Landkreis

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Kreise bzw. Landkreise in Deutschland; kreisfreie Städte (in Baden-Württemberg Stadtkreis genannt) sind gelb markiert (Stand 2017).

Ein Landkreis (abgekürzt: Lk, Lkr, Lkrs oder Landkrs.) oder Kreis (abgekürzt: Kr) ist nach deutschem Kommunalrecht ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft. Er verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. Die meisten Länder verwenden (aktuell) die Bezeichnung Landkreis. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein lautet die Bezeichnung jedoch Kreis. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland kennt nur die Bezeichnung Kreis, z. B. in Art. 28 Abs. 1 Satz 2.

In Deutschland gibt es 294 Landkreise. Zusammen mit den 106 kreisfreien Städten bilden sie die insgesamt 400 Gebietskörperschaften auf Kreisebene.

In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Landkreise. Die Verwaltungsgliederung Berlins umfasst 12 Bezirke mit gewählten Volksvertretungen und Bürgermeistern; in Hamburg wählen die Bürger sieben Bezirksversammlungen. Kompetenzen und rechtlicher Status der Bezirke sind gegenüber Kreisen nicht gleichwertig.

Landrat und Kreistag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Politische Gliederung Deutschlands in Länder mit Regierungsbezirken, (Land-)Kreisen und kreisfreien Städten

Organe des Kreises sind

  1. Kreistag, die Volksvertretung des Kreises, die alle fünf (in Bayern alle sechs) Jahre gewählt wird;
  2. Landrat, je nach Land als Vorsitzender des Kreistages bzw. des Kreisausschusses und Leiter der Kreisverwaltung;
  3. Kreisausschuss (in einigen Ländern).

Verwaltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zur Verwaltung des Landkreises ist an seinem Sitz (in der Kreisstadt) eine Behörde (Landratsamt, Kreisverwaltung, Kreishaus etc.) eingerichtet. Hier hat der Landrat seinen Dienstsitz. Dieser nimmt neben den kommunalen Aufgaben auch Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde „als verlängerter Arm des Staates“ (Organleihe) wahr; er ist damit zuständig für den Vollzug von Kreis- und Staatsaufgaben. Im Fall der Vollkommunalisierung werden diese Aufgaben von Landrat und Landratsamt nicht als untere staatliche Verwaltungsbehörde, sondern als übertragene Aufgabe vom Landkreis selbst ausgeführt. So führt er die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden aus. Er kann zum Beispiel auch Leiter des Schulamts oder der Kreispolizeibehörde sein. Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben die Landkreise eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden und erhalten, abhängig von der konkreten Ausgestaltung in den einzelnen Ländern, finanzielle Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden stehen zueinander in einem engen partnerschaftlichen Verhältnis. Sie teilen sich die Erledigung derjenigen Aufgaben, die von einer kreisfreien Stadt allein wahrgenommen werden. Aufgrund der Einwohnerzahl und der damit verbundenen unterschiedlichen Leistungsfähigkeit erledigen größere kreisangehörige Gemeinden zusätzlich Aufgaben, die für kleinere Gemeinden der Kreis wahrnimmt. Der Kreis nimmt sich also dann einer Aufgabe an, wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht ausreicht oder ein finanzieller Ausgleich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Kreis notwendig, aber auch wenn eine einheitliche Erledigung über Gemeindegrenzen hinweg erforderlich ist.

Er gewährt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe), organisiert den öffentlichen Personennahverkehr, richtet Natur- und Landschaftsschutzgebiete ein und pflegt sie. Er sorgt für die Abfallbeseitigung. Er ist verantwortlich für das Rettungswesen und den Brand- und Katastrophenschutz, das Gesundheitswesen und die Lebensmittelüberwachung. Weitere Aufgaben sind die Tierseuchenbekämpfung und der Tierschutz, das Führerscheinwesen, die Kraftfahrzeug-Zulassung sowie der Bau und die Unterhaltung der Kreisstraßen. Er ist Träger der berufsbildenden Schulen und der Sonderschulen. In einigen Bundesländern ist er für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig und kann in diesem Rahmen Vermessungen an Grundstücken und Gebäuden durchführen. Er betreibt kommunale Familienpolitik. Für kleinere Gemeinden nimmt er die Jugend­pflege, -betreuung und -erziehung wahr und ist Bauaufsichts­behörde.

