Kreis (Habsburgermonarchie)

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Ein Kreis war eine Verwaltungseinheit der Habsburgermonarchie zwischen 1748 und 1867.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Entstehung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Verlust von Schlesien an Preußen stellte man fest, dass Friedrich II. viel höhere Steuereinnahmen aus dem Land herausholte, als dies die eigene Verwaltung zuvor imstande war. Mit Preußen als Vorbild wurden durch mehrere Verwaltungsreformen Maria Theresias und Josefs II. in den Jahren ab 1748 auch die alten Gebietseinteilungen in die neu geschaffenen Kreise übergeführt. Diese Reformen wurden von Maria Theresias Berater Graf Haugwitz eingeleitet und ab 1760 unter Staatskanzler Graf Kaunitz fortgeführt. Im Wesentlichen bewirkte die Bürokratisierung in Form von Kreisämtern eine Scheidung zwischen landesfürstlicher und ständischer Verwaltung, wodurch sich der Einfluss der Stände verringerte.

Der Ursprung der Kreisverwaltung lag in Böhmen, wo die Kreise als territoriale Einheiten (siehe böhmische Kreise) schon seit dem 14. Jahrhundert bestanden. Durch die Reform wurde nunmehr dieses System weiterentwickelt und auf die ganze Monarchie außer Ungarn ausgedehnt. In Österreich ob und unter der Enns sowie in der Steiermark wurden die alten Viertel als territoriale Grundlage der Kreise genommen (siehe dazu Niederösterreich#Gliederung in Viertel, oberösterreichische Kreise, Vierteleinteilung der Steiermark 1462).

Das ungarische Gegenstück waren die Komitate, die aber schon lange vorher bestanden und daher im Gegensatz zu den Kreisen vom lokalen Adel beherrscht wurden.

Im Lombardo-Venetschen Königreich gab es Delegationen, die den späteren italienischen Provinzen entsprechen.

Nach 1848[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der Schaffung der Amtsbezirke bzw. der Bezirksämter im Zuge der Reformen nach 1848 übernahmen diese weitgehend die Aufgaben der Kreisämter. Diese bereits 1849 vom Innenminister Alexander von Bach im Rahmen einer Neuorganisation des Verwaltungsapparates vorgeschlagenen Reformen waren nötig, weil nach der Aufhebung der Leibeigenschaft vermehrt die einzelnen Bürger an die Behörden herangetreten waren. Die Kreisverwaltungen wurden damit zur zweiten Instanz der Amtsbezirke. Einige kleinere Kreise wurden daher auch aufgelöst oder zusammengelegt.

Auch wurden die Statutarstädte von der Kreisverwaltung ausgenommen, in ähnlicher Weise wie sie heutzutage nicht in die Bezirke einbezogen sind.

Auflösung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der Schaffung der politischen Bezirke im Jahr 1868, die auf die Dezemberverfassung von 1867 zurückgeht,[1] wurde die Kreiseinteilung zwar aufgehoben und durch eine viel feiner gegliederte Bezirksteilung ersetzt, die neu geschaffenen Bezirkshauptmannschaften orientierten sich jedoch organisatorisch stark an den Kreisverwaltungen.

Organisation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit den Kreisämtern gab es erstmals eine Verwaltungsebene, die zwischen den Grundherrschaften bzw. den landesfürstlichen Städten und der kaiserlichen Hofkammer (bzw. in den Kronländern den Gubernialverwaltungen) lag. An der Spitze jedes Kreises stand ein Kreishauptmann, dessen Beamte mit genau definierten Aufgabengebieten betraut waren, was in finanziellen Fragen eine weitgehende Entmachtung der Stände bedeutete. Die Kreisämter waren die unterste Instanz über alles, was in den Bereich politische Verwaltung fiel. Damit war die unmittelbare Aufsicht im Steuerwesen verbunden, ebenso das Konskriptions- und Rekrutierungssystem, die Aufsicht über die Schulen und Armenhäuser, die Überwachung der einzelnen Gemeinden und der Schutz der Bauern vor dem Grundherrn. Die Kreishauptleute waren verpflichtet, die Kreise zumindest einmal jährlich zu bereisen oder durch die Kommissäre visitieren zu lassen. Hierfür bezogen die Kreishauptleute ein staatliches Gehalt, durften aber keine anderen herrschaftlichen oder ständischen Ämter ausüben und waren an Weisungen gebunden.

Den Kreisämtern übergeordnet waren die Gubernien.

Nachwirkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Trotz zahlreicher Reformen erkennt man in den 39 Regionalwahlkreisen immer noch grob die Kreiseinteilung aus der Monarchie. Auch die Sprengel der Kreisgerichte (nunmehr: Landesgerichte) entsprechen im Wesentlichen denen der ehemaligen Kreisämter. Ebenso ist die Unterteilung in 35 NUTS3-Regionen lose an der Kreiseinteilung ausgerichtet.

Liste der Kreise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nachfolgend eine Liste der Kreise und Statutarstädte in den nicht-ungarischen (im späteren Sprachgebrauch cisleithanischen) Ländern der Monarchie, Stand 1854:[2][3]













Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. RGBl. 1868/44. Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden (…). In: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich, Jahrgang 1868, S. 76–81. (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/rgb
  2. nach Helmut Rumpler: Österreichische Geschichte 1804–1914. Eine Chance für Mitteleuropa. Bürgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie. Wien, Ueberreuther, 1997, S. 476/77
  3. Einteilung vor 1848 nach A. Balbis: Allgemeine Erdbeschreibung oder Hausbuch des geographischen Wissens. Pest 1842, Ansicht bei Google Books
  4. Die Kreise im Land ob der Enns wurden ab 1749 in Distriktskommissariate und Landgerichte unterteilt: Benedikt Pillwein (Hrsg.): Geschichte, Geographie und Statistik des Erzherzogthums Oesterreich ob der Enns und des Herzogthums Salzburg. Mit einem Register, welches zugleich das topographische und genealogische Lexikon ist und der Kreiskarte versehen. Geographisch-historisch-statistisches Detail nach Distrikts-Kommissariaten. 1. Auflage. Dritter Theil: Der Hausruckkreis. Joh. Christ. Quandt, Linz 1830, S. 167  (Google eBook). 2. Auflage 1843 (Google Book)