Keck-Entscheidung

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In der Keck-Entscheidung von 1993 legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) grundsätzliche Regelungen zur Auslegung und zum Geltungsbereich von Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) (damals noch Art. 30 EWGV) fest, die nach dem Kläger des Verfahrens als Keck-Formel oder Keck-Grundsätze bekannt wurden.

Sachverhalt und Streitgegenstand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bernard Keck und Daniel Mithouard, beide verantwortliche Leiter von Einkaufszentren in Frankreich, sollten wegen des Verkaufs von Waren unterhalb des Einkaufspreises von französischen Gerichten verurteilt werden. Beide machten im nationalen Ausgangsverfahren die Unvereinbarkeit dieses französischen Verbotes mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV)) geltend, da in anderen EG-Ländern (z. B. zur gleichen Zeit in Deutschland) keine Beschränkungen hinsichtlich eines Verkaufes von Waren unterhalb des Einkaufspreises vorlagen. Das Gericht des Ausgangsverfahrens rief daher den EuGH an, um klären zu lassen, ob die europäischen Verträge dem Verbot des Verkaufs von Waren unter dem Einkaufspreis entgegenstehen.

Der EuGH verneinte diese Auffassung, indem er das Weiterverkaufsverbot zum Verlustpreis als allgemeine Verkaufsmodalität (und somit kein Marktzugangshindernis) aus dem Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) ausklammerte und es damit als mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar ansah.

Folgen des Urteils[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die regionalen Einschränkungen der Marktfreiheit sind dann legitim, wenn

  • die Regelungen alle betroffenen Marktteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, gleichermaßen betreffen,
  • die Verkaufsmodalitäten (vertriebsbezogene Handelsregelungen) die inländischen Produkte sowie Produkte aus anderen EU-Ländern (ehemals EG-Ländern) rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise betreffen (unterschiedslose Maßnahmen).

Ein Beispiel hierfür ist das deutsche Ladenschlussgesetz.

Der EuGH hat in der Keck-Entscheidung seine bis dato in der Dassonville-Entscheidung enthaltene, sehr weitreichende Definition einer Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) eingeschränkt.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • EuGH, Urt. v. 24. November 1993, Rs. C-267/91 u. C-268/91 – Keck und Mithouard – Slg. 1993, S. I-6097 ff.
  • Amt für Veröffentlichungen: Keck-Urteil