Pfarrkirche
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Als Pfarrkirche (Parochialkirche) bezeichnet man die Mutter- oder Hauptkirche einer Pfarrgemeinde (= Parochie, von lat. parochia). Im Gegensatz dazu wird die Filialkirche von hier aus betreut.
Der Begriff Pfarrkirche wird auch zur Abgrenzung gegenüber der Stifts- und der Klosterkirche verwendet.
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[Bearbeiten] Katholische Kirche
Nach can. 216 CIC (1917) war die Pfarrkirche neben Pfarrangehörigen und Pfarrer Bestandteil der Pfarrei. Vermögensträger war die Kirchenstiftung als juristische Person. Jede Pfarrei musste eine Pfarrkirche haben.
Nach dem CIC von 1983 sind (theoretisch) auch Pfarreien ohne Pfarrkirche möglich. Träger der Pfarrkirche ist nach dem neuen Recht allein die Pfarrei, die nun selbst juristische Person ist, wobei bestehende Kirchenstiftungen nach can. 4 CIC (1983) bestehen bleiben.
Die Pfarrkirche ist der Ort, an dem sich die Gläubigen bevorzugt zum Gottesdienst versammeln und Eucharistie feiern. Zwar besteht heute kein Pfarrzwang mehr, dennoch sollen nach can. 857 § 2 Taufen von Erwachsenen in ihrer Pfarrkirche, Taufen von Kindern in der Pfarrkirche ihrer Eltern stattfinden. In jeder Pfarrkirche muss daher ein Taufbrunnen vorhanden sein (can. 858 § 1 CIC). Auch sollen Eheschließung (can. 1118 CIC) und Exsequien (can. 1177 CIC) grundsätzlich in der Pfarrkirche der Betreffenden gefeiert werden.
Nach can. 934 § 1 CIC ist in Pfarrkirchen die Eucharistie ständig aufzubewahren.
Pfarrkirchen dürfen wie alle anderen Kirchen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs errichtet werden (can. 1215 § 1 CIC). Nach Abschluss der Bauarbeiten sind sie in feierlichen Ritus zu weihen (can. 1217 § 2 CIC).
[Bearbeiten] Evangelische Kirche
In den evangelischen Kirchen ist die Pfarrkirche das zu gottesdienstlichen Zwecken gewidmete Kirchengebäude einer Kirchengemeinde. In neueren Rechtstexten kommt Pfarrkirche als Begriff seltener vor als dies in älteren Rechtsordnungen der Fall war[1]. Von Bedeutung ist der rechtliche Bezug der Pfarrkirche zum Pfarramt, das in fast jeder Kirchengemeinde besteht. Es gibt jedoch auch Kirchengemeinden, die kein eigenes Pfarramt haben. In diesem Fall wird diese Kirchengemeinde vom Pfarramt der Nachbarkirchengemeinde mitbetreut. Das Pfarramt verfügt zusammen mit dem Kirchengemeinderat über den stiftungsgemäßen Zweck der Pfarrkirche, die den öffentlichen Raum für die Verkündigung und die Sakramentenspendung darstellt.
[Bearbeiten] Öffentliches Recht
Pfarrkirchen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind nach dem Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland als öffentliche Sachen anzusehen und von der Rechtsordnung besonders geschützt.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Hans Ulrich Anke, Pfarrkirche in: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Schöningh 2004

