UN-Mandat

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Unter einem UN-Mandat, auch UNO-Mandat oder VN-Mandat, wird der Auftrag und die Ermächtigung gegenüber den Mitgliedstaaten für eine bestimmte Maßnahme oder Politik durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN, englisch United Nations Organization) verstanden.[1]

Bedeutung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Sicherheitsrat trägt gem. Art. 24 der UN-Charta die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Zu diesem Zweck verhandeln seine Mitglieder Resolutionen (Beschlüsse) oder Erklärungen.

Für die Friedenssicherung sieht die UN-Charta ein breites Spektrum an Maßnahmen vor, um Streitigkeiten friedlich beizulegen, aber auch mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchzuführen (Art. 41, 42 UN-Charta). Die Maßnahmen reichen von Aufbauhilfen[2] und Vermittlungsaktivitäten über Sanktionen[3] und Boykottmaßnahmen[4] bis hin zum Einsatz militärischer Kräfte (bewaffnete Friedensmissionen sog. Blauhelme). Militärische Operationen erfordern in jedem Fall ein Mandat des Sicherheitsrates.[5] Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nur zur Selbstverteidigung nach Art. 51 ergriffen werden (Art. 53 UN-Charta), da die UN-Charta Gewaltanwendung grundsätzlich ausschießt.[6] Der Sicherheitsrat stellt gegebenenfalls nach Kapitel VII der UN-Charta eine Bedrohung des Friedens fest (Art. 39 UN-Charta) und ermächtigt die Mitgliedstaaten ausnahmsweise zu Zwangsmaßnahmen gegen den Friedensstörer gem. Art. 42 UN-Charta als Ausnahme zum Gewaltverbot.[7] Robuste Peacekeeping-Missionen werden in Konfliktkontexte entsandt, wo (noch) kein Frieden gesichert werden kann, sondern die Bedingungen für einen nachhaltigen Friedensprozess überhaupt erst geschaffen werden müssen.[8] Ein solches Mandat erlaubt UN-Friedenssoldaten die Anwendung von Waffengewalt nicht nur zur Selbstverteidigung, sondern auch zur Verteidigung der Mission und von Zivilisten.[9]

Ob eine Entschließung (Resolution) des VN-Sicherheitsrats vom Inhalt her einen völkerrechtlich verbindlichen Beschluss (decision) oder nur eine unverbindliche Empfehlung (recommendation) enthält, muss durch Auslegung des Wortlauts unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes ermittelt werden, etwa der vorangegangenen Diskussion im Sicherheitsrat.[10] In der Präambel von „Kapitel VII-Resolutionen“ findet sich regelmäßig die Formel: „The Security Council, acting under Chapter VII of the Charter of the UN (…).“ Eine völkerrechtlich verbindliche Auslegung einer Sicherheitsrats-Resolution bleibt dem Internationalen Gerichtshof (IGH) vorbehalten.[11][12]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Struktur und Finanzierung der Vereinten Nationen. Auswärtiges Amt, 19. Juli 2022.
  2. vgl. Bente Scheller: Verlängerung der UN-Hilfen für Idlib: Erpressung auf Wiedervorlage. Heinrich-Böll-Stiftung, 9. Juli 2021.
  3. Sascha Werthes: Die Sanktionspolitik der Vereinten Nationen. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, UN-Basis-Informationen 60. 9. Juli 2019.
  4. vgl. beispielsweise Resolution 1724 des UN-Sicherheitsrates
  5. Die Vereinten Nationen. Bundesministerium der Verteidigung, abgerufen am 12. Oktober 2022.
  6. Jochen Abr. Frowein: Das Verhältnis zwischen den Vereinten Nationen und Regionalorganisationen bei der Friedenssicherung und Friedenserhaltung. Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut Bd. 343 (1996), S. 7, 12.
  7. Stefan Oeter: Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII UN-Charta. Vereinte Nationen 2016, S. 164–169.
  8. Alisa Rieth: Robustes Peacekeeping in Mali. Leibniz-Institut Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung, PRIF-Spotlight 2/2019.
  9. Stichwort: Was ist ein robustes Mandat? Der Tagesspiegel, 25. Juli 2006.
  10. Ulrike Brandl: Auslegung von Resolutionen des Sicherheitsrats: Einheitliche völkerrechtliche Regelungen oder 'pick and choose' aus möglichen Auslegungsregeln? AVR 2015, S. 279–321.
  11. Zur Frage der Rechtsverbindlichkeit von VN-Resolutionen des Sicherheitsrats und der Generalversammlung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 17. November 2020, S. 6.
  12. vgl. auch: Politik: „Die Nato ist an die Grenzen des UN-Mandats gegangen“. Der Tagesspiegel, 24. August 2011 zur Auslegung der Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrates.