Tierheim

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Tierheim Süderstraße in Hamburg-Hamm

Ein Tierheim ist nach dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (EÜH) eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Tiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Ein Tierheim kann auch Fundtiere aufnehmen.[1] Teilweise werden auch andere Begriffe wie Tierasyl, Tierstation und Aufnahmestation synonym verwendet. Daneben gibt es auch private Notstationen und Pflegestellen. Die gesetzliche Voraussetzung zum Betreiben einer derartigen Anlage regelt das Tierschutzgesetz (Paragraph 11 TierschG). Das EÜH schreibt in Art. 8 für Tierheime ein behördliches Verfahren zur Überprüfung der materiellen Anforderungen des Tierschutzes vor.

Erlaubnispflicht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Haltung von Tieren in einem Tierheim ist in Deutschland erlaubnispflichtig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschG), um im Wege der behördlichen Vorabkontrolle die materiellen Anforderungen insbesondere nach § 2 TierSchG unter den besonderen Bedingungen eines Tierheims sicherzustellen.[2]

Das TierSchG definiert den Begriff „Tierheim“ jedoch nicht. Deshalb ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Ein Tierheim setzt jedenfalls Räumlichkeiten voraus, die in erster Linie der Unterbringung von Tieren dienen und in denen viele Tiere an einem Ort konzentriert in Zwingern und ähnlichen Räumlichkeiten gehalten werden. Tierheime oder ähnliche Einrichtungen sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von Fund- oder Abgabetieren dienen.[3][4]

Voraussetzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Formelle Voraussetzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG müssen folgende Angaben ersichtlich sein:[5]

  1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Art der Einrichtung,
  3. Anschrift der Einrichtung,
  4. Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
  5. berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
  6. Nachweis der beruflichen Qualifikation (z. B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen),
  7. voraussichtliche Art und Höchstzahl von Tieren, deren Aufnahme beabsichtigt ist sowie
  8. Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen.

Materielle Voraussetzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hundezwinger im Tierheim Süderstraße in Hamburg-Hamm

Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis ergeben sich aus der gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG weiter anzuwendenden Vorschrift des § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: TierSchG a.F.).[6] Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 TierSchG a.F. darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Danach ist erforderlich, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt sowie die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Den von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) herausgegebenen Merkblättern für die jeweiligen Tierarten,[7] dem Rahmen-Hygieneplan für Tierheime des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte (bpt)[8] sowie der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes[9] können im Rahmen der Auslegung des § 2 TierSchG die Ansprüche entnommen werden, die die jeweilige Tierart an eine tierschutzgerechte Haltung hat.[10]

Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.[11]

Rechtsfolgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Tierheim darf erst nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet werden. Das Veterinäramt soll demjenigen den Betrieb eines Tierheims untersagen, der die Erlaubnis nicht hat (§ 11 Abs. 5 TierSchG).

Das Betreiben eines Tierheims ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 4 TierSchG).

Tierheime unterliegen der Aufsicht durch die zuständigen Behörden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG). Diese bestimmt das Landesrecht.[12]

Aufgabe und Finanzierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem deutschen Fundrecht sind die Gemeinden verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und zu verwahren. Die Tiere müssen gemäß § 2 TierSchG ordnungsgemäß untergebracht und betreut werden. Soweit die Gemeinde für die danach geforderte Unterbringung und Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle, z. B. einem Tierheim, zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen.[13] Zu den erstattungspflichtigen Aufwendungen gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung sowie die Kosten für eine tierärztliche Behandlung der Fundtiere in Höhe der nach der Tierärztegebührenordnung niedrigsten Gebührensätze, jedoch nur die Behandlungskosten für Verletzungen und akute Krankheiten sowie für unerlässliche prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen und Entwurmung, nicht dagegen sonstige tierärztliche Behandlungen (z. B. Kastration, Sterilisierung).[14]

Satzungsgemäße Aufgabe der Tierschutzvereine ist in der Regel insbesondere, den Tierschutz durch die Unterhaltung eines eigenen Tierheims zu fördern.[15] Der größte Dachverband in Deutschland ist der Deutsche Tierschutzbund, der etwa 740 Tierschutzvereine mit rund 550 vereinseigenen Tierheimen vertritt.[16]

