45 % mehr als die 89.304 Anträge des Vorjahres. In jenen zwölf Monaten wurden 175.912 Anträge geprüft, davon 76 % bewilligt. Die Einbürgerungsquote von ø 2,1‰ liegt über dem EU-Durchschnitt und erreichte im Spitzenjahr 2010 5,42 ‰. Die Gebühr für einen Einbürgerungsantrag setzte man 2009 auf € 200 fest, dazu kommen € 14,62 Stempelsteuer und die Kosten für beglaubigte Übersetzungen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Barbiano di Belgiojoso, E.; Ortensi, L. E.; Who Wants to Become Italian? A Study of Interest in Naturalisation among Foreign Migrants in Italy; Eur Jnl Population, Vol. 38 (2022), S. 1095–1118; Volltext
  • Berhe, Simona; De Napoli, Olindo; Citizens and Subjects of the Italian Colonies: Legal Constructions and Social Practices, 1882-1943; London 2022 (Routledge, Taylor & Francis)
  • Costa, Pietro; Cittadinanza; Roma 2005 (GLF Ed. Laterza); ISBN 88-420-7587-6
  • Donati, Sabina; “Cittadinanza,” “sudditanza” e “nazionalità” in contesto imperiale: Riflessioni sul caso italiano tra guerra e dopoguerra, 1914–1925; Italian Culture, Volume 39 (2021), Iss. 2; DOI: 10.1080/01614622.2021.1980996
  • Donati, Sabina; A political history of national citizenship and identity in Italy: 1861-1950; Stanford 2013 (Stanford Univ. Press); ISBN 978-0-8047-8451-1
  • Gironda, Vito Francesco; Die Politik der Staatsbürgerschaft: Italien und Deutschland im Vergleich 1800-1914; Göttingen 2010 (Vandenhoeck & Ruprecht); ISBN 978-3-525-36848-0; [Diss. Bielefeld, 2007]
  • Moraglia, Giovan Battista Cosimo; Cittadinanza e naturalizzazione; Forlì 1906 (Stab. Tip. Romagnolo S. Lombardini)
  • Peirone, Fulvio; Pene-Vidari, Gian Savino; Per Torino da Nizza e Savoia: le opzioni del 1860 per la cittadinanza torinese da un Fondo dell'Archivio Storico della Città di Torino; Torino 2011 (Centro studi piemontesi); ISBN 978-88-8262-178-0
  • Rizzo, Francesco; La cittadinanza italiana e il nuovo Genio romano : manuale teorico-pratico, storico, giuridico, morale, politico e sociale, per le dichiarazioni, gli atti e certificati di cittadinanza, di domicilio, di residenza o affini; Milano 1923 (Tip. G. Volontè)
  • Tintori, Guido; Naturalisation Procedures for Immigrants Italy; Badia Fiesolana 2013; RSCAS/EUDO-CIT-NP 2013/13
  • Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages; Einbürgerung in Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Italien und Spanien; Berlin 2007; WD 3 - 083/07
  • Zincone, Giovanna; Basili, Marzia; Country report: Italy; Badia Fiesolana 2010, rev. 2013
Gesetzestexte

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Hecker, Hellmuth; Staatsangehörigkeit im Code Napoléon als europäisches Recht; Frankfurt a. M. 1980 (Metzner i.K.).
  2. §§ 1-15: Titolo I: Della cittadinanza e del godimento dei diritti civili https://it.wikisource.org/wiki/Codice_civile_(1865)/Libro_I/Titolo_I Volltext wikisource]. Kommentar: Bianchi, Francesco Saverio; Vol. 4: Delle persone, della cittadinanza, del domicilio, degli assenti : spiegazione dei titoli 1., 2., 3. del libro 1. del codice civile; Torino ²1890 (Unione Tipografico-Editrice).
  3. Scheidung war bis 1971 nicht vorgesehen. Gesetz vom 1. Dez. 1970, No. 898.
  4. Ius connubii. Was damals, abgesehen von Russland und Portugal internationaler Standard war. Vgl. Gorrini, Giovanni; La Concessione della cittadinanza: studio di legislazione comparata; Voghera 1890 (Tip. Successori G. Gatti).
  5. Stichwort Staatensukzession. Buzzati, Giulio Cesare; Sull'acquisto di cittadinanza per annessione territoriale; Milano 1918 (Società Editrice Libraria).
  6. Legge relativa alle norme per la concessione della cittadinanza italiana, 19 Maggio 1906, № 217, Kraft 15. Juni 1906.
  7. Legge 13 giugno 1912, № 555.
  8. Die wichtigen Auswanderer-Zielländer Argentinien und Brasilien haben starke Ius soli-Regeln. In Brasilien wurde außerdem jeder der Ende 1889 im Lande wohnte automatisch Staatsbürger. Für Argentinier wurde Doppelstaatlichkeit durch Abkommen vom 29. Okt. 1971 erlaubt.