Gemeinden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Alle Landkreise bzw. Kreise Deutschlands untergliedern sich in mehrere (kreisangehörige) Gemeinden. Die Anzahl der Gemeinden je Kreis und deren Verwaltungsstruktur ist sehr unterschiedlich und reicht von sechs (Einheits-)Gemeinden im Landkreis Ammerland (Niedersachsen) bis zu 235 Gemeinden (in sieben Verbandsgemeinden und einer Stadt) im Eifelkreis Bitburg-Prüm (Rheinland-Pfalz).

Besondere Bezeichnungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einige kreisangehörige Gemeinden können besondere Bezeichnungen tragen, die sie aufgrund ihrer Geschichte oder Größe erhalten haben, Beispiele: Stadt, Markt, Flecken, Bergstadt etc. Bezeichnungen dieser Art sind verwaltungsrechtlich oft ohne Bedeutung.

Einige kreisangehörige Städte erhalten in verschiedenen Ländern auf Grund ihrer Einwohnerstärke einen verwaltungsrechtlichen Sonderstatus, der mit der Übertragung weiterer Aufgaben verbunden ist. Das geschieht von Land zu Land unterschiedlich auf Antrag oder von Amts wegen, sobald die vorgeschriebene Einwohnerzahl erreicht ist. Die Schwelle ist ebenfalls in den Ländern unterschiedlich festgelegt. Sie liegt in Baden-Württemberg bei 20.000, in Hessen bei 50.000, in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bei 25.000 bzw. 60.000 Einwohnern. Diese Sonderstatusstädte bleiben zwar kreisangehörig, tragen dann aber eine besondere Bezeichnung, z. B. Mittelstadt, Große Kreisstadt, Große selbständige Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt oder Große kreisangehörige Stadt.

Den Titel „Große Kreisstadt“, den es in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen gibt, tragen dort große kreisangehörige Städte, die eine vom jeweiligen Bundesland festgelegte Mindesteinwohnerzahl besitzen und gewisse besondere Verwaltungsaufgaben übernehmen, was sie von anderen Städten im Landkreis unterscheidet. Oft trifft dies für die Kreisstädte selbst zu, wie zum Beispiel in Sachsen, wo alle zehn Städte mit Kreissitz gleichzeitig Große Kreisstädte sind. Ferner trifft dies oft auf ehemalige kreisfreie Städte oder ehemalige Kreisstädte zu, die infolge der Zusammenlegung von Landkreisen ihren Kreissitz verloren haben. Entsprechend kann es Landkreise wie den Hohenlohekreis geben, in dem Künzelsau als Kreissitz die in Baden-Württemberg benötigten 20.000 Einwohner nicht aufweist, um Große Kreisstadt zu sein. Die einzige Große Kreisstadt in diesem Kreis ist Öhringen.

Zusammenschlüsse von Gemeinden unterhalb der Kreisebene[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dabei haben nicht alle Gemeinden eine eigene Verwaltung (Einheitsgemeinde). Viele arbeiten zur Erledigung ihrer Verwaltungsgeschäfte in Verwaltungskooperationen zusammen. Diese haben je nach Bundesland unterschiedliche Bezeichnungen, Eigenschaften und Kompetenzen.

Kreisfreie Städte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kreisfreie Städte gehören keinem Landkreis an. In Baden-Württemberg werden sie als Stadtkreise bezeichnet. Im Gebiet der kreisfreien Städte, die ebenfalls der zweiten kommunalen Ebene zuzuordnen sind, hat der Staat für den Bereich der allgemeinen inneren Verwaltung darauf verzichtet, eigene untere Staatsbehörden einzurichten.

Aufgaben, die in Kreisen das Landratsamt oder eine andere Behörde als untere Staatsbehörde erledigt, werden von der kreisfreien Stadt jedoch nicht als Staatsaufgabe, sondern als gemeindliche Aufgabe im (vom Staat) übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.

Am 4. Juli 1964 wurde die Stadt Göttingen durch die Eingliederung benachbarter Gemeinden erheblich vergrößert. Diese Gemeinden waren jedoch für das Überleben des Landkreises besonders wichtig. So entschloss man sich zwar, das zur Großstadt gewordene Göttingen in den Landkreis einzugliedern, aber mit Sonderrechten als kreisfreie Stadt zu versehen.

