Meldepflichtige Tierkrankheiten (Deutschland)

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Meldepflichtige Tierkrankheiten sind Infektionserkrankungen von Haustieren und Süßwasserfischen, für die nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten eine Meldepflicht besteht. Die Meldepflicht soll sicherstellen, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als zuständige Bundesbehörde ständig einen Überblick über die aktuelle Verbreitungssituation dieser Erkrankungen hat. Die Meldepflicht dient damit vor allem statistischen Zwecken, im Gegensatz zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen werden auf die Meldung hin keine amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet.

Ziele der Meldepflicht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei den meldepflichtigen Tierkrankheiten handelt es sich um solche Erkrankungen, die praktische Bedeutung gewinnen können und gleichzeitig gut und sicher zu diagnostizieren sind. Die Meldepflicht soll dabei gewährleisten, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als zuständige Bundesoberbehörde zu jedem Zeitpunkt über einen zuverlässiger Kenntnisstand über die Art, den Umfang sowie die Entwicklung dieser Krankheiten verfügt.[1] Im Gegensatz zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen werden die meldepflichtigen Tierkrankheiten nicht durch staatlichen Maßnahmen bekämpft, für die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen und gesunden Tierbestandes ist es aber unabdingbar, dass ständig ein aktueller Überblick über die Verbreitungssituation besteht, damit geeignete Bekämpfungsmaßnahmen frühzeitig eingeleitet werden können, wenn die Seuchensituation dies erforderlich macht.[2]

Die zuständigen Behörden benötigen den aktuellen Überblick über den Status dieser Erkrankungen außerdem, um den internationaler Verpflichtungen zur Erstattung von regelmäßigen Berichten über die Verbreitung der jeweiligen Erkrankungen an das Internationale Tierseuchenamt, die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie an die Europäische Gemeinschaft nachkommen zu können.[1]

Zur Meldung verpflichtet sind die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter sowie sonstiger Untersuchungsstellen, die das Auftreten einer meldepflichtigen Erkrankung unverzüglich an die jeweilige nach Landesrecht zuständigen Behörden (Landesministerien, Landesämter) melden müssen. Außerdem sind auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Erkrankung diagnostizieren, zur Meldung an die zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter verpflichtet. Neben der Art der Erkrankung sind bei der Meldung auch das Datum der Feststellung, die betroffene Tierart, die Anzahl der betroffenen Tierbestände sowie der Name des betroffenen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt mitzuteilen (§ 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten).

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden wiederum geben die bei ihnen eingegebenen Meldungen spätestens am ersten Arbeitstag der auf den Eingang der Meldung folgenden Woche an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter, an dem so die Meldungen aus dem gesamten Bundesgebiet zusammenlaufen (§ 2 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten). Für das elektronische Meldeverfahren an das Bundesministerium wird die Spezial-Software Tierseuchennachrichten verwendet, die das Bundesministerium den Landesbehörden über die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere zur Verfügung stellt.[3]

Das beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eingegangenen Meldungen dienen als Datenbasis für die Meldungen der Bundesrepublik Deutschland an die Mitgliedsstaaten der EU.[4]

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch das am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Tiergesundheitsgesetzes (Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen, TierGesG) ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnungen meldepflichtige Tierkrankheiten zu benennen, um einen umfassenden Übersicht über deren Verbreitung zu erlangen. Die erlassenen Rechtsverordnungen benötigen die Zustimmung des Bundesrates (§ 26 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes).

Die jeweils meldepflichtigen Tierkrankheiten werden durch die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV) benannt.[5]

Als nationales Referenzlabor für die Diagnostik anzeige- und meldepflichtiger Tierseuchen ist das Friedrich-Loeffler-Institut mit Hauptsitz auf der Insel Riems benannt.[6] Im Rahmen dieser Aufgaben veröffentlicht das Friedrich-Loeffler-Institut eine Sammlung amtlicher Methoden, die die zu Art und Weise der Probenentnahme sowie der Untersuchung des Probenmaterials vorschreiben (§ 27 Abs. 5 des Tiergesundheitsgesetzes).

Liste der meldepflichtigen Tierkrankheiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für folgende Tierkrankheiten besteht eine Meldepflicht (Stand April 2020).[5] Die Nummerierung orientiert sich an der Nummerierung in der jeweils geltenden Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten. Diese ist nicht durchgängig ist, da durch Änderungen der Verordnung in der Vergangenheit für einzelne Erkrankungen die Meldepflicht entfallen ist bzw. auf weitere Erkrankungen ausgedehnt wurde, die dann entsprechend der alphabetischen Reihenfolge in die Liste einsortiert wurden.

Nr. Tierseuche Tierart Erreger Anmerkungen
2. Ansteckende Gebärmutterentzündung des Pferdes (CEM) Pferde Taylorella equigenitalis
3. Bornavirus-Infektionen der Säugetiere viele Virus der Bornaschen Krankheit
4. Campylobacteriose viele Campylobacter ssp.
5. Chlamydiose viele Chlamydophila-Spezies
6 Echinokokkose viele Echinococcus ssp.
8. Equine Virus-Arteritis-Infektion Pferde Equine arteriitis virus
11. Gumboro-Krankheit Hühner, Puten Infectious bursal disease virus
12. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) Hühner Hühner-Herpesvirus 1
14. Leptospirose Schweine, Schafe Leptospira ssp.
15. Listeriose viele Listeria monocytogenes
16. Maedi-Visna Schafe, Ziegen Maedi-Visna-Virus
17. Mareksche Krankheit Hühner Hühner-Herpesvirus 2
17a. Niedrigpathogene aviäre Influenza der Wildvögel Wildvögel Aviäres Influenzavirus
18. Paratuberkulose Wiederkäuer Mycopacterium paratuberculosis
19. Q-Fieber Wiederkäuer Coxiella burnetii
20. Rauschbrand Schafe, Ziegen Clostridium chauvoei
21. Säugerpocken viele Orthopoxvirus ssp.
22. Salmonellose viele Salmonella ssp. ausgenommen Salmonelleninfektionen mit Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung, sowie Salmonellosen des Rindes (Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)
22a. SARS-CoV-2 Säugetiere, Vögel SARS-CoV-2 Infektionen bei Haustieren
23. Schmallenberg-Virus Rinder Schmallenberg-Virus
24. Toxoplasmose viele Toxoplasma gondii insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten
25. Transmissible Gastroenteritis (TGE) Schweine Schweine-Coronavirus 1
26. Tuberkulose viele Mycobacterium ssp. ausgenommen Mycobacterium bovis inkl. Subspezies-Infektionen (Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 36 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)
27. Tularämie Kaninchen, Hasen Francisella tularensis
28. Verotoxin bildende Escherichia coli viele Escherichia coli ssp.
30. Vogelpocken Vögel Avipoxvirus ssp.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Meldepflichtige Tierkrankheiten auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, abgerufen am 7. Juni 2016.
  2. Rechtliche Grundlagen auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Institutes, abgerufen am 7. Juni 2016
  3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten vom 24. November 1994
  4. Richtlinie des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft vom 21. Dezember 1982, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. November 2012
  5. a b Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
  6. Bekanntmachung der nationalen Referenzlabore vom 5. Dezember 2008, zuletzt geändert am 28. April 2009, Bundesanzeiger S. 1745