Legalitätsprinzip

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Als Legalitätsprinzip wird im österreichischen (Art. 18 Abs. 1 B-VG) und dem Schweizer Recht (Art. 5 Abs. 1 BV) der Grundsatz verstanden, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf – es entspricht also grob dem deutschen Begriff des Vorbehalts des Gesetzes. Das Legalitätsprinzip wird als Teil des Rechtsstaatsprinzipes aufgefasst.

Nach der von Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Österreich vertretenen Herzog-Mantel-Theorie steht und fällt die Geltung einer Durchführungsverordnung grundsätzlich mit Geltung des Gesetzes, das zum Erlass der Verordnung ermächtigt.[1]

Jeder Vollzugsakt, der gesetzt wird, muss durch ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz gedeckt sein.[2] Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Verwaltung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen und ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (in Deutschland: Art. 20 Abs. 3 GG).

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schweiz

  • Felix Uhlmann (Hrsg.): Das Legalitätsprinzip in Verwaltungsrecht und Rechtsetzungslehre (= Zentrum für Rechtsetzungslehre (ZfR). Band 7). Dike, 2017, ISBN 978-3-03751-898-4.
  • Felix Uhlmann: Legalitätsprinzip. In: Oliver Diggelmann, Maya Hertig Randall, Benjamin Schindler (Hrsg.): Verfassungsrecht der Schweiz. Band 2. Schulthess, 2020, ISBN 978-3-7255-7996-9, S. 1025–1048.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. vgl. VfGH Beschluss 26. Februar 1991 V 166/90
  2. VwGH 85/17/0030