Die Tierschutzvereine handeln bei der Aufnahme und Versorgung von Fundtieren als Verwaltungshelfer der zuständigen Gemeinde.[17] Häufig werden auch Fundtier-Verträge zwischen Gemeinde und Tierschutzverein geschlossen, in denen der Tierschutzverein mit der Unterbringung, Betreuung und Behandlung der Fundtiere beauftragt und die Übernahme dieser gemeindlichen Aufgaben durch die Zahlung eines (pauschalen) Geldbetrages abgegolten wird.[18]

Die den Tierheimen gewährte Kostenerstattung deckt nur rund 25 % der dort tatsächlich anfallenden Kosten.[19][20]

Außer Fundtieren nehmen die Tierheime auch herrenlose Tiere, Unterbringungstiere und Abgabetiere auf. Die vorübergehende sachgerechte Unterbringung und Versorgung, die Rückgabe von Fundtieren an den Eigentümer sowie die Vermittlung von Abgabetieren und herrenlosen Tieren ist die wichtigste Aufgabe von Tierschutzvereinen mit Tierheim. Damit unterscheiden sich Tierheime grundsätzlich von gewerblichen Haltungen und Zoofachgeschäften, bei denen in erster Linie kommerzielle Aspekte eine Rolle spielen.[21]

Aufnahme von Tieren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Katze in einem Tierheim

Tierheime nehmen insbesondere Hunde, Katzen, Kleintiere, Vögel und Wildtiere auf.[22]

  • Fundtiere sind verlorene oder entlaufene Tiere, die nicht offensichtlich herrenlos sind und die von einer Person aufgegriffen und an sich genommen werden, die nicht schon zuvor Eigentum oder Besitz an dem Tier hatte.
  • Verloren ist ein Tier, wenn es besitzlos geworden ist, weil es sich außerhalb des Einwirkungsbereichs seines Halters aufhält und (z. B. weil es verletzt ist oder nicht mehr nach Hause findet) nicht wieder dorthin zurückkehrt.
  • An herrenlosen Tiere besteht kein privates Eigentum. Haus- und Heimtiere werden als herrenlos angesehen, wenn ihr Eigentümer den Besitz daran in der Absicht aufgegeben hat, auf sein Eigentum zu verzichten. Beispiel: Das Tier wurde vom Eigentümer mit einem entsprechenden Zettel in der Nähe des Tierheims angebunden. Kann bei einem Tier, das sich nicht mehr im Besitz seines bisherigen Halters oder Betreuers befindet, nicht eindeutig und mit Sicherheit festgestellt werden, dass es ausgesetzt worden ist, so muss es als Fundsache angesehen und behandelt werden.
  • Unterbringungstiere sind Haus- oder Heimtiere, die von der Behörde (meist Veterinär- oder Ordnungsamt) z. B. im Zusammenhang mit einer Tierhortung (animal hoarding) oder aus anderen Gründen nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG beschlagnahmt[23] oder nach § 19 TierSchG wegen Tierquälerei eingezogen und im Tierheim untergebracht werden.[24]
  • Abgabetiere sind Tiere, die der Halter aus unterschiedlichen Gründen – wie etwa Wohnungswechsel, Krankenhausaufenthalt oder anderen, insbesondere familiären Gründen – nicht mehr halten kann oder will und die er deshalb versucht, in einem Tierheim unterzubringen. Von einem Abgabetier spricht man auch, wenn der Halter auf Veranlassung einer Behörde versucht, das Tier im Tierheim abzugeben.[25]

Die täglichen Routinearbeiten im Tierheim wie Fütterung, Bewegung und Beschäftigung der Tiere, Reinigung der Gehege, gesundheitliche Versorgung, Besucherbetreuung und Verwaltungstätigkeiten werden von ausgebildeten Tierpflegern und ehrenamtlichen Helfern erledigt.[26]

Für eine Tötung von Fundtieren gibt es keine Rechtsgrundlage, auch nicht bei einer Überbelegung des Tierheims.[27] § 17 Nr. 1 TierSchG verbietet es, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten. Wirtschaftliche Erwägungen sind kein vernünftiger Grund im Sinne dieser Vorschrift.[28][29]

Abgabe von Tieren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wellensittiche

Bei der Weitervermittlung (Abgabe) von Tieren an Dritte sind in vielen Tierheimen Formularverträge mit zahlreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich, um die artgerechte Haltung der Abgabetiere sicherzustellen.[30]

