Souverän
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Unter einem Souverän (v. lat.: superamus = über allen stehend) versteht man den Inhaber der Staatsgewalt, in Republiken ist dies das Staatsvolk, in Monarchien der Monarch, häufig also ein König oder Fürst.
Zur Zeit des Absolutismus war der Souverän der König, beispielsweise der König von Frankreich; beim Kaiser, dem obersten Lehnsherrn des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation (HRR) kann nicht davon gesprochen werden, dass er ein Souverän war. Denn der Souverän übt seine Macht absolut und unteilbar auf Lebenszeiten aus, besitzt das Monopol, Gesetze zu geben und aufzuheben, ist oberster Kriegsherr, Lehnsherr und Richter, trifft oberste Finanzentscheidungen, lenkt dirigistisch die Wirtschaft, setzt die Staatskirche durch und ernennt alle Minister und Beamten.
In der Republik gibt es keine allgemein gültige Definition des Souveräns, in der Theorie ist das Volk Inhaber der Souveränität. Doch je nach Staatsverfassung hat das Volk mehr oder weniger der Souveränität oder Staatsgewalt an Staatsoberhaupt und Parlament delegiert. So heißt es oft zum Beispiel in der Formulierung der Berichterstattung von Volksentscheiden oder nach Wahlen „der Souverän hat entschieden…“.
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz wird in der Bundesverfassung der Ausdruck "souverän" verwendet: "Art. 3. Kantone. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind." Das heißt, dass hier der Begriff nicht bloß das Staatsvolk, sondern auch direkt Kompetenzen und Aufgaben umfasst.
[Bearbeiten] Adjektiv / Adverb
Als souverän bezeichnet man neben der rechtlichen Selbstbestimmung (vgl. Souveränität) die sichere oder überlegene Beherrschung einer Aufgabe.
Beispiel: Eine souveräne Darbietung - d. h. eine perfekt beherrschte Darbietung.

