Reichspräsident
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Reichspräsident war die Bezeichnung für das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches von 1919 bis 1945.
Gemäß Artikel 43 der Weimarer Verfassung wurde der Reichspräsident unmittelbar vom Volk gewählt. Die Amtszeit betrug sieben Jahre, wobei mehrfache Wiederwahl zulässig war. Für das Amt kandidieren konnten deutsche Staatsbürger, die das 35. Lebensjahr vollendet hatten.
Im Gegensatz zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland hatte der Reichspräsident nicht überwiegend repräsentative Aufgaben, sondern konnte durch die Auflösung des Reichstags (Artikel 25) und durch Entlassung und Ernennung des Reichskanzlers (Artikel 53) direkten Einfluss auf die Politik nehmen. Außerdem besaß der Reichspräsident durch Artikel 48 der Verfassung – den so genannten Notstandsparagraphen – im Zweifelsfall eine große Machtfülle („Diktator auf Zeit“). Zwar konnten die Maßnahmen aufgrund des Art. 48 – ursprünglich nur für wirkliche Ausnahmesituationen gedacht – vom Reichstag aufgehoben werden, dem konnte der Reichspräsident aber durch die vorherige Auflösung des Deutschen Reichstags zuvorkommen. Weiterhin war der Reichspräsident Oberbefehlshaber über alle Streitkräfte (Artikel 47). Auf Grund seiner umfangreichen Befugnisse wurde der Reichspräsident während der Zeit der Weimarer Republik auch als Ersatzkaiser angesehen.
Die de facto starke Stellung des Reichspräsidenten hat aber vor allem mit der faktischen Schwäche des Parlaments und der sich aus ihr ergebenden Schwäche des Reichskanzlers zu tun. Im Reichstag fanden sich nur selten absolute Mehrheiten der konstruktiven, demokratischen Kräfte. Das Parlament war in eine Vielzahl von Parteien zersplittert. Diese Parteien, die im Kern noch aus dem Kaiserreich stammten und es nicht gewohnt waren, Verantwortung für die Regierungsbildung zu übernehmen, waren keine Volksparteien, sondern meist an bestimmte Klientelgruppen gebunden. Sie waren daher nur begrenzt bereit, die Kompromisse einzugehen, die in einem parlamentarischen System unumgänglich sind. Zudem gab es bis in die eigentlich die Republik tragenden Parteien der so genannten Weimarer Koalition hinein Kräfte, die der parlamentarischen Demokratie skeptisch gegenüber standen. So kamen keine kontinuierlichen Mehrheiten zustande, die eine stabile Reichsregierung hätten tragen können. Wäre dies anders gewesen, hätte der Reichskanzler und die von ihm ausgewählten Reichsminister, deren Gegenzeichnung für die Gültigkeit aller Anordnungen des Reichspräsidenten notwendig war (Art. 50), dem Reichspräsidenten ohne weiteres Paroli bieten können.
Dass dies prinzipiell möglich gewesen wäre, beweist Österreich, es hatte 1929 seine Verfassung nach deutschem Vorbild geändert, sodass der österreichische Bundespräsident formal gesehen mehr oder weniger dieselben Befugnisse erlangte wie der Reichspräsident. Und diese Verfassung gilt im Kern heute noch. Trotzdem hat der Bundespräsident aufgrund der stabilen Mehrheiten im Nationalrat wie sein deutscher Amtskollege in der Praxis lediglich eine repräsentative Stellung und ist weitgehend ohne Einfluss auf die Politik der vom Nationalrat getragenen Bundesregierung.
Es ist auch zu beachten, dass in der Weimarer Zeit bis weit in die politische Mitte die Auffassung vertreten wurde, der Präsident habe eher noch zu wenig Macht, um die Schwächen des (damaligen) parlamentarischen Systems auszugleichen. Diese Tendenz gab es auch in anderen Ländern, wo sie jedoch häufig zu sehr autoritären Lösungen geführt hat (z. B. in Polen).
Deutschland hatte folgende Reichspräsidenten:
- Friedrich Ebert (von 1919 bis 1925)
- Dr. Walter Simons (vom 11. März bis 30. April 1925) war als Präsident des Reichsgerichts amtierender Reichspräsident – durch vom Reichstag beschlossenes Gesetz nach Eberts Tod.
- Paul von Hindenburg (1925 bis 1934)
- Adolf Hitler übernahm als Reichskanzler unmittelbar nach Hindenburgs Tod auch das Amt des Reichspräsidenten. Durch Volksabstimmung vom 19. August 1934 wurde die Vereinigung der Ämter bestätigt. Die Wahlbeteiligung lag bei über 95 %, davon 89 % Ja-Stimmen. Hitler verzichtete auf den Titel „Reichspräsident“ und trug fortan den Titel Führer und Reichskanzler. [1]
- Karl Dönitz, von Hitler testamentarisch zum Reichspräsidenten bestimmt, übernahm das Amt nach dessen Tod am 1. Mai 1945, als Deutschland bereits größtenteils von den Alliierten besetzt war. Mit seiner Verhaftung durch die Alliierten am 23. Mai 1945 endete de facto seine Amtszeit.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (2. August 1934)
[Bearbeiten] Weblinks
- Preussen-Chronik.de
- Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934
Reich Legislative: Reichstag | Reichsrat
Exekutive: Reichspräsident | Reichsregierung | Reichskanzler | Reichsminister
Judikative: Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich
Länder Landtage | Landesregierungen