Am 1. Juli 1966 wurde die Stadt Siegen durch die Eingliederung benachbarter Gemeinden erheblich vergrößert. Das Land Nordrhein-Westfalen orientierte sich am Göttinger Beispiel. Die Stadt wurde in den Landkreis Siegen eingegliedert und erhielt Sonderrechte, wie sie sonst nur kreisfreien Städten zustehen. Am 1. Januar 1975 wurde sie zwar erheblich vergrößert und zu einer Großstadt, aber zu diesem Zeitpunkt wurden mehrere Großstädte gebildet, die zu Kreisen gehörten oder ihre Kreisfreiheit verloren. Da Siegen nun kein besonderer Fall mehr war, verlor die Stadt die Sonderrechte.

Am 1. Januar 1974 wurde die Landeshauptstadt Saarbrücken mit dem Landkreis Saarbrücken zu einer neuen Verwaltungseinheit, dem Stadtverband Saarbrücken (Rechtsnachfolger ab 1. Januar 2008 Regionalverband Saarbrücken), zusammengeschlossen. Besondere Rechte erhielt die Stadt jedoch nicht.

Am 1. November 2001 wurden in der Region Hannover die Landeshauptstadt Hannover und ihr Umland organisatorisch zusammengeführt. In ihr wurden die Gemeinden des ehemaligen Landkreises Hannover und die Stadt Hannover zusammengeschlossen. Hannover hat dabei viele Rechte als kreisfreie Stadt behalten.

Am 21. Oktober 2009 wurde ein ähnlicher Zusammenschluss zwischen der kreisfreien Stadt Aachen und dem gleichnamigen Kreis zur Städteregion Aachen gesetzlich vorgeschrieben. Die Stadt Aachen hat dabei etliche Rechte als kreisfreie Stadt beibehalten.

Interessenvertretung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zur Koordination und zur politischen Interessenvertretung sind alle 294 Landkreise in 13 Landesverbänden und auf Bundesebene im Deutschen Landkreistag (DLT) zusammengeschlossen. Dieser repräsentiert 74 % der Aufgabenträger, 68 % der Bevölkerung und 96 % der Fläche Deutschlands.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verwaltungseinheiten in der Größenordnung heutiger Landkreise waren im Mittelalter die Grafschaften, die sich durch die Erblichkeit des Grafenamtes immer mehr verselbständigten und in oft kriegerisch ausgetragene Konflikte um Gebiete und Erbfolgeregelungen verwickelt wurden. Seit dem 16. Jahrhundert waren die vielen Fürstentümer und freien Städte des Heiligen Römischen Reichs weitgehend in Reichskreisen zusammengefasst, welche die Ausmaße heutiger deutscher Länder hatten.

Im 17. und 18. Jahrhundert wurden in der Mark Brandenburg und weiteren Teilen Preußens Verwaltungseinheiten herausgebildet, die als Landrätliche Kreise bezeichnet wurden. Sie dienten unter anderem dem in Selbstverwaltung erfolgenden Steuereinzug beim grundherrlichen Adel und der Bevölkerung des „platten Landes“. Der im Kreis ansässige Adel wählte aus seiner Mitte ein Mitglied zum Landrat, der vom Landesherrn berufen bzw. bestätigt wurde. Neben dem Einsammeln der Abgaben und Weiterleitung an die Kriegs- und Domänen-Kammern waren die Landräte auch zuständig für die Organisation der Versorgung und Unterbringung durchmarschierender Truppenteile und möglichst gerechte Verteilung der Lasten auf alle Kreisinsassen. Nach und nach wurden die Landräte von den landesherrlichen Oberbehörden auch zur Vermittlung und Durchsetzung von Anordnungen und Vorschriften der Zentralverwaltung und als Sammelstelle für statistische Informationen aus dem Kreis in Anspruch genommen. Von 1816 bis 1818 wurden in den preußischen Provinzen durchgehend Kreise als untere staatliche Verwaltung eingerichtet (siehe Geschichte der Kreisbildung in Deutschland), im damaligen Kurfürstentum Hessen (von Rinteln bis in die heutigen nördlichen Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main) 1821, in den meisten deutschen Staaten jedoch erst Mitte des 19. Jahrhunderts bis 1886.

