Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr

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Basisdaten
Titel: Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr
Kurztitel: Staatsnotwehrgesetz (nicht amtlich)
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutschland
Rechtsmaterie: Öffentliches Recht
Erlassen am: 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 529)
Inkrafttreten am: 4. Juli 1934
Außerkrafttreten: 30. Januar 1946
(Kontrollratsgesetz Nr. 11)
Weblink:
Wikisource: Staatsnotwehrgesetz – Quellen und Volltexte
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit dem Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3. Juli 1934 wollte die politische Führung des Dritten Reiches unter Adolf Hitler die Handlungen der Nationalsozialisten rechtfertigen, die gegen die so genannten Röhm-Putschisten begangen wurden.

Das Gesetz bestand aus einem einzigen Satz:

Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.

Es wurde unterzeichnet von Hitler als Reichskanzler, Wilhelm Frick (Reichsminister des Innern) und Franz Gürtner (Reichsminister der Justiz) und gilt als Prototyp nationalsozialistischen Unrechts, da sich die Regierung zum Richter in eigener Sache erhob. Hitler bezeichnete sich in seiner Rede vor dem Deutschen Reichstag am 13. Juli 1934 dann als „des deutschen Volkes oberster Gerichtsherr“ und der Reichstag billigte die Erklärung und dankte ihm ausdrücklich für die Rettung vor Bürgerkrieg und Chaos. Carl Schmitt rechtfertigte in der Deutschen Juristen-Zeitung vom 1. August 1934 in einem Artikel mit dem Titel „Der Führer schützt das Recht“ die Tötungsbefehle als Akte echter Gerichtsbarkeit.[1]

Das Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 11 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 30. Januar 1946 (ABl. S. 55) aufgehoben.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gerhard Werle: Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich. De Gruyter, 1989, ISBN 3-11-011964-1, S. 135 f.