Provision

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Eine Provision (v. lat. providere = vorsorgen, sorgen für) ist das Entgelt für eine verkäuferische oder vermittlerische Tätigkeit und wird überwiegend vom Kunden z. B. über eine Versicherungsgesellschaft an den Vermittler (meistens Handelsvertreter oder Handelsmakler) gezahlt. Synonym wird der Begriff der Courtage oder des Packing verwendet.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Veraltete Bedeutung

Im mittelalterlichen Kirchenrecht wird unter Provision die Verleihung eines Kirchenamtes verstanden, verbunden Benefizien, worunter „nutzungsfähige Vermögenteile“ zu verstehen sind. Die zuständige kirchliche Autorität „providierte“ eine Person mit einem bestimmten Amt.

Später wurde der Begriff erweitert auf die Versorgung oder den Unterhalt einer Person; oft in Form einer regelmäßigen Zahlung wie einer Leibrente. In diesem Sinne ist die „Versorgung“ das Synonym zur Provision.

[Bearbeiten] Gegenwart

Provisionen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind hiervon unter bestimmten Bedingungen die Vermittlung ausgewählter Finanzdienstleistungsprodukte gemäß § 4 UStG:

  • Versicherungsvermittlungsprovisionen,
  • Investmentvermittlungsprovisionen,
  • Kreditvermittlungsprovisionen und
  • Bausparvermittlungsprovisionen.

Provisionen werden beispielsweise als Umsatz- oder als Rohertrags-Provisionen gezahlt. Rohertragsprovisionen erfordern mehr Handlungsfreiheit für Vertriebsmitarbeiter; Umsatzprovisionen stellen ein höheres Unternehmerrisiko dar.

[Bearbeiten] Provision beim Maklergeschäft

Die Vermittlungsgebühr eines Maklers beim Kauf oder Verkauf von an der Börse gehandelten Wertpapieren, Devisen oder Waren, im Immobilienhandel und in verschiedenen Dienstleistungssektoren bezeichnet man als Courtage (zu frz. courtier [kuʀˈtje], „Makler, Agent“).

Beim deutschen Börsenhandel beträgt sie beim An- und Verkauf von Aktien und Bezugsrechten 0,06 %, bei festverzinslichen Wertpapieren 0,075 % des Kauf- bzw. Verkaufpreises. Beim Aktienhandel in Frankfurt sind die Werte: 0,04 % bei DAX-Werten, 0,08 % bei allen anderen Aktien.

Die zulässige Provisionszahlung an einen Immobilienmakler für die Vermittlung einer Mietwohnung ist in Deutschland durch das Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt. Demnach darf die verlangte Provision maximal zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten betragen, zuzüglich der Mehrwertsteuer von aktuell 19 %. Ein Makler darf die Provision nur verlangen, wenn dies vorher vereinbart war (ein Hinweis des Maklers, dem nicht widersprochen wurde, reicht aus), und wenn der Makler aktiv bei der Vermittlung tätig war. Ein Makler darf keine Provision verlangen, wenn er selber Miteigentümer der vermittelten Immobilie ist, wenn er wirtschaftlich eng mit der Hausverwltung o.ä. verbunden ist, oder wenn eine Sozialwohnung vermittelt wird.[1]

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Referenzen

  1. Zusammenfassung der erlaubten Maklergebühr bei Wohnraum

[Bearbeiten] Weblinks

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