Die Rechtsnatur dieser als Abgabe-, Vermittlungs-, Schutz- oder Überlassungsvertrag bezeichneten Vereinbarungen ist strittig. Gegen einen Kaufvertrag mit der prägenden Pflicht zur entgeltlichen Übergabe und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB) spreche vor allem bei Fundtieren, dass sich der Eigentümer oder sonstige Berechtigte noch melden und Ansprüche auf das Tier erheben könne. Gemäß § 973 BGB erwirbt der Finder Eigentum an der Sache erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes.[31] Es handele sich um eine der Vertragsfreiheit unterliegende Vereinbarung sui generis, die verwahrungsvertragliche Elemente aufweise und in deren Vordergrund die Pflicht zur Aufbewahrung, d. h. die Gewährung von Raum und Obhut stehe (atypischer Verwahrungsvertrag).[32] Eine gem. § 903 Satz 1 BGB nur noch durch das Gesetz eingeschränkte Herrschaftsordnung über das Tier solle dem Übernehmer gerade nicht zukommen, insbesondere wenn die einem Eigentümer typischerweise zustehenden Rechte zur Veräußerung oder unentgeltlichen Weitergabe untersagt werden verbunden mit der Pflicht, bei einer unvermeidbaren Abgabe des Tieres dieses dem Tierheim entschädigungslos (d. h. unentgeltlich) zurückzubringen und sich das Tierheim über den Übergabezeitpunkt hinaus maßgebliche Befugnisse über das weitere Schicksal des Tieres vorbehält, die einer Eigentümerstellung entgegenstehen, wie die Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbestimmungen mit jederzeitigem Zutrittsrecht zu den Privaträumen des Übernehmers.[33]

Nach anderer Ansicht ist diese Auffassung lebensfremd. Für einen Kaufvertrag spreche, dass auch bei der Übernahme eines Tieres aus einem Tierheim ein Betrag an das Tierheim in Höhe eines vergleichbaren Kaufpreises gezahlt und das Tier anschließend übergeben werde. Die Tierheime könnten sich nach der Zahlung der vereinbarten Gegenleistung für das Tier nicht das Eigentum daran oder umfangreiche Auskunfts- und Kontrollrechte vorbehalten, die deutlich in die Persönlichkeitsrechte der Erwerber eingreifen. Die meisten dieser Klauseln in Schutzverträgen benachteiligten den Übernehmer unangemessen, seien mit wesentlichen Grundgedanken eines Kaufvertrags nicht zu vereinbaren und aus diesem Grund unwirksam (§ 307 BGB).[34][35][36][37]

Auslandstierschutz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hund in Ungarn 2006

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 21 Abs. 4a TierSchG ist seit dem 1. August 2014 das Verbringen oder die Einfuhr von Wirbeltieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung gesondert erlaubnispflichtig. Etwaige bestehende Erlaubnisse von Tierschutzvereinen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG zur Tierhaltung im Tierheim decken diesen Tatbestand regelmäßig nicht ab. Sofern ein Tierschutzverein im Auslandstierschutz tätig werden will, muss er daher durch das zuständige Veterinäramt eine entsprechende weitere Erlaubnis beantragen.[38][39]

Diverse deutsche Tierschutzorganisationen bemühen sich teilweise in Zusammenarbeit mit örtlichen Tierheimen vor allem um die Einfuhr und Vermittlung von Hunden aus Süd- und Osteuropa.[40][41][42][43]

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das österreichische Tierschutzgesetz (TSchG) von 2004[44] definiert Tierheime als eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet (§ 4 Z 9 TSchG). Das Betreiben eines Tierheimes bedarf einer behördlichen Bewilligung, die nur dann zu erteilen, wenn die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung mitarbeitet (§ 29 TSchG). In einem Vormerkbuch müssen die aufgenommenen und die abgegebenen Tiere erfasst werden.

Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung ergeben sich aus der Tierheim-Verordnung (THV).[45]

Tierheime werden mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften kontrolliert.[46][47]

Nach Einschätzung des Instituts für Tierhaltung und Tierschutz an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist die Infrastruktur in Tierheimen in der Regel ausreichend. Die Zeit, die einem Tierpfleger pro Hund bzw. Katze am Tag zur Verfügung steht, beträgt im Schnitt eine Viertelstunde. Bei der Vermittlung der Tiere wird sehr sorgfältig vorgegangen und weitestgehend die Meinung vertreten, dass es den Tieren in ihrem neuen Zuhause besser als im Tierheim gehen soll.[48]

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Tierheim im Sinne der Tierschutzverordnung (TSchV)[49] gilt eine Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden.[50] Wer ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreiben will, bedarf der kantonalen Erlaubnis (Art. 101 Satz 1 lit. a TSchV). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können, außerdem die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden. Das setzt grundsätzlich ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG voraus (Art. 195 TSchV).[51] Ein Verstoß gegen die personellen Anforderungen ist strafbewehrt (Art. 206a TSchV). Tierheime werden alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert (Art 215 TSchV).

Für entlaufene oder ausgesetzte Tiere (Fundtiere) gibt es ein spezielles Tiermeldesystem, das mit den verschiedenen Tierheimen zusammenarbeitet.[52]

Im Jahr 2010 haben die Tierheime der STS-Sektionen 27 463 Tiere aufgenommen, davon 95 % Verzicht- und Findeltiere, die abgegeben oder ausgesetzt wurden.[53][54]

Rumänien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dass es in Rumänien viele Straßenhunde gibt, wird als eine Nachwirkung der Politik unter Nicolae Ceaușescu angesehen, da in den 70er- und 80er-Jahren Plattenbausiedlungen angelegt wurden, wohin keine Hunde mitgenommen werden konnten.[55] Freilaufende Tiere werden von Tierfängern eingefangen und in lokale Tierheime gebracht. Tatsächlich wird ein großer Teil der eingefangenen Tiere kaum oder gar nicht versorgt und oft mit billigsten, brutalen Methoden getötet.[56] Bis 2007 sowie wieder seit Herbst 2013 konnten und können Tiere, die nicht binnen 14 Tagen abgeholt oder adoptiert worden sind, laut Gesetz getötet werden. Seit Herbst 2013 kommt es darum zu Massentötungen, von denen selbst bereits kastrierte, registrierte und markierte Hunde nicht ausgenommen sind.[57]

Tierschützer und Medien kritisieren, dass das Einfangen und Töten von Straßenhunden aufgrund bestimmter Prämien für die Akteure in Rumänien ein Geschäftsmodell darstellt. Medien rechneten vor, dass beispielsweise in Pitești die Prämien pro Hund (die „Fangpauschale“, die „Beherbergungspauschale“ und die „Einschläferungspauschale“) im Jahr 2016 zusammengenommen mehr als 20 % des Monatseinkommens eines Fließbandarbeiters betrugen.[58] Auch Bürgermeister hätten angesichts von Förderungen, die ihnen laufend zum Zweck der Lösung der Straßenhundeproblematik gezahlt werden, wenig Interesse daran, die Lage zu ändern.[57][59] Tierschützer erklären, es sei effektiver und zugleich im Sinne des Tierschutzes besser, die Zahl der Straßenhunde durch weitflächige Kastrationsprogramme zu verringern statt durch Tötungen; die kastrierten, gekennzeichneten Tiere könnten dann wieder ausgesetzt und durch Futterstellen gesichert werden.[60]

