Polizeiliche Aufgabe

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Eine Polizeiliche Aufgabe besteht für die deutsche Polizei aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes (Letzteres ist nur für die jeweilige Landespolizei verbindlich). Sie ist Grundsatz jeglichen polizeilichen Handelns und wird durch die Befugnisse beim Vollzug des Eingriffsrechtes ergänzt, nie jedoch ersetzt. Man unterscheidet zwischen originären und zugewiesenen Aufgaben sowie polizeiinternen Ersuchen.

Originäre Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Originäre Aufgaben sind ausschließlich im jeweiligen Polizeirecht festgeschrieben.

Zugewiesene Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weiterhin ergeben sich Aufgabenzuweisungen aus dem Verwaltungsrecht:

  • Auskunftserteilung, z. B. personenbezogene Daten (Unfallgegner, ermittelte Täter, Inobhutnahme etc.)

Polizeiintern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Sonderfall sind Unterstützungsersuchen unter verschiedenen Polizeidienststellen, z. B. Nachschauen, Vernehmungen und Sicherstellungen. Hier kommt das Polizeirecht sowie das anzuwendende Verwaltungsverfahrensgesetz zum Tragen. Jegliche Unterstützungsersuchen sind zeitnah zu erfüllen; Kostenersatz findet, außer bei Gestellungen von Personal oder Gerät, nicht statt.

Amtshilfe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Rahmen der Amtshilfe mit dem Unterfall Vollzugshilfe kann sich die Polizei auch der Mithilfe anderer Behörden bedienen. Dies sind in der Regel schlichte Auskunftsersuchen wie beispielsweise die Übersendung eines Lichtbildes des Einwohnermeldeamtes. Außerdem kann beispielsweise die Feuerwehr zum Ausleuchten einer Einsatzstelle angefordert werden.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]