  9. 31. Jan., № 108.
  10. Familienrechtsreformgesetz, № 151 vom 19. Mai. Dazu Verfassungsgerichtsurteile № 87 vom 9. April 1975 und № 30 vom 28. Jan. 1983.
  11. Ein Urteil, № 4466 vom 25. Feb. 2009 des Kassationsgerichtshof, erlaubte erstmals Rückwirkung auf 1912 für die Enkelin einer Frau, die durch Ausländerheirat ihre Staatsbürgerschaft gewechselt hatte.
  12. № 39 vom 28 Feb. 1990. Weiterführend: Muzio, Giorgia; Italien: Migrationspolitik.
  13. Parlamentarische Änderungsvorlagen in den Folgejahren waren zahlreich, aber erfolglos. 2001-6 (2. + 3. Kabinett Berlusconi) 14, 2006-8 (2. Kabinett Prodi): 34. Bis 2013 verhandelte man über Änderungen der Anwartzeiten.
  14. Nachweismöglichkeiten klarifiziert durch Verwaltungsanweisungen (circolare) vom 5. Jan. und 7. Nov. 2007. Wobei der Nachweis ein bürokratisches Spießrutenlaufen ist. Schon 2015 wurde in einer Kammer des Parlaments ein vereinfachendes Gesetz beschlossen, wodurch in Italien geborene Kinder von Ausländern mit Daueraufenthaltsrecht per ius soli Italiener würden oder falls sie einen italienischen Schulabschluss hatten. Das Gesetz wurde vor Parlamentsauflösung nicht vom Senat beraten. Ein weiterer Vorschlag zu solch einem ius culturaeo ius scholae wurde 2022 beraten. Was nach dem Rechtsruck bei den Parlamentswahlen in Italien 2022 daraus wird, ist offen. (Stand: Dezember 2022)
  15. DPR № 362/1994
  16. Festgesetzt z. B. 2007 per Circolare k.60.1 auf € 8370 p. a.
  17. Goes, Nina Isabel; Mehrstaatigkeit in Deutschland; 1997, ISBN 3-7890-4724-4, S. 108–119.
  18. Haider-Quercia, Ulrike; Rechtsrahmen und Bedeutung der doppelten Staatsbürgerschaften in Italien; Europa ethnica, Vol. 73 (2016), № 1/2, S. 8.
  19. Darin Abschnitt VI: „Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit“
  20. Mit Annahme des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs 1812 waren dessen Bestimmungen über die „Bürgeraufnahme“ einschlägig.
  21. Volltext. Ausführlich Option in Südtirol. Dazu dann auch spätere deutsche Verwaltungsanweisungen z. B. AO № 52/III „zur Beschaffung von Möbeln und Hausrat für Umsiedler aus Südtirol und Laibach,“ 1941 „Aufnahme von akademischen Titeln in die Einbürgerungsurkunde“ u. ä. im Bundesarchiv R 186/36, Bd. 2.
  22. Peterlini, Oskar; Ein Pass für Nachfahren österreichischer Staatsbürger. Statt ethnischer Trennung eine historische Lösung nachdem Muster der Italiener im Ausland; Europa ethnica, Vol. 76 (2019), № 1-2, S. 23–31.
  23. §§ 122-131. Abgetreten wurden: Stampalia (Astropalia), Rhodes (Rhodos), Calki (Kharki), Scarpanto, Casos (Casso), Pscopis (Tilos), Misiros (Nisyros), Calymnos (Kalymnos) Leros, Patmos, Lipsos (Lipso), Sini (Symi) und Kos, die schon italienisch besetzt waren sowie Castellorizzo.
  24. Von November 1943 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs im Mai 1945 waren die Inseln von deutschen Truppen besetzt, danach bis 1947 unter britischer Militärverwaltung.
  25. a b c Esecuzione del Trattato di pace fra l’Italia e le Potenze Alleate ed Associate, firmato a Parigi il 10 febbraio 1947 in Kraft 25. Dez. 1947.
  26. Trattato di Roma del 27 gennaio 1924. Genauer Grenzverlauf geregelt durch die Convenzione di Nettuno, jugoslawischerseits ratifiziert 1928.
  27. Weiterführend Udina, Manlio; La Questione Della Venezia Giulia Nelle Relazioni Internazionali (1915-1950); Rivista Di Studi Politici Internazionali, Vol. 19 (1952), № 1/2, S. 14–28.
