Körperschaft

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Körperschaft (Begriffsklärung) aufgeführt.

Körperschaften sind auf der Mitgliedschaft von Personen beruhende und in ihrer Existenz vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängige Verbände. Sie sind im Regelfall rechtsfähig, können aber auch Teil einer übergeordneten juristischen Person sein („unselbständige Körperschaft“).

[Bearbeiten] Juristische Definition

Die Rechtsform Körperschaft ist eine juristische Person, deren „Körper“ aus einzelnen natürlichen oder juristischen Personen besteht. Körperschaften sind mitgliedschaftlich organisiert (sog. personelles Substrat), bestehen aber unabhängig vom Wechsel ihrer konkreten Mitglieder.

Man unterscheidet weiter

Abgrenzung:

  • Verband (Recht) - Interessensgruppen natürlicher oder juristischer Person, der Überbegriff unter Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • Gesellschaft: keine Mitglieder, aber Gesellschafter, von deren Zugehörigkeit der Fortbestand abhängt
  • Anstalt: keine Mitglieder, aber Benutzer
  • Stiftung: kein personaler Bezug

[Bearbeiten] Rechtsgeschichte

Historische Körperschaften sind unter anderem die Zünfte und Korporationen.

[Bearbeiten] Rechtliche Belange

  • Körperschaftsteuer: Dieser Steuer unterliegen neben Körperschaften auch Personenvereinigungen und Vermögensmassen, also auch Stiftungen und Anstalten.
  • Körperschaftsstatus: Ein Begriff aus dem Staatskirchenrecht. Er wird verwendet, um den besonderen Status der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu charakterisieren. Er bezieht sich nicht auf die Körperschaftsqualität.


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