Erholungsurlaub

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Erholungsurlaub ist die häufigste Form des gesetzlich geregelten Urlaubs. Er hat den Zweck, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum über mehr Freizeit zu verfügen.[1]

Volkswirtschaft durchschnittliche tarifliche
Urlaubstage 2003
Schweden 33
Niederlande 31,5
Dänemark 30
Deutschland 29,1
Italien 28
Luxemburg 28
Österreich 25
Finnland 25
Frankreich 25
Norwegen 25
Griechenland 23
Brasilien 22 (30 Kalender-Tage)
Irland 20
Schweiz 20 (gesetzliches Minimum,
in GAV meist 25 Tage oder mehr)
Japan 18
USA 12

Geschichtliche Entwicklung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die ersten gesetzlichen Regelungen in Europa gehen auf die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert zurück und sahen einen Urlaub von drei bis sechs Werktagen im Jahr vor. Die ersten tarifvertraglichen Urlaubsregelungen aus Deutschland stammen aus dem Jahr 1903. Damals gelang es dem Zentralverband deutscher Brauereiarbeiter, der Vorläuferorganisation der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Tarifverträge mit den Stuttgarter Ringbrauereien und der Brauerei in Greiz auszuhandeln. Darin erhielten Beschäftigte nach einer mindestens einjährigen Betriebszugehörigkeit drei Tage bezahlten Erholungsurlaub.

In der Zeit der Weimarer Republik stieg die durchschnittliche Zahl an Urlaubstagen für Arbeiter und Angestellte auf acht bis zwölf Tage an. Fast alle Arbeiter hatten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. In den 1930er Jahren verlängerten die Nationalsozialisten im Zusammenhang mit der Gründung der KdF-Organisation den Urlaubsanspruch auf zwei bis drei Wochen pro Jahr, ohne dies jedoch gesetzlich zu regeln.

Mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 8. Januar 1963 wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein Mindestanspruch von 24 Werktagen bezahltem Erholungsurlaub festgelegt (in der DDR 18 Tage). Er steht allen Arbeitern, Angestellten und arbeitnehmerähnlichen Personen (solchen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind) zu. Daneben bestehen zahlreiche Einzelregelungen zwischen den Tarifparteien in den einzelnen Branchen und teilweise auch Bundesländern, die oft mehr Urlaubstage vorsehen. Diese tarifvertraglichen Urlaubsregelungen gehen dem Bundesurlaubsgesetz vor.

International betrachtet liegt der jährliche Urlaubsanspruch je nach Staat zwischen vier und sechs Wochen. Davon muss in der Regel mindestens die Hälfte ungeteilt genommen werden, in manchen Ländern auch der gesamte Urlaub. Die Europäische Union schreibt in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie einen Mindesturlaub von vier Wochen vor. Auf anderen Kontinenten ist er meist viel geringer, in manchen Ländern, wie etwa den USA, besteht gar kein gesetzlicher Anspruch.

Land EU-Mitglied gesetzlicher Urlaubsanspruch gesetzliche Feiertage¹ arbeitsfreie Tage insgesamt[2]
Argentinien 20 15 35
Bolivien 25 12 37
Brasilien 22 11 33
Chile 15 14 29
Dänemark × 25 09 34
Deutschland × 20² 10 30
Ecuador 15 09 24
Finnland × 25 10 35
Frankreich × 25 11 36
Indien 12 18 30
Indonesien 12 14 26
Irland × 20 09 29
Italien × 20 11 31
Japan 10 – 20³ 15 25 – 35
Kolumbien 15 18 33
Kroatien × 20 11 31
Lettland × 20 10 30
Libanon 15 16 31
Litauen × 20 12 32
Luxemburg × 25 10 35
Malaysia 16 14 30
Malta × 24 14 38
Mexiko 16 07 23
Niederlande × 20 08 28
Österreich × 25 13 38
Peru 22 12 34
Philippinen 05 14 19
Polen × 20 11 31
Portugal × 22 13 35
Rumänien × 20 09 29
Schweden × 25 11 36
Singapur 14 11 25
Slowakei × 20 15 35
Slowenien × 20 12 32
Spanien × 22 14 36
Südafrika 15 12 27
Südkorea 19 15 34
Republik China (Taiwan) 15 13 28
Tschechien × 20 12 32
Türkei 17 14,5 31,5
Ungarn × 23 08 31
Venezuela 24 14 38
Vereinigtes Königreich 28 00 28
Vereinigte Staaten 00 10[3] 10
Vietnam 14 09 23
Republik Zypern × 20 15 35
¹ regionale Feiertage nicht mit eingerechnet.
² nur Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Arbeitswoche haben einen Anspruch auf 24 Urlaubstage.
³ abhängig von der Dauer des Anstellungsverhältnisses, Maximalsatz ab 6,5 Jahren Anstellung

Dauer des Urlaubs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Umfang des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers richtet sich primär nach dem Arbeitsvertrag, wobei aber Tarifverträge und vor allem die Arbeitsgesetzgebung Mindestansprüche festlegen, die vertraglich nicht unterschritten werden dürfen. In Österreich und der Schweiz sind weitergehende Regelungen relativ selten (siehe Kollektivvertrag).

