Personenbeförderungsgesetz (Schweiz)

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die Personenbeförderung
Kurztitel: Personenbeförderungsgesetz
Abkürzung: PBG
Art: Gesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie:
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
745.1
Ursprüngliche Fassung vom:18. Juni 1993
Inkrafttreten am: 1. Januar 1994
Letzte Neufassung vom: 20. März 2009
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2010
Letzte Änderung durch: AS 2020 641
AS 2020 1889
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2021
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (kurz Personenbeförderungsgesetz, PBG) regelt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung in der Schweiz auf Schiene, Strasse, dem Wasser und mit Seilbahnen in allen wesentlichen Aspekten:

  • Konzession oder Bewilligung (Personenbeförderungsregal)
  • Grundpflichten (Transportpflicht, Fahrplanpflicht, Betriebspflicht, Tarifpflicht)
  • Transportvertrag
  • Transport von Reisegepäck
  • Finanzierung (bestelltes Verkehrsangebot)
  • Rechnungslegung
  • Haftung
  • Aufsicht, Strafbestimmungen

Das Personenbeförderungsgesetz wurde am 20. März 2009 verabschiedet und trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Es löste ein älteres Gesetz gleichen Namens ab, weiter das Transportgesetz und hinsichtlich der Finanzierungsfragen des öffentlichen Verkehrs das Eisenbahngesetz.

Grundpflichten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Da die Konzession ein ausschliessliches Recht darstellt, sind mit ihr auch Grundpflichten verbunden. Diese sollen einen dauernden und verlässlichen öffentlichen Dienst sicherstellen, namentlich muss das Unternehmen:

  • (Fahrplanpflicht) einen Fahrplan aufstellen und diesen publizieren, der Fahrplan muss überdies in einer öffentlichen Fahrplanpublikation (derzeit: Kursbuch) enthalten sein und die Fahrplandaten müssen einer nationalen Sammelstelle geliefert werden;
  • (Betriebspflicht) die solchermassen publizierten Fahrten auch tatsächlich und lückenlos durchführen, soweit es nicht durch höhere Gewalt daran gehindert wird;
  • (Tarifpflicht) einen Tarif aufstellen und publizieren und diesen gegenüber jedermann in derselben Situation gleich anwenden (Verbot von Sonderkonditionen);
  • (Transportpflicht) jeden Fahrgast, der die Beförderungsbestimmungen einhält, tatsächlich zu befördern, soweit dies mit den verfügbaren Betriebsmitteln möglich ist und nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.

Strukturierung des Gesetzestextes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Fassung 2009 Fassung 2021
01. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1–3
01. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1–3
02. Personenbeförderungsregal
Art. 4–11
02. Personenbeförderungsregal
Art. 4–11
03. Grundpflichten der Unternehmen
Art. 12–18
03. Grundpflichten der Unternehmen
Art. 12–18, 15a
03a. Nutzung der Anlagen und Fahrzeuge
Art. 18a–18b
04. Personentransportvertrag
Art. 19–23
04. Personentransportvertrag
Art. 19–23, 20a, 21a–21d, 23a
05. Transport von Reisegepäck
Art. 24–27
05. Transport von Reisegepäck
Art. 24–27
06. Bestelltes Verkehrsangebot
Art. 28–34
06. Bestelltes Verkehrsangebot: Allgemeine Bestimmungen
Art. 28–31, 28a–28b, 30a, 31a–31c
06a. Bestelltes Verkehrsangebot: Ausschreibungsverfahren
Art. 32, 32a–32l
06b. Bestelltes Verkehrsangebot: Besondere Bestimmungen für nicht ausgeschriebene Angebote
Art. 33–34, 33a
07. Rechnungswesen
Art. 35–39
07. Rechnungswesen
Art. 35–39
08. Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen
Art. 40–41
08. Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen
Art. 40–41
09. Vertragliche Haftung
Art. 42–50
09. Vertragliche Haftung
Art. 42–50, 44a
10. Ausservertragliche Haftung
Art. 51
10. Ausservertragliche Haftung
Art. 51
11. Aufsicht
Art. 52–55
11. Aufsicht
Art. 52–55, 52a
12. Rechtspflege, Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 56–62
12. Rechtspflege, Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 56–62
13. Schlussbestimmungen
Art. 63–65
13. Schlussbestimmungen
Art. 63–67

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]