Verbraucher

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Verkäufer und Kunde

Als Verbraucher oder Konsument wird eine natürliche Person bezeichnet, die eine oder mehrere Waren oder Dienstleistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung käuflich erwirbt.[1]

Begriffsursprung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff „Verbraucher“ hat den Ursprung in der Tätigkeit des Verbrauchens von Produkten, das heißt, die entsprechende Person nimmt unter Umständen regelmäßig eine gewisse Menge davon und verwendet sie für einen bestimmten Zweck, bis nichts mehr davon vorhanden ist, um sich anschließend neue Produkte zu beschaffen. Der gleiche Vorgang wird auch als Konsum bezeichnet, woraus sich die Bezeichnung „Konsument“ ableitet.

Begriffliche Erweiterung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mittlerweile müssen Güter nicht unbedingt im herkömmlichen Sinn verbraucht werden, sondern im Gegenteil handelt es sich oft um eine (temporäre) Nutzung von Ressourcen. In Abgrenzung zum Konsum wird der Verbrauch erweitert um die Inanspruchnahme von Dienstleistungen bzw. die Nutzung von Ressourcen.

Definition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Rechtswissenschaft bezeichnet man als Verbraucher natürliche Personen, die wirtschaftliche Geschäfte abschließen, ohne dabei selbst als Unternehmer zu handeln. Aufgrund ihrer typischerweise gegebenen wirtschaftlichen und informationellen Unterlegenheit genießen Verbraucher in vielen Rechtsordnungen gegenüber Unternehmern Verbraucherschutz.

Europäische Union[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der in der EU gebräuchlichen Definition ist unter einem Verbraucher jede natürliche Person zu verstehen, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können; vgl. Richtlinie 93/13/EWG.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 13 BGB ist eine Person schon dann Verbraucher, wenn sie ein Rechtsgeschäft abschließt, dessen Zwecke überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Bei Rechtsgeschäften, die der unselbständigen beruflichen Tätigkeit einer Person dienen, etwa der Erwerb von Arbeitskleidung, Fortbildungsliteratur etc. durch den Arbeitnehmer, ist diese Person Verbraucher. Verbraucher kann auch eine Person sein, die gleichzeitig Arbeitgeber ist, jedoch ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt. Verbraucher müssen abhängig vom Verbrauchsgut bzw. der Dienstleistung unterschiedliche Verbrauchssteuern entrichten. Zusätzlich ist der Verbrauch in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Das Gesetz unterstützt und schützt die Verbraucher. Überschuldete Verbraucher haben die Möglichkeit, Verbraucherinsolvenz anzumelden.

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im österreichischen Recht ist der Verbraucherbegriff weiter gefasst: Tätigt eine Person ein Geschäft, das nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, so handelt diese Person als Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 1, 2 KSchG). Verbraucher kann also auch eine nicht unternehmerisch tätige Personengesellschaft oder juristische Person (wie Idealverein) sein.[2] Entsprechend ist die Busfahrt eines Angestellten zum Arbeitsplatz ein Geschäft (Beförderung gegen Entgelt), bei dem der Angestellte als Konsument gegenüber dem Busunternehmen handelt, da die Person nur angestellt ist, aber nicht Unternehmer. Unternimmt ein Unternehmer eine private Busfahrt von sich zu Hause zu einem Freund, dann handelt er dabei ebenfalls als Verbraucher, diese Fahrt nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

Diese Begriffserweiterung des österreichischen und deutschen Verbraucherbegriffs ist grundsätzlich zulässig, da die europäischen Richtlinien einen Mindestschutz vorgeben und in der Regel einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des Schutzes nicht entgegenstehen.

Beachtung verdient, dass die Abgrenzung für jedes Geschäft (insbesondere einem Vertragsabschluss) wieder neu erfolgt, wobei sich die Bestimmung dabei entscheidend an der inneren Willensrichtung der rechtsgeschäftlich handelnden Person orientiert. So kann beispielsweise der Rechtsanwalt, der Briefumschläge kauft, Verbraucher sein, wenn er darin Privatpost verschicken will, aber auch Unternehmer, wenn er die Kuverts für seine Kanzlei verwenden will.

Die Definition des Verbrauchers ermöglicht, eine Stufung des Schuldnerschutzes vorzunehmen. Der Verbraucher ist im Zivilrecht am weitesten geschützt. Es greifen daher Vorschriften zur besonderen Vertragsgestaltung und insbesondere bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher. Bei einem Kauf eines Verbrauches von einem Unternehmer sind die ergänzenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs anzuwenden.

In Österreich ist der terminus technicus für den Verbraucher „Konsument“. Dieser ist nach dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG) geschützt. Der Gegenbegriff Unternehmer wurde ebenfalls im KSchG zuerst eindeutig bestimmt und am 1. Jänner 2007, bei der Novellierung des Handelsgesetzbuches zum Unternehmensgesetzbuch, auch dorthin übernommen. Der alte Kaufmannsbegriff ist damit entfallen.

Leitbild[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Europäischer Gerichtshof[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rechtsprechung des EuGH ist geprägt vom „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“. Diesem mutet der EuGH zu, „Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung“ eines Lebensmittels zu berücksichtigen.[3]

Bundesgerichtshof[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, „die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.“ Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist aber von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird („flüchtiger Verbraucher“). Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat.[4][5]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Martin Krämer: Der Gewerbebegriff im Zivilrecht (= Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Band 52). Kovač, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4195-5 (Dissertation TU Dresden 2008, 364 Seiten).
  • Daniel Salchow (Hrsg.): Unterschätzte Verbrauchermacht. Potenziale und Perspektiven der neuen Verbraucherbewegung. In: Forschungsjournal neue soziale Bewegungen, Jahrgang 18, Heft 4. Lucius und Lucius, Stuttgart 2005.
  • Simon Weth: Consumer’s mind. Die Psychologie des Verbrauchers. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-86641-059-6.
  • Christof Elßner, Martin Schirmbacher: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucher? In: Verbraucher und Recht, 2003 S. 247 (VuR-Volltext).
  • Fritz Traub: Von „6-Korn-Eiern“, „Face-Lifting“ und „Orient-Teppich-Mustern“. Das Verbraucherleitbild in rechtsvergleichender Sicht. In: Spiegel der Forschung, Nr. 18 2001, Heft 1, S. 52–61 (Digitalisat).
  • Michael L. Ultsch: Der einheitliche Verbraucherbegriff - §§ 13, 14 BGB. Nationale Vereinheitlichung im Lichte europäischer Vorgaben (= Europäisches Privatrecht, Band 32 Sektion B, Gemeinsame Rechtsprinzipien). Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1816-7 (Dissertation Uni München 2005, 304 Seiten. Zum deutschen Verbraucherbegriff im Kontext seiner europäischen Vorgaben).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Verbraucher – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Konsument – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Definition im Brockhaus
  2. Harald J. Th Hahn, Thomas Wilmer: Handbuch des Fernabsatzrechts Springer, 2005, S. 45.
  3. EuGH vom 4. Juni 2015, Rs C 195/14 Egr. 43.
  4. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 Rdnr. 27.
  5. Alfred Hagen Meyer: Verbraucherleitbild & Irreführung – immer wieder was Neues, ein Kurz-Kommentar. 30. April 2019.