Strafarrest

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Strafarrest bezeichnet eine Form der Freiheitsstrafe gegen Militärangehörige.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Strafarrest ist eine nach dem Wehrstrafgesetz (WStG) für Soldaten der deutschen Bundeswehr vorgesehene Form des Freiheitsentzugs (§ 9 Abs. 2 S. 1 WStG).

Siehe:

DDR[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch in der DDR gab es (seit 1962)[1] die Variante des Strafarrestes, der nur durch Militärgerichte verhängt werden konnte und zunächst maximal drei Monate betrug. Er sollte eine Lücke schließen, die darin bestand, dass Disziplinarstrafen (gegebenenfalls mehrfach) nur maximal 10 Tage währen durften und Freiheitsstrafen durch Gerichte mindestens drei Monate umfassen mussten. Durch eine Strafrechtsreform in der DDR verschob sich 1977 diese Abgrenzung auf sechs Monate. Die Verbüßung des Strafarrestes war in sogenannten Militärstrafarrestabteilungen vorgeschrieben. Da ab 1968 nur das Militärgefängnis Schwedt diese Definition erfüllte, wurden DDR-weit alle zu Strafarrest verurteilten Personen nach Schwedt verlegt. Neben der relativen Kürze der Strafe zeichnete sich der Strafarrest dadurch aus, dass er nicht ins Strafregister eingetragen wurde – womit die Verurteilten nach Verbüßung nicht als vorbestraft galten. Doch die Strafzeit wurde nicht auf die Zeit des Wehrdienstes angerechnet und der entsprechende Anteil musste nachgedient werden, was von den Betroffenen meist als zusätzliche Strafe empfunden wurde. Die räumliche Unterbringung in Schwedt sollte getrennt von den zu (längeren) Freiheitsstrafen verurteilten Militärangehörigen erfolgen und war ab 1982 insbesondere abgegrenzt zu den Disziplinarbestraften organisiert worden.[2]

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Schweiz wird militärischer Arrest bei leichten Fällen von strafbarem Verhalten verhängt. Es handelt sich dabei um eine blosse Disziplinarstrafe. Im schweizerischen Militärstrafrecht wird der Arrest v. a. in Art. 190 ff. des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) geregelt. Der Arrest kann vom Truppenkommandanten oder den zuständigen Organen der Militärjustiz verhängt werden.

Das schweizerische Recht unterscheidet nicht zwischen Straf- und Disziplinararrest.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anmerkung / Einzelnachweis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Dieser Zeitpunkt war auf die erst nach dem 1961er Mauerbau in der DDR mögliche Einführung der Wehrpflicht zurückzuführen.
  2. Vgl. Arno Polzin: Mythos Schwedt. DDR-Militärstrafvollzug und NVA-Disziplinareinheit aus dem Blick der Staatssicherheit. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2018. ISBN 978-3-525-35126-0, insbesondere S. 61 ff.