Versorgungsstufe

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Versorgungsstufe ist ein Begriff aus der Krankenhausplanung in Deutschland. Mit dem Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz (KHKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I s. 1568) sollten die Instrumentarien zur Bedarfsplanung verbessert und eine Änderung in der Investitionsförderung bewirkt werden. Die Krankenhäuser wurden von den Ländern fortan in den Krankenhausplänen in vier Versorgungsstufen eingeteilt.

Einige Bundesländer teilen in ihren Krankenhausgesetzen die nach § 108 SGB V für die Krankenhausbehandlung zugelassenen Allgemeinkrankenhäuser in drei oder vier Kategorien ein. Fachkrankenhäuser werden dabei keiner Versorgungsstufe zugeordnet. Die meisten Länder unterscheiden in ihren Krankenhausplänen dagegen nicht nach Versorgungsstufen, sondern differenzieren ihr Angebot an Krankenhausbetten in anderer Weise.

Vergleich der Strukturen der Krankenhausversorgung nach Ländern vor der Einführung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bezeichnungen in den Bundesländern nach der Krankenhausbedarfsplanung um 1974:

  • Baden-Württemberg:
    • Krankenhaus der Grund- und Ergänzungsversorgung (100 bis 250 Betten)
    • Krankenhaus der Regelversorgung (ca. 460 Betten)
    • Krankenhaus der Zentralversorgung (900 bis über 1200 Betten)
    • Krankenhaus der Maximalversorgung (ca. 1800 Betten)
  • Bayern:
    • Krankenhaus der I. Versorgungsstufe (ca. 300 Betten)
    • Krankenhaus der II. Versorgungsstufe (ca. 500 Betten)
    • Krankenhaus der III. Versorgungsstufe (wesentlich über 500 Betten)
  • Hessen:
    • Krankenhaus der Mindestversorgung (150 bis 199 Betten)
    • Krankenhaus der Grundversorgung (200 bis 299 Betten)
    • Krankenhaus der Regelversorgung (300 bis 499 Betten)
    • Krankenhaus der Zentralversorgung (500 bis 699 Betten)
    • Krankenhaus der Maximalversorgung (700 bis über 1000 Betten)
  • Niedersachsen:
    • Krankenhaus der Grundversorgung (mindestens 100 Betten, in der Regel 200 bis 250 Betten)
    • Krankenhaus der Regelversorgung (mindestens 200 Betten, in der Regel 400 bis 600 Betten)
    • Krankenhaus der Zentralversorgung (mindestens 400 Betten, in der Regel über 600 Betten)
  • Nordrhein-Westfalen:
    • Krankenhaus der Grundversorgungsstufe (keine Angaben zur Bettenzahl)
    • Krankenhaus der gehobenen Breitenversorgung (keine Angaben zur Bettenzahl)
    • Krankenhaus der Spitzenversorgung (keine Angaben zur Bettenzahl)
  • Rheinland-Pfalz:
    • Krankenhaus der Grundversorgung (bis 250 Betten)
    • Krankenhaus der Regelversorgung (250 bis 500 Betten)
    • Schwerpunktkrankenhäuser (über 500 Betten)
    • Krankenhaus der Maximalversorgung (über 800 Betten)
  • Saarland:
    • Krankenhaus der Grundversorgung (bis 250 Betten)
    • Krankenhaus der Regelversorgung (251 bis 350 Betten)
    • Krankenhaus der Zentralversorgung (351 bis 650 Betten)
    • Krankenhaus der Maximalversorgung (über 651 Betten)
  • Schleswig-Holstein:
    • Regelkrankenhaus (mindestens 300 Betten)
    • Schwerpunktkrankenhaus (mindestens 370 Betten)
    • Zentralkrankenhaus (mindestens 1360 Betten)

Regelungen mit Versorgungsstufen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wurde früher üblicherweise nach vier Versorgungsstufen differenziert (Grund-, Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung), werden heute durch Zusammenlegung der ersten beiden Stufen oftmals nur noch drei Versorgungsstufen definiert.

Bayern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Bayern regelt der Krankenhausplan des Freistaates Bayern[1] die Versorgungsstufen wie folgt:

I. Versorgungsstufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese Krankenhäuser dienen der Grundversorgung. Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe sollen in Abhängigkeit vom bestehenden Bedarf an akutstationärer Grundversorgung in Oberzentren und Mittelzentren zur Verfügung gestellt werden.

II. Versorgungsstufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese Krankenhäuser erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe sollen entsprechend dem im Einzelfall gegebenen Bedarf an differenzierter Schwerpunktversorgung in Oberzentren zur Verfügung gestellt werden.

III. Versorgungsstufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese Krankenhäuser halten im Rahmen des Bedarfs ein umfassendes und differenziertes Leistungsangebot sowie entsprechend medizinisch-technische Einrichtungen vor. Hochschulkliniken nehmen Aufgaben der III. Versorgungsstufe wahr. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben aus Forschung und Lehre in die Krankenhausplanung einzubeziehen. Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe sollen je nach Bedarfslage in Oberzentren zur Verfügung gestellt werden.

Brandenburg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Brandenburg werden die Allgemeinkrankenhäuser gemäß Krankenhausplan des Landes Brandenburg[2] in drei Versorgungsstufen unterteilt, wobei in jedem der fünf Versorgungsgebiete mindestens ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung vertreten ist.

I. Versorgungsstufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Krankenhäuser der Grundversorgung sollen in jeder Region wohnortnah die Versorgung für die am häufigsten auftretenden Krankheiten absichern. Sie sollen in der Regel die Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie vorhalten. In den meisten Krankenhäusern der Grundversorgung wird ein weiteres Fachgebiet geführt, welches das Leistungsangebot abrundet. Das Leistungsangebot der Krankenhäuser der Grundversorgung soll in den Fachgebieten Chirurgie und Innere Medizin darauf ausgerichtet sein, medizinisch allgemein etablierte Behandlungsformen zu erbringen.

II. Versorgungsstufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Krankenhäuser der Regelversorgung verfügen über ein größeres Leistungsspektrum als Krankenhäuser der Grundversorgung und dienen der spezialisierten Versorgung innerhalb einer Teilregion der Versorgungsgebiete. Das Leistungsangebot der Regelversorgungshäuser reicht über die Grundversorgung hinaus und kann sich in hohem Maße der Behandlung von speziellen Krankheitsbildern und einem Angebot spezialisierter Behandlungsformen zuwenden.

Daneben gibt es die Versorgungsstufe Krankenhäuser der Qualifizierten Regelversorgung für besonders leistungsstarke Krankenhäuser der Regelversorgung.

III. Versorgungsstufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung bilden den größten Disziplinenspiegel in der Versorgungsregion ab und dienen neben der Grundversorgung für den regionalen Bereich der Versorgung in Fachgebieten mit geringerem Fallzahlaufkommen sowie der Versorgung von schweren und komplexen Krankheitsfällen, die in den Krankenhäusern der anderen Versorgungsstufen im Versorgungsgebiet nicht angemessen behandelt werden können.

Rheinland-Pfalz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Land Rheinland-Pfalz hat in § 6 Landeskrankenhausgesetz (LKG) die Einteilung in Versorgungsstufen festgelegt, ohne diese näher zu definieren. Die Definition der einzelnen Versorgungsstufen erfolgt im Landeskrankenhausplan, der derzeit folgende Versorgungsstufen vorsieht:[3]

  • Krankenhäuser der Grundversorgung
  • Krankenhäuser der Regelversorgung
  • Schwerpunktkrankenhäuser
  • Krankenhäuser der Maximalversorgung

Sachsen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Sachsen werden die drei Versorgungsstufen in § 4 Abs. 2 SächsKHG folgendermaßen definiert:

I. Versorgungsstufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Krankenhäuser der Regelversorgung müssen die Fachrichtungen Chirurgie und/oder Innere Medizin umfassen. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, können sie daneben zum Beispiel die Fachrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Orthopädie, Pädiatrie, Psychiatrie und Urologie vorhalten. Eigene Abteilungen für Teilgebiete einer Fachrichtung im Sinne der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer sollen sie nicht vorhalten.

II. Versorgungsstufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Sie umfassen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Orthopädie, Pädiatrie und Urologie. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, können sie auch die Fachrichtungen Dermatologie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie und Psychiatrie vorhalten.

