Unterlassungsklagengesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Kurztitel: Unterlassungsklagengesetz
Abkürzung: UKlaG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 402-37
Ursprüngliche Fassung vom: 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138, 3173)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Neubekanntmachung vom: 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422,
ber. S. 4346)
Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 8. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 272 vom 12. Oktober 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
13. Oktober 2023
(Art. 31 G vom 13. Oktober 2023)
GESTA: E005
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erlassen. Danach können Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen werden. Bei Verstößen gegen andere Verbraucherschutzgesetze (verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) gewährt es Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung.

Die Ansprüche können nicht von einzelnen Verbrauchern geltend gemacht werden, sondern stehen sog. berechtigten Stellen zu (§ 3 UKlaG). Damit wurde ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen, das im deutschen Zivilprozess nur ausnahmsweise zulässig ist. Für den Bereich des Arbeitsrechts gilt das Unterlassungsklagengesetz gemäß § 15 UKlaG nicht.

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das UKlaG schafft neben formell-rechtlichen Bestimmungen auch Unterlassungsansprüche, die vorrangig zu §§ 823, 1004 BGB sind. § 1 UKlaG richtet sich gegen die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen, § 2 UKlaG richtet sich gegen sonstige verbraucherschutzwidrige Verstöße, § 2a UKlaG gegen Urheberrechtsverstöße nach § 95b Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Gemäß § 204a BGB wird mit Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und durch die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen die Verjährung von Ansprüchen der Verbraucher gegenüber Unternehmen gehemmt, solange diese durch qualifizierte Verbraucherverbände oder qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 UKlaG durchgeführt werden.

Die Aktivlegitimation nach dem Gesetz wird durch die §§ 3, 3a und 4 UKlaG bestimmt. Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der anspruchsberechtigten Stellen, überwiegend aus den Bereichen Mieter- und Verbraucherschutz.[1]

Formell-rechtlich knüpft das Gesetz an die Zivilprozessordnung an. Sachlich zuständig ist dabei erstinstanzlich nach § 6 UKlaG stets das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Oberlandesgericht am Sitz des Beklagten. Die örtliche Zuständigkeit kann hiervon abweichend von den Ländern aber gesondert geregelt werden (Zuständigkeitskonzentration).

Verbraucherschutzgesetze[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beispiele für Verbraucherschutzgesetze, die in den Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes fallen, werden in § 2 Abs. 2 UKlaG aufgezählt.
Dazu zählen Zuwiderhandlungen gegen folgende Bestimmungen:

Liste der qualifizierten Verbraucherverbände[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Verbraucherverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.

Folgende 61 Einrichtungen sind in die Liste nach § 4 Abs. 2 UKlaG eingetragen:[2]

Lfd. Nr. Bezeichnung des qualifizierten Verbraucherverbands (§ 4 Absatz 2 UKlaG) Satzungszweck gemäß § 4 Absatz 2 UKlaG Registergericht
1 ACE Auto Club Europa e. V. Wahrnehmung der Interessen aller Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung (vgl. § 2 Nummer 4 der Satzung). Amtsgericht Stuttgart
2 Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. (ADAC) Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens; Schutz der Verkehrsteilnehmer insbesondere Verbraucherschutz; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
3 Anleger- und Verbraucherschutzbund

e. V.