Private Tierheime übernehmen einen Teil der Tiere, bevor sie getötet werden. Das um die Jahrtausendwende von der Österreicherin Ute Langenkamp[61] gegründete Tierheim Smeura in Pitești, nordöstlich der Hauptstadt Bukarest, gilt als das größte Tierheim der Welt; dort befinden sich (Stand: 2019) etwa sechstausend Hunde.[62] Die privaten Tierheime bemühen sich um eine Vermittlung der Tiere ins In- oder Ausland.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Karin Burfeindt: Tierärztliche Empfehlungen für die Unterbringung von Ziervögeln in Tierheimen. Dissertation an der Tierärztlichen Hochschule Hannover, 2001.
  • Bodo Busch: Der Tierheim-Leitfaden, Management und artgemäße Haltung [Mit 8 Tabellen, und einem Geleitwort von Thomas Blaha]. Schattauer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-7945-2689-5.
  • Deutscher Tierschutzbund: Das Tierschutzhandbuch. Praktischer Leitfaden für Tierschutzvereine und Tierheime im Deutschen Tierschutzbund e. V. 3. Auflage, Deutscher Tierschutzbund, Bonn 2011, ISBN 978-3-924237-14-1.
  • Helmut Langer, Irma Schüle, Herbert Hampe (Illustrationen); Landestierschutzverband Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen im Deutschen Tierschutzbund e. V. (Hrsg.): Das Tierheim. Bau – Einrichtung – Betrieb. Kesselring, Emmendingen 1985, ISBN 3-922282-85-7.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Tierheime – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Tierheim – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Art. 1 Nr. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren Abkommen des Europarates vom 13. November 1987; in Deutschland am 1. Mai 1992 in Kraft getreten, BGBl. II S. 12
  2. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 7 C 9.08 Rdnr. 20.
  3. vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000, 12.2.1.1.
  4. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 LA 295/18
  5. Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten Anlage 5 (Zu Nummer 12.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000).
  6. § 11 a.F. (alte Fassung) buzer.de, abgerufen am 28. September 2020.
  7. vgl. TVT-Veröffentlichungen zum Download
  8. Rahmen-Hygieneplan für Tierheime bpt, abgerufen am 28. September 2020.
  9. Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. Fassung vom 1. Oktober 2010.
  10. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 LA 294/18 Rdnr. 6, 7.
  11. vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000, 12.2.2.2.
  12. Klaus Grupp, Ulrich Stelkens: Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz Übersicht zu den Vorschriften der einzelnen Bundesländer, abgerufen am 30. September 2020.
  13. vgl. beispielsweise Vollzug des Fundrechts; Aufwendungsersatz bei Fundtieren Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 Nr. I B 4 – 2530 – 1.
  14. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11
  15. vgl. beispielsweise § 2 Nr. 1 Satzung des Tierschutzvereins München e.V. in der Fassung vom 22. Oktober 2015, abgerufen am 30. September 2020.
  16. Deutscher Tierschutzbund e. V., Selbstdarstellung. Abgerufen am 5. Juli 2016.
  17. OVG Greifswald, Urteil vom 30. Januar 2013 - 3 L 93/09 Rdnr. 67 ff., 74.
  18. Neuer Fundtier-Vertrag - Stadtrat stimmt Vereinbarung zu NR-Kurier, 12. April 2019.
  19. Deutscher Tierschutzbund: Fundtierkostenerstattung für im Tierheim untergebrachte Tiere Stand: 19. Januar 2011, S. 2.
  20. Dietmar Seher, Dagobert Ernst: Bund fordert, Kommunen müssen Kosten für Fundtiere zahlen Der Westen, 29. November 2015.
  21. Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbunds S. 1, Präambel.
  22. vgl. beispielsweise Statistik des Tierschutzvereins Düsseldorf, 2011–2016, abgerufen am 30. September 2020.
  23. vgl. VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 9 C 16.2022
  24. idowa, Straubing Germany: Tierheim Passau an der Grenze : Welpenschmuggel und Tierleid - idowa. Abgerufen am 28. Februar 2021.
  25. vgl. Christoph Maisack: Stellungnahme zum Umgang mit Fundtieren, herrenlosen Tieren, Unterbringungstieren und Abgabetieren Die Landesbeauftragte für Tierschutz 10. Januar 2017.
  26. Tierheim-Arbeit: Wie sieht der Alltag im Tierheim aus? Deutscher Tierschutzbund, abgerufen am 30. September 2020.