III. Versorgungsstufe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Krankenhäuser der Maximalversorgung müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung wesentlich hinausgehen. Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzierten medizinisch-technischen Einrichtungen vorhalten. Universitätskliniken nehmen Aufgaben der Maximalversorgung wahr. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben aus Forschung und Lehre in die Krankenhausplanung einzubeziehen.

Sachsen-Anhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Land Sachsen-Anhalt setzt in § 3 Landeskrankenhausgesetz (KHG LSA) ebenfalls Versorgungsstufen voraus, die gemäß § 3 Abs. 2 KHG LSA von Land, Kommunen, Krankenhausgesellschaft und Verbänden der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung in gemeinsamen Rahmenvorgaben definiert werden.[4]

Es bestehen vier Versorgungsstufen:

  • Basisversorgung
  • Schwerpunktversorgung
  • Spezialversorgung
  • Universitäre Versorgung

Regelungen ohne Versorgungsstufen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die meisten Bundesländer verzichten in ihren Krankenhausgesetzen auf die Einteilung der Krankenhäuser in Versorgungsstufen.

In den Gesetzen von Bremen (§ 4 BremKrhG) und Hamburg (§ 15 HmbKHG) sind Versorgungsschwerpunkte genannt, die jedoch eine andere Bedeutung haben als Versorgungsstufen. In Niedersachsen werden die im Krankenhausplan aufgeführten Krankenhäuser gemäß § 3 Abs. 3 Nds KHG nach medizinischen Fachrichtungen, Planbetten und Funktionseinheiten sowie Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a KHG gegliedert.

In Nordrhein-Westfalen werden nach §§ 12, 16 KHGG NRW im Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan u. a. das Versorgungsgebiet, die Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung, die Gesamtzahl der Planbetten, die Art der Abteilungen mit ihrer Planbettenzahl und ihren Behandlungsplätzen sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG aufgenommen. Ähnliche Vorschriften bestehen in Baden-Württemberg (§ 6 LKHG), Berlin (§ 4 LKG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 24 LKHG M-V), Saarland (§ 23 SaarKHG), Thüringen (§ 4 ThürKHG).

In Hessen wurde mit der Novellierung des Krankenhausgesetzes im Jahr 2002 die Unterscheidung von Versorgungsstufen faktisch abgeschafft (siehe § 17 HKHG).[5]

Überblick über die Bettenzahl der allgemeinen Krankenhäuser in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anzahl der Betten Anzahl der allgemeinen Krankenhäuser[6]
1991 2000 2010 2015 2020 2021
1 bis 49 264 277 315 297 293 284
50 bis 99 275 240 228 191 178 173
100 bis 149 294 267 227 208 188 188
150 bis 199 257 261 179 148 154 143
200 bis 299 397 346 266 228 212 222
300 bis 399 242 239 178 162 152 147
400 bis 499 158 130 128 121 125 125
500 bis 599 85 86 81 94 80 78
600 bis 799 83 71 67 76 82 84
800 bis 999 29 25 30 34 35 32
über 1000 80 61 59 60 59 58
GESAMT 2.164 2.003 1.758 1.619 1.558 1.534

Schlagwort Supramaximalversorgung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verschiedene Universitätskrankenhäuser beanspruchen für sich, zum Beispiel im Hinblick auf die Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten und Erkrankten (ManV), als Krankenhaus der Supramaximalversorgung zu gelten. Diese Bezeichnung existiert aber nicht in den Krankenhausbedarfsplänen.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Krankenhausplan des Freistaates Bayern. (pdf) Freistaat Bayern, 1. Januar 2018, abgerufen am 19. Oktober 2019.
  2. Vierter Krankenhausplan des Landes Brandenburg. Land Brandenburg, 22. Juni 2021, abgerufen am 5. Dezember 2023.
  3. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz: Landeskrankenhausplan 2010 (Memento vom 26. Mai 2015 im Internet Archive) (PDF), S. 42f.
  4. sachsen-anhalt.de: Rahmenvorgaben für Versorgungs- und Qualitätsziele der Krankenhausplanung in Sachsen-Anhalt gemäß § 3 (2) KHG LSA (PDF; 895 kB), S. 14f.
  5. Hessisches Krankenhausgesetz § 17.
  6. Krankenhäuser Anzahl und Aufenthalte u. a. nach Einrichtungsmerkmalen. Abgerufen am 22. Februar 2023.