Regelungen in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt in Deutschland gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Da auch der Samstag als Werktag zählt, aber zumeist nur fünf Tage pro Woche gearbeitet wird, ergibt dies in der Regel faktisch 20 Arbeitstage. Für jugendliche Arbeitnehmer beträgt der gesetzliche Mindesturlaub nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz je nach Alter 25 bis 30 Werktage. Schwerbehinderte bekommen nach § 208 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen.

Tatsächlich haben viele Arbeitnehmer heute einen Urlaubsanspruch von etwa 30 Tagen pro Jahr – das heißt etwa sechs Wochen –, der durch Tarifvertrag oder einzelnen Arbeitsvertrag bestimmt wird. Zählt man die gesetzlichen Feiertage hinzu, gehört Deutschland zu den Ländern mit den meisten arbeitsfreien Tagen weltweit (siehe Tabelle oben).

In Ländern wie Indien und Japan ist der gesetzliche Urlaub relativ kurz, es kommen jedoch viele gesetzliche Feiertage hinzu.[4]

Berechnung des Urlaubs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen und geht dabei noch von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus, wie sie bei der Verabschiedung des Gesetzes 1963 üblich war. Wer weniger Tage in der Woche arbeitet, erhält einen anteiligen Anspruch, bei der heute üblichen 5-Tage-Woche also 20 Urlaubstage, so dass sich immer ein Urlaubsanspruch von vier Wochen ergibt. Für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, dies in § 208 SGB IX ausdrücklich klarzustellen.

Urlaub im öffentlichen Dienst[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis zum 31. Dezember 2012 hatten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen nach § 26 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einen Urlaubsanspruch in folgender Höhe: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Arbeitstage, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeitstage und danach 30 Arbeitstage. Im öffentlichen Dienst der Länder galt gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder das Gleiche.[5]

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Staffelung allerdings als unzulässige Altersdiskriminierung eingestuft.

Die Tarifparteien haben im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen daher mit Wirkung ab dem 1. März 2012 eine neue Altersstaffelung eingeführt, wonach der Urlaubsanspruch bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 29 Arbeitstage und danach 30 Arbeitstage betrug. Mit dem Tarifabschluss von April 2014 ist der Urlaubsanspruch dann für alle Beschäftigten im Bereich vereinheitlicht worden und beträgt seit Beginn des Kalenderjahres 2014 generell 30 Arbeitstage für Arbeitnehmer und 28 Arbeitstage für Auszubildende.

Im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder besteht seit dem 1. Januar 2013 für alle Arbeitnehmer, auf die er Anwendung findet, ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen und für Auszubildende von 27 Tagen.

Für Beamte ist § 5 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes bzw. die entsprechenden Parallelvorschriften der Länder maßgeblich. Hiernach stehen dem Beamten unabhängig von Alter und Besoldungsgruppe 30 Urlaubstage zu.

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schwerbehinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten einen gesetzlichen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Jahr (§ 208 SGB IX) auf Grundlage einer 5-Tage-Arbeitswoche. Arbeitet der Schwerbehinderte mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche, so erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend, so dass im Ergebnis stets ein zusätzlicher Urlaub von einer Woche besteht.

Ist der Arbeitnehmer nicht das gesamte Jahr über schwerbehindert, so hat er für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt, so besteht auch für den rückwirkend festgestellten Zeitraum der Anspruch auf den Zusatzurlaub, jedoch in der Regel nur noch für das laufende Urlaubsjahr (§ 208 Abs. 3 SGB IX).

Arbeitnehmer, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, haben keinen Anspruch auf den Zusatzurlaub.

Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ältere Arbeitnehmer erhielten früher nicht selten aufgrund entsprechender tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen mehr Urlaub als ihre jüngeren Kollegen. Eine unterschiedliche Urlaubsdauer nach Altersstufen ist jedoch nach § 10 AGG nur zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel – etwa den Schutz der Gesundheit oder einen gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter[6] – gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn Beschäftigte nach der Vollendung ihres 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub haben, während der Urlaubsanspruch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nur 26 Arbeitstage und bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres nur 29 Arbeitstage beträgt.[7] Eine entsprechende Regelung im TVöD wurde deshalb mit Wirkung zum 1. März 2012 abgeändert. Die Altersstaffelungen wurden im öffentlichen Dienst seit 2013 (Länder) bzw. 2014 (Bund, Kommunen) abgeschafft.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf[8] gab der Klage einer 24 Jahre alten Mitarbeiterin statt, der laut Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen 34 Urlaubstage pro Jahr zustehen, während Arbeitnehmer ab 30 Jahre 36 Tage Urlaub haben. Das LAG hielt die nach dem Alter unterscheidende Regelung nicht nach § 10 AGG für gerechtfertigt. Es fehle an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung.

Dagegen entschied das BAG mit Urteil vom 21. Oktober 2014[9], dass ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von zwei Tagen ab dem 58. Lebensjahr keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Das BAG billigte einem Schuhhersteller einen Gestaltungsspielraum zum Schutz älterer Mitarbeiter zu. Den habe das Unternehmen mit der Annahme nicht überschritten, die älteren Mitarbeiter bräuchten wegen der schweren Arbeit in der Produktion längere Erholungszeiten. Der Schuhhersteller gewährt Mitarbeitern bis zur Vollendung des 58. Lebensjahrs 34 Tage, ab der Vollendung des 58. Lebensjahres 36 Tage Erholungsurlaub.

Beschäftigte, die beim Urlaub wegen ihres Alters unzulässig diskriminiert werden, können in jedem Jahr eine nach oben angepasste Urlaubsdauer beanspruchen, sie können also so viele Urlaubstage verlangen wie die Altersgruppe mit den meisten Urlaubstagen.[10]

Einlösen und Verfall des Anspruchs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind nach § 7 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn dem dringende betriebliche Belange entgegenstehen (z. B. Betriebsferien, Hochsaison). Unter Umständen können auch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer aus sozialen Gründen Vorrang haben. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers machen eine Teilung erforderlich.

Bei der Festlegung des Urlaubs von Beamten sind die „ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte“ zu gewährleisten und Stellvertretungskosten zu vermeiden (§ 2 ErholungsurlaubsVO des Bundes bzw. Parallelvorschriften der Länder).

Wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, unterliegt die Aufstellung des Urlaubsplanes und die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG oder den entsprechenden Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder der Mitbestimmung durch den Personalrat. Vergleichbares gilt in der Privatwirtschaft, wo dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Eltern legen ihren Urlaub meist auf die Schulferien, um die Freizeit mit ihren Kindern zu verbringen bzw. gemeinsam mit ihnen wegfahren zu können oder auch um ihre Betreuung zu gewährleisten. Das ist bei der Festlegung des Urlaubs grundsätzlich zu beachten. Bei Lehrern und einigen anderen Berufsfeldern muss der Urlaub generell in den Schulferien genommen werden.

Wird der Erholungsurlaub im Kalenderjahr nicht genommen, verfällt er am Jahresende, sofern er nicht wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe bis zu einem bestimmten Stichtag (meist: 31. März; auch bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes) auf das Folgejahr übertragen wird. Dies setzt aber in der Regel – außer bei Krankheit – einen rechtzeitig gestellten und vom Arbeitgeber nicht stattgegebenen Urlaubsantrag voraus. Ausnahmsweise erlischt ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.[11] In diesem Fall verfällt der Urlaub spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.[12]

Urlaubsabgeltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, das heißt eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, hat der Arbeitnehmer nur, wenn er seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen kann. Stirbt der Arbeitnehmer, ist sein Abgeltungsanspruch vererblich.[13]

Auch Beamten kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn sie bei Ausscheiden aus dem (aktiven) Dienst und Übergang in den Ruhestand krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht mehr nehmen können, ein unionsrechtlich gebotener Anspruch auf Abgeltung des (noch nicht verfallenen) Mindesturlaub (vier Wochen) zustehen.[14]

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 6. November 2018 in einem Urteil zum Urlaub eines Arbeitnehmers, dass dieser nicht automatisch verfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen Resturlaub beantragt. „Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zum Beispiel durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen“. Das gilt auch für die Auszahlung nicht genommenen Urlaubs nach Ende einer Beschäftigung. Die Urlaubsansprüche können demnach auch vererbt werden, in dem die Erben (Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers) eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen können. Das Urteil bezieht sich auf zwei Vorabscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 6. November 2018, Az. C-619/16 und C-684/16 sowie Az. C-569/16 und C-570/16.[15][16]

Vergütung während des Urlaubs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Während des Urlaubs haben Arbeitnehmer nach § 11 Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (Urlaubsentgelt). Auf tarif- oder einzelvertraglicher Grundlage zahlen manche Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld.

