Kulturdenkmal

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Schild mit dem Schutzsymbol und Erläuterung in vier Sprachen an einem Kulturdenkmal in Salzburg

Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis menschlicher Geschichte, Kultur und Entwicklung, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Aufgrund des Denkmalwerts steht es deshalb im Allgemeinen unter Denkmalschutz.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Definitionen

Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis vergangener Zeiten und ein spezifisches Beispiel menschlichen Kulturschaffens. Es birgt in seiner Einzigartigkeit Informationen über seine Entstehungs- und Existenzzeit in sich. Wie Naturdenkmale auch handelt es sich um Einzeldenkmale oder Ensembles (Gesamtanlagen), sowie auch um bewegliche Objekte.

[Bearbeiten] Arten von Kulturdenkmalen

Kulturdenkmale werden eingeteilt in:

[Bearbeiten] Weltkulturerbe

Hauptartikel: Weltkulturerbe

Die UN-Sonderorganisation UNESCO hat sich zur Aufgabe gemacht, weltweit die Kulturgüter der Menschheit, die einen „außergewöhnlich universellen Wert“ besitzen, zu erhalten. Ihre Liste der mit dem Titel Weltkulturerbe gewürdigten Stätten umfasst mehr als 800 Einträge.

[Bearbeiten] Deutschland

Baudenkmale soll es in Deutschland 748.105 geben, Bodendenkmale 565.696[4]

Nach den Denkmalgesetzen der deutschen Bundesländer liegt der Denkmalwert eines Objekts in dessen besonderer Bedeutung, die in den einzelnen Gesetzen unterschiedlich ausführlich definiert wird. Besteht aus diesen Gründen ein öffentliches Interesse am Erhalt und Schutz, so wird das Objekt in Deutschland unter Denkmalschutz gestellt und in der Regel in eine sogenannte Denkmalliste aufgenommen.

Für die Rechtswirksamkeit der Unterschutzstellung gilt in den deutschen Bundesländern eines der prinzipiell zwei verschiedenen Systeme:

  • Entweder stellt das Gesetz grundsätzlich alle Objekte, die die im Gesetz definierten Kriterien erfüllen, als Denkmal unter Schutz. Denkmallisten haben dann nur informellen nachrichtlichen Charakter.
  • Oder es sind nur die Objekte, die in gesonderten Denkmallisten aufgeführt werden, als Denkmal geschützt. Dies gibt dem Eigentümer, der sich an Auflagen zu halten hat, auf einfache Weise Rechtssicherheit, denn er muss nur in der Liste nachschauen. Die Erstellung und ständige Aktualisierung erfordert aber einen hohen Aufwand. Für Regionen oder Denkmalkategorien, in denen noch erhebliche Inventarisationsdefizite bestehen, wie z. B. bei den Gartendenkmalen, ist dieses System unter dem Schutzgesichtspunkt nachteilig.

Die Schutzwirkung umfasst nicht nur das Kulturdenkmal an sich, sondern hat immer auch eine gewisse Wirkung in die Umgebung. Damit soll verhindert werden, dass negative Einwirkungen aus der Umgebung das Kulturdenkmal beeinträchtigen. Beispielsweise ist es nicht ohne weiteres erlaubt, direkt neben einem geschützten Fachwerkhaus eine Betonfertiggarage zu errichten, oder, zwar mehrere Kilometer entfernt von einem Barockgarten aber direkt in seiner zentralen Blickachse, ein Hochhaus zu bauen (siehe auch die Diskussion um das UNESCO-Weltkulturerbe Kölner Dom).

Das öffentliche Interesse erlaubt die Einschränkung des vom Grundgesetz garantierten Rechts auf Privateigentum. Die Interessen des Denkmaleigners sind gegenüber denen der Öffentlichkeit abzuwägen, dem Denkmaleigner können Auflagen gemacht werden, unter Umständen können Denkmäler gegen Entschädigung enteignet werden.

Es gibt verschiedene Gründe für das Bestehen eines öffentlichen Interesses am Erhalt und Schutz eines Kulturdenkmales, so z. B.:

  • besonderer historischer Wert (z. B. Grablegen herausragender Personen)
  • besonderer künstlerischer Wert (z. B. für die Kunstgeschichte wichtige Objekte)
  • besondere wissenschaftliche Bedeutung (z. B. Objekte aus der Forschungsgeschichte oder auch Bodendenkmale wie Versteinerungen)
  • besondere städtebauliche oder ortsbildprägende Bedeutung (z. B. alte Dörfer oder Arbeitersiedlungen aus der Zeit der Industrialisierung)
  • besondere Bedeutung für die Geschichte der Arbeits- und Produktionsverhältnisse (z. B. alte Industrieanlagen)
  • besondere volkskundliche oder heimatgeschichtliche Bedeutung (z. B. regionaltypische Bauformen wie Umgebindehäuser)
  • besondere technikgeschichtliche Bedeutung (z. B. historische Mahlwerke alter Mühlen)
  • besondere landschaftsgestalterische Bedeutung (z. B. historische Schlossparkanlagen)

und weitere je nach Wortlaut der Landesdenkmalschutzgesetze.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • August Gebeßler, Wolfgang Eberl: Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland. Kohlhammer, Köln 1980, ISBN 3170049879.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Abteilung für Technische Denkmale. Bundesdenkmalamt, 21. August 2008. Abgerufen am 21. August 2008.
  2. Abteilung für Klangdenkmale. Bundesdenkmalamt, 21. August 2008. Abgerufen am 21. August 2008.
  3. Restaurierbeispiele aus den Restaurierwerkstätten für Kunstdenkmale im Wiener Arsenal. Bundesdenkmalamt, 21. August 2008. Abgerufen am 21. August 2008.
  4. Mitteilung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz in Denkmalschutzinformation 1/2008, S. 5.
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