Die Qualität des Kreises als kommunaler Bezirk beruhte auf den Ideen des preußischen Staatsmanns Freiherr vom Stein. Nach dem Modell der Städteordnung von 1808 sollte auch im ländlichen Raum die Selbstverwaltung der Bürger eingeführt werden. Realisiert wurde sein Vorschlag in Preußen erst unter dem Einfluss der Ideen Rudolf von Gneists in den 1880er Jahren, als die ersten Kreisordnungen erlassen wurden (siehe Kreisreformen in Preußen), z. B. für die preußische Provinz Hannover 1885, Provinz Hessen-Nassau 1886, Provinz Westfalen und die Rheinprovinz 1887.

Im Lauf des Jahrhunderts übernahmen die meisten anderen deutschen Staaten das Prinzip der Kreiseinteilung, teilweise jedoch mit anderen Bezeichnungen, z. B. Amtshauptmannschaft (Sachsen), Bezirksamt (Baden, Bayern), Oberamt (Württemberg), Kreisamt (Anhalt, Hessen, Thüringen), Amt (Oldenburg) und Kreisdirektion (Braunschweig). In Preußen führten nur die Kreise die Bezeichnung Landkreis, deren Kreissitz in einem entsprechenden Stadtkreis lag, damit der gleiche Ortsname nicht zu Verwechselungen führte.

Bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts gab es im Deutschen Reich rund 1.000 Kreise bzw. entsprechende Verwaltungseinheiten der Unterstufe; im Prinzip sollte ihre Größe so bemessen sein, dass der Landrat zur entferntesten Gemeinde seines Kreises an einem Tag mit der Pferdekutsche hin- und zurückfahren konnte und ihm dort noch genügend Zeit zur Erledigung seiner Amtsgeschäfte blieb. Jedoch war der Größenzuschnitt der Kreise von Land zu Land recht unterschiedlich. Tendenziell waren die Gebiete im dünn besiedelten Norden und Osten Deutschlands (Preußen, Mecklenburg, Sachsen) deutlich größer als im dichter besiedelten Süden und Westen. Aufgrund von Einsparungsmaßnahmen im Gefolge der Weltwirtschaftskrise von 1929 reduzierte sich die Anzahl der deutschen Kreise spürbar, als eine Reihe kleinerer Verwaltungsbezirke aufgelöst wurde.

Ende November 1938 erhielten die unteren Verwaltungsbezirke (außerhalb der preußischen Provinzen) nach § 1 Abs. 3 der Dritten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs (RGBl. I S. 1675)[1] mit Wirkung vom 1. Januar 1939 die einheitliche Bezeichnung „Landkreis“. Diese vorkonstitutionelle Bestimmung nach Maßgabe der Art. 123 ff. GG galt 1949 insoweit als Landesrecht fort, als die Bezeichnung Landkreise nicht dem Grundgesetz widerspricht, im Gegensatz zu den wesentlichen übrigen Bestimmungen der nationalsozialistischen Verordnung, die wegen Artikel 123 als grundgesetzwidrig gerade nicht fortgilt.

Bei seinem Urteil gegen die Einführung von fünf Großkreisen in Mecklenburg-Vorpommern[2] im Jahr 2007 ließ sich das Landesverfassungsgericht auch von den Fahrzeiten leiten: Landkreise müssten so gestaltet sein, dass es Kreistagsabgeordneten möglich ist, sich ehrenamtlich im Kreistag und in seinen Ausschüssen zu betätigen. Es sei zweifelhaft, ob sich die Abgeordneten in den größten der neuen Großkreise über die Verhältnisse in entlegenen Gebieten in zumutbarer Zeit eigene Kenntnis verschaffen können, um darüber zu befinden, ob man eine Straße bauen oder eine Schule oder ein Museum einrichten oder schließen solle.

