Unternehmensregister

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Ein Unternehmensregister ist ein offizielles Verzeichnis von Unternehmen in einem Staat oder einem Staatenbund. Solche Register dienen der Publizität rechtlich wesentlicher Informationen und ihrer Bereitstellung für die Öffentlichkeit.

Viele national unterschiedliche Unternehmensregister in Europa fasst das European Business Register zusammen. Solche Zusammenfassung ist typisch für Unternehmensregister. Beispielsweise erfasst das Unternehmensregister von Tschechien auch staatliche Unternehmen und gemeinnützige Verbände, und jenes der Niederlande auch Regierungsstellen und Religionsgemeinschaften.[1][2] Die Tradition solcher Register ist alt und geht beispielsweise in Spanien auf ein Schiffsregister und Flaggenregister aus dem Jahr 1737 zurück, dem im Jahr 1885 das dortige Handelsregister folgte.[3]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Unternehmensregister von Deutschland ist eine Datenbank und Website zur Recherche über deutsche Unternehmen, die im Auftrag der Bundesregierung seit 2007 betrieben wird. In Deutschland wird das Unternehmensregister von der Bundesanzeiger Verlag GmbH betrieben, welche zur DuMont Mediengruppe gehört.

Inhalt des Unternehmensregisters[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Unternehmensregister (§ 8b Handelsgesetzbuch – HGB) ermöglicht einen zentralen Zugang zu den Informationen aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister und dem Genossenschaftsregister.[4] Weil es nicht auf Gewerbe beschränkt ist, kann es beispielsweise auch eine Umwandlung einer Partnerschaft von Freiberuflern in eine GmbH aufzeigen. Letztlich agiert das Unternehmensregister dabei aber nur als Suchmaschine, welche die Ergebnisse konsolidiert bzw. als Vermittler: Die Informationen werden unmittelbar aus den jeweiligen Registern übermittelt (§ 8b Abs. 3 HGB). Die Register bleiben als solche (selbstständig) erhalten.

Neben den Registerdaten bündelt das Unternehmensregister eine Reihe weiterer Informationen, insbesondere die Handelsregisterbekanntmachungen, Insolvenzbekanntmachungen und Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger (etwa die Einberufung einer Hauptversammlung). Das Unternehmensregister erleichtert als zentrales Portal die Informationssuche (denn es werden alle Unternehmen nach Sitz, Firma, recherchierbar erfasst) und dient so dem Rechtsverkehr sowie dem Schutz von Gläubigern und Kunden. Im Unterschied zum Handelsregister besteht im Hinblick auf die Inhalte des Unternehmensregisters kein Vertrauensschutz – es entfaltet weder positive noch negative Publizität. Etwas anderes gilt nur, wenn über das Unternehmensregister auf die Originalregisterinformationen zugegriffen wird. Auch die Ad-hoc-Mitteilungen werden dort nur dokumentiert; es handelt sich nicht um eine Bekanntmachungsplattform.

Rechtlicher Hintergrund[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eingeführt wurde das Unternehmensregister durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006. Es nahm zum 1. Januar 2007 den Betrieb auf. Seine Einführung geht auf den Abschlussbericht der Regierungskommission Corporate Governance von 2001 zurück.[5] Es dient zudem der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.[6] Das Unternehmensregister dient als „amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen“ i. S. v. Art. 17 Abs. 1a, 21. Abs. 2 der Transparenzrichtlinie[7] und erfüllt das Erfordernis der „einen Akte“ i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Publizitätsrichtlinie.[8]

Mit Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU[9] durch Gesetz vom 22. Dezember 2014[10] wurde in § 9b HGB auch die Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Zugang zu den im Unternehmensregister enthaltenen Rechnungslegungsunterlagen durch Vernetzung der nationalen Register im Europäischen Justizportal geschaffen.[11]

Organisation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Unternehmensregister wird vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, betrieben.[12] Recherchen über einzelne Unternehmen, Einsichtnahmen in Veröffentlichungen und Unternehmensträgerdaten sind kostenfrei; der Zugriff auf Auszüge aus amtlichen Registern (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister) ist auch über das Unternehmensregister kostenfrei.[13] Datenübermittlungen ins Unternehmensregister erfolgen primär durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (hausintern). Die Bundesländer liefern Indexdaten, durch welche ein Zugriff auf die Originalregisterdaten ermöglicht wird; teilweise (Bekanntmachungen) wird auch der Volltext geliefert.[12] An der Börse gehandelte Unternehmen müssen selbst oder durch beauftragte Unternehmen u. a. ihre Ad-hoc-Mitteilungen oder Informationen über Eigengeschäfte von Führungskräften und Stimmrechts­anteile veröffentlichen.[14]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten – Tschechische Republik. Europäische Union, 13. März 2013, abgerufen am 3. September 2014.
  2. Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten – Niederlande. Europäische Union, 29. November 2012, abgerufen am 3. September 2014.
  3. Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten – Spanien. Europäische Union, 17. Juni 2014, abgerufen am 3. September 2014.
  4. Inhalte. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, abgerufen am 5. Dezember 2011.
  5. Christ, Müller-Helle: Veröffentlichungspflichten nach dem neuen EHUG. Haufe, 2007, S. 64 (Google Books).
  6. Begründung zum Gesetzesentwurf@1@2Vorlage:Toter Link/www.bdi.eu (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)
  7. Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
  8. Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung)
  9. Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern. In: ABl. L, Nr. 156, 16. Juni 2012, S. 1.
  10. BGBl. I S. 2409
  11. Friedrich Graf von Westphalen: Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern 21. Januar 2015
  12. a b URV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Abgerufen am 10. Januar 2022.
  13. Kosten der Nutzung. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, abgerufen am 5. Dezember 2011.
  14. Die Wertpapieraufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, archiviert vom Original am 26. September 2020; abgerufen am 5. Dezember 2011.