Kurzarbeit

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Dieser Artikel behandelt die Kurzarbeit in der Wirtschaft, für die schulische Kurzarbeit siehe Klassenarbeit.

Kurzarbeit ist im Arbeitsverhältnis ein Ausnahmezustand mit reduzierter Regelarbeitszeit. Sie soll Unternehmen als Möglichkeit dienen, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden. Die Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch den Staat in gewisser Höhe ausgeglichen. Zuständig für diese Leistung ist in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit, in Österreich der Arbeitsmarktservice.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gründe

Die Kurzarbeit soll Unternehmen bei einer vorübergehenden schlechten Auftragslage durch eine Reduktion der Personalkosten entlasten. Die Arbeitnehmer müssen dabei Einkommensverluste in Kauf nehmen, da das Kurzarbeitergeld nicht das volle Einkommen ersetzt. Der Arbeitsplatz und eine gewisse Grundversorgung bleiben jedoch erhalten. Anders als bei Entlassungen muss das Unternehmen keine qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben und kann dadurch das Firmen-Knowhow erhalten.

[Bearbeiten] Voraussetzungen

[Bearbeiten] Sozialrechtliche Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland

Bedingungen, unter denen ein Unternehmen nach § 169 SGB III Kurzarbeit anmelden kann:

  • Es gibt einen „erheblichen Arbeitsausfall“, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend; es gibt begründete Hoffnung auf eine Besserung der Lage.
  • Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar.
  • Mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer verliert mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts. Die Mindestvoraussetzung des Drittels entfällt vom 01. Februar 2009–31. Oktober 2010 aufgrund des Konjunkturpaketes II der Bundesregierung. Dafür kann Kurzarbeitergeld nur noch für die Arbeitnehmer erstattet werden, bei denen mehr als zehn Prozent des Bruttolohnes ausfällt.[1]
  • Der Arbeitsausfall ist der Arbeitsagentur schriftlich angezeigt worden, und der Anzeige durch den Arbeitgeber war eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt.

[Bearbeiten] Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat (§ 615 BGB).

Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber deshalb nur anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist.

In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit darüber hinaus nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Kurzarbeit zugestimmt hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

[Bearbeiten] Tarifvertragliche Regelungen

Ergänzend zu den sozial- und arbeitsrechtlichen Regelungen können tarifvertragliche Regelungen bestehen.

In einer solchen Regelung können z.B. ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Entgelte von Beschäftigten in Kurzarbeit, eine Beschäftigungssicherung oder Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte in Kurzarbeit vereinbart werden[2].

[Bearbeiten] Leistungen

[Bearbeiten] Kurzarbeitergeld

Neben dem durch den Arbeitsausfall ganz oder vollständig reduzierten Arbeitsentgelt erhält der betroffene Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % (allgemeiner Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist, also kurzgearbeitet wurde (Anspruchszeitraum). Einen erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Familienstand, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist. (§ 178 SGB III).

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt (gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall bei Zugrundelegung seiner regelmäßigen Arbeitszeit, also ohne die Berücksichtigung von Mehrarbeit, erzielt hätte. Istentgelt ist das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben bei der Ermittlung sowohl des Soll- als auch des Istentgeltes unberücksichtigt.

Zum Istentgelt wird auch solches Entgelt hinzugerechnet, das der Arbeitnehmer aus einer während des Bezugs des Kurzarbeitergeld aufgenommenen anderweitigen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger erzielt (§ 179 Abs. 3 SGB III). Dadurch verringert sich die Nettoentgeltdiffenz und somit die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Einkommen aus einer Nebentätigkeit, die bereits vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde, verringert die Höhe des Kurzarbeitergeldes nicht, soweit das daraus erzielte Einkommen nicht erweitert wird.

[Bearbeiten] Auswirkung auf weitere Leistungen

Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherungsbeiträge werden weitergezahlt, so dass der Arbeitnehmer dort keine Ansprüche verliert. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, muss er die Sozialversicherungsbeiträge aber wie üblich anteilig tragen.

Auf einen späteren Anspruch auf Elterngeld wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld leistungsmindernd aus. Da sich die Höhe des Elterngelds ausschließlich nach dem vorher erzielten Erwerbseinkommen richtet, bleibt das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt.[3] So wird beispielsweise bei „Kurzarbeit Null“ ein Nettoeinkommen von 0 € zugrunde gelegt.

[Bearbeiten] Bezugsdauer

Kurzarbeit ist grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt (§ 177 Abs. 1 SGB III). Liegen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor, kann sie durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden (§ 182 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Zur Zeit beträgt die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld 24 Monate. Die entsprechende Verordnung[4] gilt befristet für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht.

Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Bei zusammenhängenden Unterbrechungen des Kurzarbeitergeldes von einem Monat verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend, bei einer mindestens dreimonatigen zusammenhängenden Unterbrechung beginnt die Bezugsdauer neu.

Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Kurzarbeitergeld vorübergehend in eine andere Arbeit vermitteln (Zweitarbeitsverhältnis). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich auf Aufforderung bei der Arbeitsagentur zu melden und eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Treten sie eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht an, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel für die Dauer von drei Wochen versagt (Sperrzeit). Der Verdienst aus dem Zweitarbeitsverhältnis erhöht das Ist-Entgelt des Arbeitnehmers, dieser erhält dadurch weniger Kurzarbeitergeld.

[Bearbeiten] Qualifizierung bei Kurzarbeit

Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit auf Null reduziert werden, wenn die gewonnene Zeit vollständig für die Fortbildung eingesetzt wird. Die Leistungen sind auch in diesem Fall 60 % zw. 67 % des letzten Nettolohns.[5] Ende 2008 beschloss die Bundesregierung, Qualifizierungsangebote nicht mehr auf Bezieher von Transferkurzarbeitergeld zu beschränken, sondern die Fördermöglichkeiten auf Bezieher von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld aufzuweiten.[6][7]

[Bearbeiten] Sonderformen der Kurzarbeit

[Bearbeiten] Transferkurzarbeitergeld („Kurzarbeit Null“)

Bei einer betrieblichen Restrukturierung (Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG) kann auch dann Kurzarbeitergeld geleistet werden, wenn der Arbeitsausfall dauerhaft ist (§ 216b SGB III). In diesen Fällen wird zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten der betroffenen Arbeitnehmer für längstens zwölf Monate das so genannte Transferkurzarbeitergeld gezahlt. Die Arbeitnehmer müssen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) zusammengefasst werden. Das ist meist eine so genannte Transfergesellschaft, in welche die Arbeitnehmer überwechseln. In der Transfergesellschaft wird versucht, die Arbeitnehmer zu qualifizieren und in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Da die Arbeitnehmer dort überhaupt nicht mehr arbeiten, spricht man auch von „Kurzarbeit Null“. Derartige Maßnahmen werden in der Regel aufgrund eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durchgeführt. In einem flankierenden Sozialplan werden Leistungen, wie die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes durch den (ehemaligen) Arbeitgeber, vereinbart.

[Bearbeiten] Saison-Kurzarbeitergeld

Hauptartikel: Saison-Kurzarbeitergeld

Saison-Kurzarbeitgeld (§§ 175 bis 175b SGB III) erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Gerüstbauerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus[8], wenn während der Schlechtwetterzeit witterungs- oder wirtschaftlich bedingt nicht gearbeitet werden kann.

[Bearbeiten] Geschichte

Als erster Vorläufer des Kurzarbeitergeldes gilt die Regelung des Kali-Gesetzes vom 25. Mai 1910. In diesem Gesetz wurde ein Kapazitätsabbau der Kali-Industrie verordnet. Die betreffenden Arbeiter erhielten eine Kurzarbeiterfürsorge, die vom Deutschen Reich bezahlt wurde.

Mit der "Verordnung über die Erwerbslosenunterstützung" vom 16. Februar 1924 wurde die "Kurzarbeiterunterstützung" geschaffen. Daraus entstand mit dem "Gesetze über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" vom 16. Juli 1927 das heutige Kurzarbeitergeld.


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[Bearbeiten] Quellen

  1. [1]§ 421 t SGB III in der Fassung des Artikel 9 des Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
  2. [2]Vereinbarung zur Umsetzung von Kurzarbeit, Qualifikation und Beschäftigungssicherung der IG Metall Baden-Württemberg
  3. [3]§ 2 Abs. 1 BEEG, Elterngeld - Auf www.ihre-vorsorge.de - Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  4. Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2332 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 29. Mai 2009, BGBl. I, S. 1223
  5. [4]Kurzarbeit und Fortbildung - Informationen aus dem Beitrag von Ute Schyns auf WDR2
  6. [5]Qualifizierung während der Kurzarbeit wird gefördert - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  7. [6]Agentur für Arbeit weitet Möglichkeiten zur Fortbildung während der Kurzarbeit aus - Presse Info 004/2009 vom 08.01.2009
  8. Winterbeschäftigungs-Verordnung – WinterbeschV vom 26. April 2006 in der Fassung der Zweiten Verordnung zu Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 19.03.2007

[Bearbeiten] Weblinks

  • Die IAB-Infoplattform Kurzarbeit des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg, bietet einen Überblick zum Forschungsstand und zur aktuellen Diskussion.
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