Bei Beamten ergibt sich die Fortzahlung der Besoldung aus § 89 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz bzw. den Parallelvorschriften der Länder. Urlaubsgeld wurde in der Vergangenheit auf gesetzlicher Basis gewährt, für Bundesbeamte etwa durch das Urlaubsgeldgesetz. Mittlerweile haben die meisten beamtenrechtlichen Gesetzgeber das Urlaubsgeld aber gestrichen.

Urlaub nach Krankheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub nach einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.

Der Urlaubsanspruch entsteht auch während der Zeit, in der der Arbeitnehmer bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, so dass der volle Urlaub auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres keinen einzigen Tag gearbeitet hat. Das folgt daraus, dass das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lediglich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abstellt.[17]

Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen, erlöschen seine Ansprüche auf Gewährung oder Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs (nicht eines darüber hinausgehenden Mehrurlaubs) trotz § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nicht bereits am 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.[18] Wird der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Frist wieder gesund, so muss er die Gewährung des Urlaubs – ggf. unter Beachtung von Ausschlussfristen, die im Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu laufen beginnen – verlangen, ansonsten kann der Urlaub schon früher verfallen. Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf der 15 Monate aus dem Arbeitsverhältnis aus, so muss er für die Geltendmachung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs ebenfalls eventuell bestehende Ausschlussfristen beachten.[19]

Urlaubsgestaltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine der klassischen Formen der Gestaltung des Erholungsurlaubs ist das Unternehmen einer Reise. Eine andere Form ist das Verbringen der Urlaubszeit zu Hause, scherzhaft Balkonien genannt.[20]

Eine anderweitige Arbeitstätigkeit während des Urlaubs kann pflichtwidrig sein, wenn durch sie der Erholungszweck des Urlaubs gefährdet wird.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Erholungsurlaub – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 – Randnummer 26
  2. Bettina Seipp: Arbeitsfreie Tage: Viel Urlaub ist kein deutsches Vorrecht mehr. In: Die Welt. 3. März 2015, abgerufen am 2. Dezember 2015.
  3. About the USA – Feiertage. In: usa.usembassy.de. Abgerufen am 2. Dezember 2015.
  4. Employee statutory and public holiday entitlements – global comparisons. (Memento vom 28. Januar 2010 im Internet Archive) Mercer 2009.
  5. tdl-online.de
  6. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012, 9 AZR 529/10, Randnummern 19 ff
  7. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012, 9 AZR 529/10
  8. Urteil vom 18. Januar 2011 – 8 Sa 1274/10
  9. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014: Az. 9 AZR 956/12 (Memento des Originals vom 12. Juni 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/juris.bundesarbeitsgericht.de In: bundesarbeitsgericht.de, abgerufen am 8. Juni 2018.
  10. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012.
  11. BAG, Urteil vom 24. März 2009, 9 AZR 983/07, NJW 2009, 2238 = NZA 2009, 538; lexetius.com sowie zuvor Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2009, C-350/06, C-520/06, NJW 2009, 495 = NZA 2009, 135; http://lexetius.com/2009,63
  12. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2012, 9 AZR 353/10, Pressemitteilung 56/12@1@2Vorlage:Toter Link/juris.bundesarbeitsgericht.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2023. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  13. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, C‑118/13 (Bollacke; ECLI:EU:C:2014:1517)
  14. näher Kügler, BVerwG, 31. Januar 2013 – 2 C 10.12: Urlaubsabgeltungsanspruch für kranke Beamte bei Übergang in den Ruhestand
  15. Europäischer Gerichtshof: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) Urteil vom 6. November 2018, abgerufen am 6. November 2018
  16. EuGH gibt Rechtsreferendar Recht: Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag. In: Legal Tribune Online. 6. November 2018, abgerufen am 6. November 2018.
  17. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 1982, 6 AZR 571/79, NJW 1982, 1548.
  18. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2012, 9 AZR 353/10, im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis Pressemitteilung 56/12@1@2Vorlage:Toter Link/juris.bundesarbeitsgericht.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2023. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  19. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012, 9 AZR 652/10
  20. Urlaub, Reise, Ausland: Erholung zu Hause statt Reisestress: So wird der Urlaub auf Balkonien zum Erlebnis. In: barmer.de. Abgerufen am 20. August 2023.