  27. Hirt, Maisack, Moritz: Tierschutzgesetz 2. Aufl. 2007, Einf. Rn. 81.
  28. v. Loeper in: Kluge (Hrsg.): Tierschutzgesetz 2002, Einf. Rn. 142.
  29. Hirt, Maisack, Moritz: Tierschutzgesetz 2. Aufl. 2007 Einf. Rn. 81 und § 16a Rn 20; 3. Aufl. 2013, Einf. Rn. 117 und § 16a Rn. 40, 41.
  30. vgl. beispielsweise Tierschutzvertrag Tiervermittlung.de, 2020.
  31. so LG Krefeld, Urteil vom 13. April 2007 - 1 S 79/06 Rdnr. 14 ff.
  32. Erman/Herrmann, 11. Aufl., BGB, § 688 Rn. 12.
  33. AG Kassel, Urteil vom 24. Januar 2019 - 435 C 2900/18 Rdnr. 18.
  34. Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 149/09.
  35. OLG Celle, Az.: 3 U 186/08: sittenwidrige Vertragsstrafe, die den Kaufpreis überschreitet.
  36. OLG Celle, Urteil vom 28. Januar 2009 - 3 U 186/08 sittenwidrige Vertragsstrafe, die den Wert eines abgegebenen Ponys um das 20fache übersteigt.
  37. Lea Hogrefe-Weichhan: Der Schutzvertrag: Schützende Klauseln meist unwirksam. 4. Februar 2014.
  38. Manuel Kuhnke: Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz 18. August 2014.
  39. Erlaubnis nach § 11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege, Unterbringung, Einfuhr, Verbringen, Ausbildung von Tieren ZERGportal, Stand 31. Dezember 2014.
  40. Woher bekomme ich meinen Hund? Auslandstierschutz Haustiermagazin, 11. Oktober 2019.
  41. Wolf-Michael Eimler, Alexander Biedermann: Hunderetter - Deutscher Tierschutz für den Rest der Welt? SWR Fernsehen, 9. März 2011.
  42. Ralph Rückert: Illegale Importwelpen und die Grenzen der tierärztlichen Schweigepflicht 11. Mai 2019.
  43. László Dobos: Endstation Tötungsstation: Das Dilemma mit den Straßenhunden Augsburger Allgemeine, 9. Dezember 2015.
  44. Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) RIS, abgerufen am 2. Oktober 2020.
  45. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für Tierheime (Tierheim-Verordnung – THV) RIS, abgerufen am 2. Oktober 2020.
  46. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kontrolle der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen (Tierschutz-Kontrollverordnung – TSchKV) RIS, abgerufen am 2. Oktober 2020.
  47. R. Binder: Rechtliche Aspekte des Betriebs von Tierheimen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an die Tierhaltung und an Vergabeverträge ohne Jahr, abgerufen am 2. Oktober 2020.
  48. Josef Troxler: Beurteilung von Tierheimen in Österreich. Endbericht April 2011, S. 182.
  49. Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. Dezember 2015).
  50. Art 2 Satz 3 lit. s TSchV.
  51. Welche Anforderungen sind notwendig, um einen Hundehütedienst, ein Tierferienheim oder Tierheim zu eröffnen? Kanton Bern, Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, abgerufen am 2. Oktober 2010.
  52. Tier vermisst oder gefunden - was tun? Beobachter, 5. Februar 2010.
  53. Tierelend in der Schweiz wächst Beobachter, 10. August 2011.
  54. Tim Naef: „Es war falsch verstandene Tierliebe:“ Nach einer Wohnungsräumung in St.Gallen suchen 40 Katzen ein neues Zuhause Tagblatt, 3. Juli 2020.
  55. Das Tiergespräch: Straßenhunde besser kastrieren als töten. In: deutschlandfunknova.de. 2. August 2017, abgerufen am 16. November 2020.
  56. Unterwegs mit der Tierrettung: Tatjana Gessler hilft Tieren in Not. SWR Landesschau Baden-Württemberg (ab 0:01:12) auf YouTube, abgerufen am 16. November 2020.
  57. a b Wiebke Plasse: Rumänien: Chronik der Eskalation. In: GEO (geo.de). 10. September 2014, abgerufen am 16. November 2020.
  58. Michael Gärtner: Die armen Straßenhunde von Rumänien: Im größten Tierheim der Welt warten 5400 Hunde. In: bild.de. 19. März 2016, abgerufen am 16. November 2020.
  59. Unterwegs mit der Tierrettung: Tatjana Gessler hilft Tieren in Not. SWR Landesschau Baden-Württemberg (ab 0:03:01) auf YouTube, abgerufen am 16. November 2020.
  60. Unterwegs mit der Tierrettung: Tatjana Gessler hilft Tieren in Not. SWR Landesschau Baden-Württemberg (ab 0:02:21) auf YouTube, abgerufen am 16. November 2020.
  61. Frank Buchmeier: Nachruf auf Ute Langenkamp: Die gläubige Hunderetterin. In: Stuttgarter Nachrichten. 27. Dezember 2016, abgerufen am 16. November 2020.
  62. Lena Hummel: Tierschutz in Rumänien: Zu Besuch im größten Tierheim der Welt. In: Stuttgarter Nachrichten. 23. Juli 2019, abgerufen am 16. November 2020.