  28. Punkt 7 im „Manifest von Verona“ Volltext wikisource: “Gli appartenenti alla razza ebraica sono stranieri.”
  29. Als da waren: Dodekanes an Griechenland, das seit den Foibe-Massakern 1943-5 und Vertreibung (200.000-350.000 sogenannte “Esuli”) weitgehend italienerfreie istrisches Hinterland mit Zara, die Inseln Lastovo und Pelagosa an Jugoslawien sowie Grenzkorrekturen (Wiederherstellung des Zustands von 1860) im Gebirge an Frankreich beim kleinen Sankt Bernhard, Col du Mont Cenis, Mont Thabor (Valle Stretta als Vallée Étroite, westlich von Bardonecchia) und den Oberläufen von Tinée, Vésubie und Roya.
  30. Londoner Memorandum vom 5. Oktober 1954, endgültige Grenrzegelung Vertrag von Osimo Traité entre la République italienne et la République socialiste fédérative de Yougoslavie; 10. Nov. 1975.
  31. Auch übernommen ins EU-Recht: Richtlinie 2004/83/EG ersetzt durch Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie).
  32. März 1998: das „Turco/Napolitano Gesetz“ № 40/1998. Ab 30. Juli 2002, das „Bossi-Fini Gesetz“ № 189/2002, № 125/2008 vom 23. Mai 2008 sowie das „Minniti-Orlando Gesetz“ № 46/2017 über illegale Einreise und Abschiebezentren.
  33. Ghio, D.; Blangiardo, G. C.; Exploring the link between irregular migration and asylum: the case of Italy; Genus 75 (2019), 14; Volltext.
  34. Entsprechende Justizordnungen 1894 und 1902. Vereinfachend reformiert 1908, Regio Decreto 2.7.1908, № 325.
  35. Nach § 2 der Justizordnung von 1908 galt für assimilati dann die strengere Definition und Gleichstellung mit den Eingeborenen. Dazu Verordnung des Gouverneurs 8.10.1908, № 787.
  36. Kap. 1: Della persone (14 §§) des Codice civile per la Colonia Eritrea (leggi 15 giugno 1905, № 253; 15 luglio 1906, № 361, e 27 febbraio 1908, № 75) in Kraft zum 1. Juli 1909 auf Basis legge 24 maggio 1903, №  205, per l'ordinamento della colonia Eritrea. (Endgültige Aufhebung 15. Dez. 2010).
  37. Kap. 2 des Ordinamento organico per l'Eritrea e la Somalia, legge 6 luglio 1933, № 999. In Kraft 1. Apr. 1934, endgültig aufgehoben 22. Dez. 2008.
  38. Dekret von 29. Apr. 1937, № 880; Gesetz 30. Dez. 1937, № 2590 mit Strafandrohung; Gesetz 29. Juni 1939, № 1004.
  39. Gesetz 822, 13. Mai 1940. Aufgehoben 1947 durch Dekret № 1096.
  40. Dekret № 431 vom 8. April 1937.
  41. §§ 33-42 Della Cittadinanza Italiana Libica, Ordinamento organico per l'amministrazione della Libia 21.12.1933
  42. Tarchi, Andrea; Mabruchismo: Concubinage and Colonial Power in Italian Libya (1911–1932); Modern Italy, Vol. 26 (2021), № 4, S. 409–24; doi:10.1017/mit.2021.32.
  43. Weiterführend: Marinelli, Maurizio; Making Concessions in Tianjin: Heterotopia and Italian Colonialism in Mainland China; Urban History, Vol. 36 (2009), № 3, S. 399–425.
  44. 1902: ? 13700-17000, 1922: ca. 4000 (im Juni 1927 erweitert um die vormals österreich-ungarische Konzession); 1935: weniger als 6000. 1943, vor der Abtretung an die Neuorganisierte Regierung der Republik China auch etwa 600 Soldaten.
  45. Diese waren schon seit spätestens 1938 effektiv unter japanischer Verwaltung.
  46. Approvazione dello scambio di Note relativo al danni di guerra ed all'art. 79 del Trattato di pace, effettuato in Roma il 30 luglio 1947 fra l'Italia e la Cina, legge 16 dicembre 1947, № 1443.
  47. Donati (2021): II. La “nazionalità italiana” dei sudditi austro-ungarici a Tientsin tra guerra e dopoguerra.
  48. Zincone, Giovanna; The case of Italy; in: Giovanna Zincone, Rinus Penninx, Maren Borkert (Hrsg.): Migration Policymaking in Europe. The Dynamics of Actors and Contexts in Past and Present; Amsterdam University Press, Amsterdam 2012, S. 247–290, hier: S. 257.
  49. Kap. 3: The quest for grandma's passport: how and why Argentines get a second nationality; in: Cook-Martín, David; The scramble for citizens: dual nationality and state competition for immigrants; Stanford, CA 2013 (Stanford Univ. Press); ISBN 978-0-8047-8298-2.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]