Der Verein ist eine Vereinigung, die der Information und dem Schutz von Verbrauchern und Verbraucherinnen, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen, der Kapitalanlage, der Altersvorsorge und in allen sonstigen finanziellen Belangen dienen soll (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 der Satzung). Amtsgericht Bonn
4 Bauherren-Schutzbund e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
5 Berliner Mieterverein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Berlin durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
6 Bund der Energieverbraucher e. V. Wahrnehmung der Interessen der Energieverbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Energieverbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Bonn
7 Bund der Versicherten e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Satz 1 der Satzung) Amtsgericht Hamburg
8 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
9 Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e. V. Wahrnehmung der Interessen von alten und pflegebetroffenen Menschen durch Aufklärung und Beratung (vgl. § 2 der Satzung); zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. Amtsgericht Bonn
10 Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. Aufklärung und Beratung der Mitglieder des Vereins und sonstiger Betroffener und ihrer Familien auf allen relevanten Gebieten, und zwar aus dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes einschließlich verbraucherschutzrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Diskriminierung, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse des oben genannten Personenkreises berechtigt (vgl. § 2 Nummer 3 Buchstabe p der Satzung). Amtsgericht Stuttgart
11 Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e. V. Wahrnehmung der Interessen von privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern mit Grundbesitz im Ausland und sonstigen an Auslandsimmobilien interessierten Personen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse des oben genannten Personenkreises berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Freiburg im Breisgau
12 Deutsche Umwelthilfe e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 1 der Satzung). Amtsgericht Hannover
13 Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) Aufklärung, Beratung und rechtliche Vertretung in Angelegenheiten des Verbraucherschutzes (vgl. § 2 Nummer 5 lit. j) der Satzung) Amtsgericht Hannover
14 Deutscher Mieterbund – Landesverband Hessen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Hessen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. §§ 2 und 5 der Satzung). Amtsgericht Wiesbaden
15 Deutscher Mieterbund – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in MecklenburgVorpommern auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Rostock
16 Deutscher Mieterbund (DMB) – Landesverband Bayern e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Bayern auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
17 Deutscher Mieterbund e. V. Einheitliche Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der Interessen der Mieter; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
18 Deutscher Mieterbund Kieler Mieterverein e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Kiel auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 1 Absatz 2 der Satzung). Amtsgericht Kiel
19 Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Schleswig-Holstein auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Kiel
20 Deutscher Mieterbund Hannover e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern und Pächtern in Hannover und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Hannover
21 Deutscher Mieterbund Kieler Mieterverein e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Kiel auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 1 Absatz 2 der Satzung). Amtsgericht Kiel
22 Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Schleswig-Holstein auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Kiel
23 Deutscher Mieterbund, Mieterverein Baden-Baden und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Baden-Baden und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 1 Nummer 2 der Satzung). Amtsgericht Baden-Baden
24 Deutscher Verbraucherschutzverein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 3 der Satzung). Amtsgericht Potsdam
25 Digitalcourage e. V. Förderung des Verbraucherschutzes und Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung, sowie Bekämpfen von Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und andere Verbraucherschutzgesetze, insbesondere im Bereich des Datenschutzes durch geeignete Maßnahmen (vgl. Nummer 2 der Satzung) Amtsgericht Bielefeld
26 DMB Mieterbund Nordhessen e. V Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Nordhessen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. §§ 2 und 3 der Satzung). Amtsgericht Kassel
27 EuroConsum e. V Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Abschnitt I Absatz 1, 2 der Satzung). Amtsgericht Kassel
28 Fachverband Glücksspielsucht e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung im Bereich Glücksspielsucht; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Absatz 1 der Satzung). Amtsgericht Bielefeld
29 Foodwatch e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
30 Mieter helfen Mietern, Hamburger Mieterverein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Hamburg durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung) Amtsgericht Hamburg
31 Mieterbund Regensburg e. V. Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Miet-, Wohn- und Pachtangelegenheiten (vgl. § 2 Nummer 1 der Satzung) Amtsgericht Regensburg
32 Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Wiesbaden und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Wiesbaden
33 Mieterschutz-Verein Oberlausitz/Niederschlesien e. V. Wahrnehmung der Rechte und Interessen von Mietern im Raum Oberlausitz/Niederschlesien durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Dresden
34 Mieterverein Düsseldorf e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Düsseldorf und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Düsseldorf
35 Mieterverein Heidelberg und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Heidelberg und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Heidelberg
36 Mieterverein Karlsruhe e. V. Wahrnehmung der Interessen in Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten in Karlsruhe Stadt und Landkreis durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Karlsruhe
37 Mieterverein Köln e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Köln durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Köln
38 Mieterverein München e. V. Wahrnehmung der Interessen in Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten in München durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
39 Mieterverein zu Hamburg von 1890 r. V.[3][4] Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Groß-Hamburg und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
40 Pro Rauchfrei e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
41 Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Finanzdienstangelegenheiten; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
42 Verband Privater Bauherren e. V. (VPB) Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung im Bereich privaten Bauens; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Absatz 1 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
43 VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e. V. Verbraucheraufklärung und –bildung; Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Information und Beratung (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
44 Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Stuttgart
45 Verbraucherzentrale Bayern e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
46 Verbraucherzentrale Berlin e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
47 Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Potsdam
48 Verbraucherzentrale Bremen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 3 Absatz 2 der Satzung). Amtsgericht Bremen
49 Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
50 Verbraucherzentrale Hamburg e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Hamburg
51 Verbraucherzentrale Hessen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Frankfurt am Main
52 Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Mecklenburg-Vorpommern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Rostock
53 Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Hannover
54 Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Düsseldorf
55 Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Mainz
56 Verbraucherzentrale Saarland e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Saarbrücken
57 Verbraucherzentrale Sachsen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Leipzig
58 Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Stendal
59 Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Kiel
60 Verbraucherzentrale Thüringen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Erfurt
61 Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Freiburg im Breisgau

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Palandt-Bassenge: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, hier: Kommentierung des UKlaG, 70. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BfJ - Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach dem Unterlassungsklagengesetz. Abgerufen am 17. Oktober 2023.
  2. Liste qualifizierter Verbraucherverbände gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG). Abgerufen am 19. November 2023. Stand: 26. Oktober 2023
  3. Kontakt Impressum Beratungsstellen. Abgerufen am 14. November 2023.
  4. Zur Abkürzung r.V. siehe Altrechtlicher Verein