Seit der Gebietsreform in Mecklenburg-Vorpommern im September 2011 gehen von den in Deutschland bestehenden 294 Kreissitzen (eingerechnet die Sonderformen in Saarbrücken, Hannover, Aachen) noch 78 auf eine im alten preußischen Gebiet vor 1866 eingerichtete Kreisverwaltung zurück[3] und 80 auf bayerische Bezirksämter.[4]

Historische Übersicht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die historische Übersicht weist die Bezeichnung für die Landkreise in den Ländern des Deutschen Reiches im Jahr 1938 aus.[5]

Land Bezeichnung Anmerkungen
Anhalt Landkreis
Baden Amtsbezirk Die sieben Stadtkreise gehörten zu den gleichnamigen Amtsbezirken, Baden-Baden zum Amtsbezirk Rastatt. Sie waren nicht kreisfrei.
Bayern Bezirksamt
Braunschweig Kreis Die Stadt Braunschweig bildete einen Stadtkreis, der zum Kreis Braunschweig gehörte.
Bremen Landkreis
Hamburg Diese Verwaltungsebene wurde als Landherrenschaft bezeichnet. Die letzte wurde im Jahr 1938 aufgelöst.
Die preußischen Gemeinden, die nicht kreisfrei waren, wurden im Landkreis Hamburg für ein Jahr zusammengefasst.
Hessen Kreis
Lippe Kreis
Mecklenburg Kreis
Oldenburg Amt
Preußen Landkreis Der Oberbegriff für alle Stadt- und Landkreise ist Kreis.
Saarland Landkreis Der Oberbegriff für alle Stadt- und Landkreise ist Kreis.
Sachsen Amtshauptmannschaft
Schaumburg-Lippe Kreis
Thüringen Landkreis
Württemberg Kreis Bis 1934 wurde für diese Verwaltungsebene die Bezeichnung Oberamt genutzt. Das Oberamt in Stuttgart wurde als Amtsoberamt bezeichnet.
Sieben Stadtkreise gehörten zu den gleichnamigen Kreisen, Schwenningen zum Kreis Rottweil. Diese waren nicht kreisfrei.

Statistik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der flächenmäßig größte Landkreis Deutschlands ist der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte im Land Mecklenburg-Vorpommern mit einer Fläche von 5470,35 km². Das ist mehr als das Doppelte der Fläche des Saarlandes, das nur 2569,69 km² groß ist. Der flächenmäßig kleinste Landkreis ist der Main-Taunus-Kreis in Hessen mit einer Fläche von 222,39 km², damit ist er flächenmäßig kleiner als die direkt angrenzende kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, die 248,31 km² groß ist, und etwas größer als der flächenmäßig größte Berliner Bezirk Treptow-Köpenick mit 168,42 km².

Die einwohnerreichsten und einwohnerärmsten Landkreise Deutschlands waren am 31. Dezember 2016:

Platz Einwohnerreichste Landkreise Einwohnerärmste Landkreise
01 Region Hannover (NI), Kommunalverband besonderer Art,
1,2 Mio. Einwohner
Landkreis Lüchow-Dannenberg (NI)
50.000 Einwohner
02 Kreis Recklinghausen (NW)
615.000 Einwohner
Landkreis Sonneberg (TH)
58.000 Einwohner
03 Rhein-Sieg-Kreis (NW) Landkreis Wittmund (NI)
04 Städteregion Aachen (NW), Kommunalverband besonderer Art Landkreis Vulkaneifel (RP)
05 Rhein-Neckar-Kreis (BW) Landkreis Cochem-Zell (RP)
06 Landkreis Ludwigsburg (BW) Landkreis Hildburghausen (TH)
07 Landkreis Esslingen (BW) Landkreis Lichtenfels (BY)
08 Kreis Mettmann (NW) Landkreis Kronach (BY)
09 Rhein-Erft-Kreis (NW) Landkreis Sömmerda (TH)
10 Kreis Wesel (NW) Landkreis Kusel (RP)

Liste von Land- und Stadtkreisen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Liste bedeutender Kreisreformen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Landkreise Deutschlands – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Landkreis – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Dritte Verordnung über den Neubau des Reichs vom 28. November 1938
  2. Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 2007 – LVerfG 9-17/06 – (Memento vom 26. Dezember 2017 im Internet Archive)
  3. 1 in Baden-Württemberg, 14 in Brandenburg, 2 in Mecklenburg-Vorpommern, 30 in Nordrhein-Westfalen, 11 in Rheinland-Pfalz, 5 im Saarland, 2 im Freistaat Sachsen, 9 in Sachsen-Anhalt, 4 in Thüringen
  4. 71 im Freistaat Bayern, 8 in Rheinland-Pfalz, 1 im Saarland
  5. Statistisches Jahrbuch 1938