Observation

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Observation bezeichnet in Deutschland die verdeckte, zielgerichtete und systematische Beobachtung von Personen, Personengruppen, Einrichtungen oder Sachen, um grundlegende oder ergänzende Erkenntnisse zu gewinnen.[1] Sie ist zu unterscheiden von anderen Maßnahmen der Überwachung wie Onlinedurchsuchung und Telefonüberwachung. Die observierende Person wird „Observant“ genannt, die observierte Person heißt „Zielperson“ (ZP).[2]

Arten der Observation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Arten der Observation können sein:[3]

  • stationäre (stehende, statische, Standort-)Observation
    • Gebäudeobservation
    • Treffortobservation
  • bewegliche (rollende, fließende, mobile, dynamische) Observation
    • Fußobservation
    • Fahrzeugobservation[4]
  • Aufklärungsobservation (zur Gewinnung von Erkenntnissen)
  • Schutzobservation (defensive Observation, zur Absicherung)
  • Gegenobservation (Erkenntnisse über fremde Observationen gewinnen)
  • Zugriffsobservation (Ermittlung einer günstigen Gelegenheit für eine Zugriff)[5]

Behördliche Observation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Observationen werden in der Regel durch Behörden durchgeführt. Beamte des Bundes und Soldaten, die in der Observation eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 EZulV) und können Mehrarbeitsvergütung erhalten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BMVergV). Im Koalitionsvertrag 2013 war vereinbart, die längerfristige Observation von entlassenen Sicherungsverwahrten auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Die Observationskräfte von Bundeswehr (MAD), Bundespolizei, Polizei und Zolldienst, nicht jedoch von BND, BfV und LfV, sind gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Dies gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation in Deutschland berechtigt sind (§ 35 Abs. 2 StVO).

Polizeiliche Observation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die polizeiliche Observation kann der Gefahrenabwehr (präventiv) oder der Strafverfolgung (repressiv) dienen.

Das Bundespolizeigesetz (BPolG) als einschlägige Befugnisnorm für Gefahrenabwehrmaßnahmen der Bundespolizei definiert eine „längerfristige Observation“ als planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll. Sie ist ein „besonderes Mittel der Datenerhebung“ im Sinne dieses Gesetzes (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 BPolG). Eine längerfristige Observation bis zu einem Monat Dauer darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur der Leiter einer Bundespolizeibehörde oder dessen Vertreter anordnen. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden.

Das Bundeskriminalamt (BKA) ist befugt, längerfristige Observationen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BKAG) und zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des BKA (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 BKAG) durchzuführen. Sie darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.

Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienst) führen als Behörden mit polizeiähnlichen Aufgaben und Befugnissen ebenfalls Observationen durch. Die Gefahrenabwehrobservation richtet sich dabei nach § 18 und § 28 Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG). Längerfristige Observationen des Zollfahndungsdienstes sind bis zu 14 Tage ohne Richtervorbehalt möglich (§ 18 Abs. 2 ZFdG).

Die für Maßnahmen der Strafverfolgung für alle Polizeibehörden in Deutschland einschlägige Strafprozessordnung (StPO) hat in § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO die gleiche Definition. Voraussetzung dafür, dass eine längerfristige Observation angeordnet werden darf, ist das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist (§ 163f Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre (§ 163f Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden (§ 163f Abs. 2 StPO). Sie darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden (§ 163f Abs. 3 Satz 1 StPO).

Die Mobilen Einsatzkommandos als Spezialeinheiten der Polizei sind beauftragt und besonders befähigt, Observationen durchzuführen.[6][7]

Nachrichtendienstliche Observation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Observation gehört zu den nachrichtendienstlichen Mittel.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) bildet seine Mitarbeiter in der Observation aus.[8][9][10] Im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) besteht eine Abteilung O – Observation.[11] Im Militärischen Abschirmdienst (MAD) ist die Abteilung G für den Einsatz der Observation zuständig.[12]

Rechtsgrundlage für den Einsatz der Observation ist für das BfV § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG und für den MAD § 2 Abs. 1 MADG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz haben jeweils eigene Rechtsgrundlagen in den Landesverfassungsschutzgesetzen, z. B. in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

Private Observation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch private Akteure wie Detektive oder Sicherheitsabteilungen großer Konzerne können Observationen durchführen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Klaus-Henning Glitza: Observation – Praxisleitfaden für private und behördliche Ermittlungen. 4. Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München 2014, ISBN 978-3-415-05185-0.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: observieren – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Klaus-Henning Glitza: Observation – Praxisleitfaden für private und behördliche Ermittlungen. 3. überarbeitete Auflage. Boorberg, Stuttgart u. a. 2009, ISBN 978-3-415-04328-2, S. 16. ff.
  2. Klaus-Henning Glitza: Observation – Praxisleitfaden für private und behördliche Ermittlungen. 3. überarbeitete Auflage. Boorberg, Stuttgart u. a. 2009, ISBN 978-3-415-04328-2, S. 15.
  3. Klaus-Henning Glitza: Observation – Praxisleitfaden für private und behördliche Ermittlungen. 3. überarbeitete Auflage. Boorberg, Stuttgart u. a. 2009, ISBN 978-3-415-04328-2, S. 19 f.
  4. Neues Exponat: MAD-Observationsfahrzeug im Deutschen Spionagemuseum. In: Deutsches Spionagemuseum. 17. Juni 2020, abgerufen am 20. Juli 2020 (deutsch).
  5. Timo Völker: Autoverfolgungsjagd: Zugriff bei günstiger Gelegenheit. In: diepresse.com. 21. November 2008, abgerufen am 26. September 2019.
  6. Mobiles Einsatzkommando. In: bka.de. Abgerufen am 26. September 2019.
  7. Was macht eigentlich ein MEK? In: koeln.polizei.nrw. Abgerufen am 26. September 2019.
  8. Mitarbeiter/in Bundesnachrichtendienst (BND). In: die-unverzichtbaren.de. Abgerufen am 26. September 2019.
  9. Bastian Berbner: Wollen Sie nicht Agent werden? In: zeit.de. 19. März 2016, abgerufen am 26. September 2019.
  10. Laufbahnausbildung im gehobenen Dienst. In: bnd.bund.de. Abgerufen am 26. September 2019.
  11. Die Organisation des Amtes ist kein Geheimnis. In: verfassungsschutz.de. Januar 2019, archiviert vom Original am 12. März 2013; abgerufen am 26. September 2019.
  12. Abteilung G – Grundsatz/Recht/nd-Mittel. In: mad.bundeswehr.de. 24. Oktober 2019, abgerufen am 11. November 2019.